Geblitzt in der „Spielstraße“; Wie schnell ist eigentlich „Schrittgeschwindigkeit“ ?

Wie das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 28.11.2019 (Az.: 1 RBs 220/19) entschieden hat, gibt es keine gesetzliche Regelung für „Schrittgeschwindigkeit“. In der Rechtsprechung werden Werte von 7 km/h bis 10 km/h angenommen.

Der Betroffene wurde mit 38 km/h in einer verkehrsberuhigten Zone geblitzt. In erster Instanz verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 160 € und einem Fahrverbot von einem Monat. Das Gericht ging davon aus, dass in der verkehrsberuhigten Zone eine Geschwindigkeit von maximal 7 km/h zulässig ist. Er habe somit die zulässige innerörtliche Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten. Da der Betroffene das so nicht akzeptieren wollte, wendete er sich mit der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil.

Das OLG Hamm in nächster Instanz reduzierte die Geldbuße und hob das Fahrverbot auf.

Das OLG argumentierte folgendermaßen: Da es keine klare Grenze gibt, müsse zugunsten des Betroffenen vom höheren Wert (10 km/h) ausgegangen werden, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliege. Die Höchstgeschwindigkeit wurde folglich nur um 28 km/h überschritten. Glücklicherweise brachte das den Betroffenen in die niedrigere Bußgeldstufe: Das Fahrverbot wurde gestrichen und das Bußgeld auf 100 € reduziert.

VGT 2020 in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 30. und 31.01.2020 am IV. Arbeitskreis „Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens“ des Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar teil. Themen sind unter anderem das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, Möglichkeiten im Zwischenverfahren, das Verfolgungshindernis der Verjährung sowie die Frage, ob Änderungen am geltenden Recht erforderlich sind, um den Anspruch des Betroffenen auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu sichern.

Überwachung des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum durch private Firmen unzulässig

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 03.01.2020, Az. 2 Ss-OWi 963/18 für den Bereich des ruhenden Verkehrs klargestellt, dass die Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums durch private Firmen unzulässig ist mit der Folge, dass die ausgestellten Bescheide rechtswidrig sind. Grund hierfür ist, dass es sich um eine rein hoheitliche Aufgabe handelt, sodass die zugrunde gelegten Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen.

2020: Neue Verkehrsregeln und höhere Bußgelder

Mitte Februar will sich der Bundesrat abschließend mit der StVO befassen und über Änderungsanträge entscheiden. Geplant sind unter anderem deutlich härtere Strafen für das Durchfahren der Rettungsgasse, höhere Bußgelder fürs Halten in zweiter Reihe und mehr Rechte sowie ein besserer Schutz für Radfahrer.

OLG Frankfurt rügt weitere Gemeinden: Pri­vate Dienst­leister dürfen noch immer nicht blitzen!

Nach seiner Entscheidung vom 6. November hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einem weiteren Autofahrer Recht gegeben, der geblitzt worden war (Beschl. v. 27.11.2019, Az. 2 Ss-Owi 1092/19). Auch im Amtsgerichtsbezirk Hanau sei es zur gesetzwidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gekommen, so das OLG am Freitag. Es hatte im November entschieden, dass die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen.

Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“

Wie das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 13.11.2019 – 9 U 120/19 entschieden hat, kann die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“ getroffen wurde.

Die Klägerin kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda (Erstzulassung 2011, Kilometerstand ca. 89.000). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin Kenntnis vom „Dieselskandal“.

Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf an die Klägerin im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Auch das war der Klägerin beim Kauf bekannt.

Elzer Berg

Die in der Schilderbrücke am Elzer Berg installierten Radaranlagen wurden in der Nacht auf den 20.09.2019 aus Sicherheitsgründen abgebaut, da die beiden Schilderbrücken nicht mehr dauerhaft standsicher waren. Bis eine neue Brücke mit einer Geschwindigkeitmessanlage und möglicherweise auch mit einer Abstandsmessanlage errichtet wird, wird in Höhe des Standorts der ersten Schilderbrücke mit einem „Enforcement Trailer“ geblitzt. In den ersten drei Tagen wurden mit diesem bereits 3700 Verstöße erfasst.

Sperrfristverkürzung

Hat das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich eine Sperrfrist bestimmt, binnen derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, besteht gemäß § 69 Abs. 7 StGB die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen die Sperrfrist vorzeitig aufzuheben zu lassen. Hierdurch kann die Sperrfrist gegebenenfalls um bis zu drei Monate verkürzt werden. Bitte sprechen Sie uns an, sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.

Der E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr, viele Risiken.

Seit Juni 2019 sind sogenannte Elektroroller mit Straßenzulassung im deutschen Straßenverkehr erlaubt, sofern der Fahrer über 14 Jahre alt ist.

E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die kleinen E-Roller verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ erlaubt. Eine Helmpflicht besteht nicht. Zwingend vorgeschrieben ist eine Haftpflichtversicherung.

Für Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. 

Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Fährt man beispielsweise bei Rot über die Ampel, auf dem Gehweg, ohne Versicherungskennzeichen oder ohne Betriebserlaubnis drohen Bußgelder.

Grenze des bedeutenden Schadens bei Verkehrsunfallflucht

Wie das Landgericht Dresden in seinem Beschluss vom 07.05.2019 (3 Qs 29 / 19) entschieden hat, ist der bedeutende Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit einer Verkehrsunfallflucht bei mindestens 1.500 € anzusetzen. In der Rechtsprechung wurde bislang überwiegend die Grenze bei 1.300 € gezogen, was zur Folge hatte, dass die Fahrerlaubnis häufig mit Beschluss vorläufig entzogen wurde. Die Anhebung des Wertes ist seit geraumer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Das Landgericht führte dabei aus, dass die Grenze aufgrund der allgemeinen Preis-und Einkommensentwicklung heraufzusetzen sei. So sei der Verbraucherpreisindex in den letzten Jahren um 20 % gestiegen und die Grenze entsprechend heraufzusetzen.

Sollte Ihnen der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht gemacht werden, kontaktieren Sie uns. Der Tatbestand des § 142 StGB bietet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.

MPU

Die Kosten einer MPU sind in den letzen Monaten erheblich gestiegen, je nach Fragestellung können mehr als 1.000,00 € anfallen.

Umso wichtiger ist es, sich auf die MPU vorzubereiten.

Wir beraten Sie über die richtige Strategie, damit der Ausgang der MPU nicht vom Zufall abhängt und größtmögliche Chancen bestehen, die MPU im ersten Anlauf zu bestehen.

Flucht vor Polizei kann „Verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ sein.

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 – entschieden, dass auch Fälle der sogenannten „Polizeiflucht“ dem seit 13. Oktober 2017 geltenden Straftatbestand „§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ unterfallen können. Dieser verlange – so der Senat – nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren. Ausreichend sei vielmehr das Abzielen auf eine relative, eine nach den Sicht-, Straßen-und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit.