OLG Saarbrücken: Rettungskostenersatz beim Wildunfall

Häufig entstehen Fahrzeugschäden anlässlich des Ausweichens vor einem Wild, ohne dass es zu einer Kollision mit dem Tier kommt. In diesem Fall besteht kein vertraglicher Leistungsanspruch aus der Kaskoversicherung. Die entstandenen Kosten können aber unter Umständen als Rettungsaufwendungen über § 90 VVG i.V.m. den §§ 83 Abs. 1, 82 Abs. 1 und 2 VVG erstattungsfähig sein. Danach sind Kosten von Fahrmanövern erstattungsfähig, die der Fahrer zur Vermeidung des Versicherungsfalls „Zusammenstoß mit Tieren“ für erforderlich halten durfte. Dies und die Voraussetzungen im einzelnen wurden vom OLG Saarbrücken mit Urteil vom 2311.2022 zu dem Az. 5 U 120/21 noch einmal klargestellt.

Effektive Zwangsvollstreckung

Die Durchführung einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung wird immer schwieriger.

Daher erfordert eine effektive Zwangsvollstreckung umfassende Kenntnisse der immer komplexer werdenden Materie, der Neuerungen durch Gesetzesänderungen sowie der aktuellen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, um alle Vollstreckungsmöglichkeiten ausschöpfen zu können.

Meine Mitarbeiterinnen Christina Zimmer und Elina Hergert verfügen als „Sachbearbeiterin Zwangsvollstreckung“ über durch qualifizierte Weiterbildung erlangte besondere Qualifikationen auf diesem wichtigen Rechtsgebiet, damit Forderungen möglichst auch realisiert werden können.

Aktuell sind insbesondere die Besonderheiten des Elektonischen Rechtsverkehrs mit dem Vollstreckungsgericht und dem Gerichtsvollzieher unter Berücksichtigung der FormularänderungsVO zu beachten und damit in der Praxis umzusetzen.

Wir vollstrecken auch gerne für Sie, bitte sprechen Sie uns an.

Frohes neues Jahr 2023!

Wir bedanken uns bei unseren Mandanten und Geschäftspartnern herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit und wünschen allen ein gesundes und glückliches neues Jahr!

Fachanwältin für Strafrecht

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat Frau Rechtsanwältin Laura Born am 02.11.2022 die Befugnis verliehen, aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Bezeichnung „Fachanwältin für Strafrecht“ zu führen.

Herzlichen Glückwunsch zur Hochzeit!

Frau Kollegin Laura Quarta hat geheiratet und trägt nun den Ehenamen Born.

Verpflichtung zum Kündigungsbutton ab dem 01.07.2022

Das „Gesetz über faire Verbraucherverträge“ schreibt ab dem 01.07.2022 den sogenannten Kündigungsbutton vor. Wurde auf einer Website ein kostenpflichtiger Vertrag mit Laufzeit abgeschlossen, muss dieser darüber auch online über einen sogenannten Kündigungsbutton wieder kündbar sein. Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons gibt es gesetzliche Vorgaben.

Seminar: Verteidigung gegen Maßnahmen der Vermögensabschöpfung

Frau Rechtsanwältin Quarta hat am 14.05.22 an der 5-stündigen Fortbildungsveranstaltung: Verteidigung gegen Maßnahmen der Vermögensabschöpfung von Oberstaatsanwalt Dr. Martin Binns der Staatsanwaltschaft Oldenburg teilgenommen.

Das seit dem 01.07.2017 geltende Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung führte zu einer erheblichen Ausweitung der Einziehung von Taterträgen. Die aktuellen Entwicklungen und Auswirkungen wurden gemeinsam mit den Kursteilnehmenden anhand praxisrelevanter Fälle erarbeitet. Dabei lag der Schwerpunkt immer darauf, mögliche Angriffspunkte und Strategien für die Verteidigung aufzuzeigen.

Schwerpunkte:

  • Materielles Recht der §§ 73 ff. StGB, insbesondere das „erlangte Etwas“
  • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen – Beschlagnahme (§§ 111b ff. StPO) und Vermögensarrest (§§ 111e ff. StPO)
  • Neue Abschöpfungsmöglichkeiten, insbesondere die selbständige Einziehung nach § 76a StGB
  • Grundzüge des Vollstreckungsverfahrens (§§ 459g ff. StPO)
  • Grundzüge des Opferentschädigungsverfahrens

Seminar zum Korruptionsstrafrecht – Medizin und Verwaltung

Frau Rechtsanwältin Quarta hat am 28.04.22 und am 29.04.22 an der 5-stündigen Fortbildungsveranstaltung Korruptionsstrafrecht-Medizin und Verwaltung mit Dr. Sebastian Vogel, Dr. David Albrecht und Dr. Rainer Frank teilgenommen.

Die drei Referenten bearbeiteten das praktisch relevante Korruptionsstrafrecht in zwei Blöcken. Im Mittelpunkt standen die Korruption im geschäftlichen Wettbewerb, im öffentlichen Sektor und im Gesundheitswesen. Schlaglichter wurden auf kriminologische Aspekte und solche des Verfahrensrechts – Vermögensabschöpfung und Registerrecht – geworfen. Alle Themen wurden praxisnah dargestellt, mit Blick auf Verteidigungspotentiale, aber auch mit Blick auf Compliance und den Bedarf von Inhouse Juristen.

Schwerpunkte:

  • Korruption im geschäftlichen Verkehr
  • Korruption im Gesundheitswesen
  • Vermögensabschöpfung und Registerrecht

Störung der Geschäftsgrundlage bei pandemiebedingter Geschäftsschließung

Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tage eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob bei einer coronabedingten Geschäftsschließung die Verpflichtung zur Mietzinszahlung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage entfällt.
Grundlage der Entscheidung ist die Frage, ob aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Einzelhandelsgeschäften im März 2020 die Mieterin eines Textilwarengeschäftes dazu berechtigt war, für den Monat April 2020 keine Miete zu zahlen.
Nachdem das Landgericht Chemnitz zunächst die Beklagte zur Zahlung des vollen Mietzinses i.H.v. 7854 € verurteilt hatte, hob das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und reduzierte den Mietzins auf 3720,09 €.
Das Oberlandesgericht nahm somit eine Reduzierung des Mietzinses auf die Hälfte an.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Anpassung des Mietzinses nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt und somit der Diskussion, ob die Anwendung durch andere Vorschriften, z.B. der Regelungen die im Rahmen der Gesetzgebung zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie getroffen wurden, gesperrt sein könnte, ein Ende bereitet.
Der BGH hat zudem klargestellt, dass die behördlich angeordnete Schließung nicht zu einer Mangelhaftigkeit der Mietsache führt und damit auch kein Anspruch auf Mietminderung gegeben ist.
Das oberste deutsche Zivilgericht führt dann jedoch aus, dass allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB noch nicht automatisch zu einer Vertragsanpassung berechtigt.
Vielmehr ist auf sämtliche Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung.
Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass in die einzelfallbezogene Abwägung konkret eingestellt werden muss, welche Nachteile dem Mieter tatsächlich durch die Geschäftsschließung entstanden sind.
Hierbei muss insbesondere sichergestellt sein, dass es durch die Vertragsanpassung nicht zu einer Überkompensation der entstandenen Verluste kommt, insbesondere dadurch, dass der Mieter seinerseits staatliche Hilfsleistungen erhalten hat, um seine pandemiebedingten Nachteile ausgleichen zu können.
Solche staatlichen Unterstützungsleistungen müssen bei der konkreten Berechnung der Nachteile des Mieters berücksichtigt werden. Allerdings führt der BGH aus, dass solche staatlichen Leistungen, die lediglich als Darlehen gewährt worden sind, unberücksichtigt bleiben können, da durch sie der entstandene Nachteil nur vorübergehend kompensiert wird und nicht dauerhaft.

Da im Rahmen des vom BGH zu entscheidenden Falles das Oberlandesgericht diese Abwägung nicht durchgeführt hat, sondern mehr oder weniger pauschal eine Reduzierung des Mietzinses um die Hälfte angenommen, hat der BGH das Verfahren zurückverwiesen und das OLG Dresden muss nun prüfen welche konkreten finanziellen Nachteile der Mieter in dem zu entscheidenden Fall hatte, welche Kompensation er vom Staat erhalten hat und wie eine gerechte Abwägung der Nachteile von Mieter und Vermieter zu einem sachgerechten Ergebnis führt.

Ich berate gerne Mieter und Vermieter von Gewerberäumen zu der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Anpassung des Mietzinses gerechtfertigt ist.


Gesetzesänderungen 2022

Zum Jahreswechsel und im Laufe des Jahres treten eine Reihe gesetzlicher Neuerungen in Kraft. Die Gesetze der Schuldrechtsreform 2021/2022 beispielsweise bringen Neuerungen im Kaufrecht und mehr Verbraucherschutz, insbesondere auch im Digitalen.

Künftig ist bei Verbraucherkaufverträgen zu unterscheiden zwischen dem Kauf über analoge Waren, Waren mit digitalen Elementen sowie dem Kaufvertrag über digitale Produkte.

Eine wichtige Neuerung betrifft dabei den Sachmängelbegriff. Mangelhaft ist eine Sache künftig nur noch, wenn sie der vereinbarten, also der nach dem Vertrag vorausgesetzten subjektiven Beschaffenheit und kumulativ den nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden branchenüblichen Beschaffungsheitsanforderungen nicht entspricht.

Im Rahmen von Verbraucherverträgen werden die Anforderungen an die Pflichten des Verbrauchers bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten deutlich erleichtert. Künftig setzt bereits die Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Käufer automatisch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Gang, sodass es eines ausdrücklichen Nacherfüllungsverlangens nicht mehr bedarf.

Auch die Verjährungsfristen ändern sich zugunsten des Verbrauchers. Gewährleistungsansprüche verjähren bei Sachen mit digitalen Elementen erst zwei Monate nach dem erstmaligen Auftreten eines Mangels, sodass beim Auftreten eines Mangels am letzten Tag der Verjährungsfrist sich die Gewährleistungsfrist entsprechend verlängert. Abweichende Vereinbarungen zu Ungunsten des Verbrauchers sind unzulässig.

Für Verbraucherverträge mit automatischer Verlängerungsklausel, die ab dem 1.3.2022 geschlossen werden, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist. Statt der bisher in den AGB solcher Verträge üblichen mehrmonatigen Kündigungsfrist gilt künftig eine solche von einem Monat. Verpasst der Verbraucher die Kündigungsfrist, so verlängert sich der Vertrag automatisch nur noch auf unbestimmte Zeit. Hieraus folgt ab dem Verlängerungszeitpunkt eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.

Bei laufzeitgebunden Onlineverträgen gilt ab dem 1.7.2022, das bereits auf der Homepage ein Kündigungsbutton platziert sein muss, der dem Verbraucher die Kündigung des Vertrages durch einfachen Klick ermöglicht.

Garantieversprechen müssen künftig einfach und verständlich gefasst sein, indem sie den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, den Hinweis, dass die Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht geschmälert werden, Name und Anschrift des Garantiegebers sowie eine verständliche Erklärung des Verfahrens für die Geltendmachung der Garantie enthalten.

Erwerber von digitalen Produkten erhalten künftig ein Recht auf Aktualisierungen, die für die Nutzung der digitalen Produkte erforderlich sind. Hierzu gehören ausdrücklich auch Sicherheitsupdates.

Für Haustürgeschäfte gilt ab dem 28.5.2022, dass nur beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen mit einem Verkaufspreis von unter 50,00 € der Erwerber sofort zur Zahlung aufgefordert werden darf. Bei Beträgen ab 50,00 € darf frühestens am Folgetag kassiert werden.

Änderungen des Kaufrechts zum 01.01.2022!

Das deutsche Kaufrecht wird mit Wirkung zum 01.01.2022 in wesentlichen Punkten geändert.

Das neue Kaufrecht stellt sowohl auf den subjektiven als auch den objektiven Mangelbegriff ab und fordert zudem, dass die Sache den Montageanforderungen entsprechen muss. Subjektiv ist die Sache mangelhaft, wenn sie den Vereinbarungen der Parteien nicht entspricht. Ein objektiver Mangel liegt dagegen vor, wenn die Kaufsache nicht von der üblichen Qualität entsprechender Sachen ist.

Wenn ein Händler mit einem Verbraucher einen Zustand der Sache vereinbaren will, der nicht der üblichen, objektiv zu erwartenden Beschaffenheit entspricht, dann muss der Käufer darauf in einem gesonderten Dokument hingewiesen werden und zwar vor Abschluss des Kaufvertrages. Es muss dabei auch darauf hingewiesen werden, dass die vereinbarte Beschaffenheit von der objektiv zu erwartenden abweicht. Zusätzlich ist die Abweichung im Kaufvertrag gesondert aufzuführen.

Von erheblicher Relevanz dürfte diese Neuerung bei der Frage, ob das Fahrzeug einen Unfall hatte, haben. Der einfache Vermerk im Kaufvertrag „Fahrzeug ist nicht unfallfrei“ reicht beim Verbrauchsgüterkauf zukünftig also nicht mehr aus.

Eine weitere, sehr wesentliche Gesetzesänderung ist in der Verlängerung der Beweislastumkehr nach § 477 BGB auf ein volles Jahr.

Die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr wird per Gesetz zulässig sein.

Schließlich beschäftigt sich die Gesetzesänderung mit dem Thema „Waren mit digitalen Elementen“. Ab dem 1.1.2022 stellen unterbliebene oder fehlerhafte Updates Mängel dar, für deren Eintritt auch nicht der Kaufvertragsabschluss bzw. die Übergabe des Fahrzeugs sondern das fehlerhafte oder unterbliebene Update maßgeblich ist. Außerdem muss der Händler den Käufer über das Anstehen solcher Updates informieren.

Fortbildung: Strafrecht

Frau Rechtsanwältin Quarta hat am 26.10.21 an der 5-stündigen Fortbildungsveranstaltung: „Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum materiellen Strafrecht und zum Strafverfahrensrecht teilgenommen.“