Zum Jahreswechsel und im Laufe des Jahres treten eine Reihe gesetzlicher Neuerungen in Kraft. Die Gesetze der Schuldrechtsreform 2021/2022 beispielsweise bringen Neuerungen im Kaufrecht und mehr Verbraucherschutz, insbesondere auch im Digitalen.
Künftig ist bei Verbraucherkaufverträgen zu unterscheiden zwischen dem Kauf über analoge Waren, Waren mit digitalen Elementen sowie dem Kaufvertrag über digitale Produkte.
Eine wichtige Neuerung betrifft dabei den Sachmängelbegriff. Mangelhaft ist eine Sache künftig nur noch, wenn sie der vereinbarten, also der nach dem Vertrag vorausgesetzten subjektiven Beschaffenheit und kumulativ den nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden branchenüblichen Beschaffungsheitsanforderungen nicht entspricht.
Im Rahmen von Verbraucherverträgen werden die Anforderungen an die Pflichten des Verbrauchers bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten deutlich erleichtert. Künftig setzt bereits die Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Käufer automatisch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Gang, sodass es eines ausdrücklichen Nacherfüllungsverlangens nicht mehr bedarf.
Auch die Verjährungsfristen ändern sich zugunsten des Verbrauchers. Gewährleistungsansprüche verjähren bei Sachen mit digitalen Elementen erst zwei Monate nach dem erstmaligen Auftreten eines Mangels, sodass beim Auftreten eines Mangels am letzten Tag der Verjährungsfrist sich die Gewährleistungsfrist entsprechend verlängert. Abweichende Vereinbarungen zu Ungunsten des Verbrauchers sind unzulässig.
Für Verbraucherverträge mit automatischer Verlängerungsklausel, die ab dem 1.3.2022 geschlossen werden, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist. Statt der bisher in den AGB solcher Verträge üblichen mehrmonatigen Kündigungsfrist gilt künftig eine solche von einem Monat. Verpasst der Verbraucher die Kündigungsfrist, so verlängert sich der Vertrag automatisch nur noch auf unbestimmte Zeit. Hieraus folgt ab dem Verlängerungszeitpunkt eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
Bei laufzeitgebunden Onlineverträgen gilt ab dem 1.7.2022, das bereits auf der Homepage ein Kündigungsbutton platziert sein muss, der dem Verbraucher die Kündigung des Vertrages durch einfachen Klick ermöglicht.
Garantieversprechen müssen künftig einfach und verständlich gefasst sein, indem sie den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, den Hinweis, dass die Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht geschmälert werden, Name und Anschrift des Garantiegebers sowie eine verständliche Erklärung des Verfahrens für die Geltendmachung der Garantie enthalten.
Erwerber von digitalen Produkten erhalten künftig ein Recht auf Aktualisierungen, die für die Nutzung der digitalen Produkte erforderlich sind. Hierzu gehören ausdrücklich auch Sicherheitsupdates.
Für Haustürgeschäfte gilt ab dem 28.5.2022, dass nur beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen mit einem Verkaufspreis von unter 50,00 € der Erwerber sofort zur Zahlung aufgefordert werden darf. Bei Beträgen ab 50,00 € darf frühestens am Folgetag kassiert werden.