Entzug der Fahrerlaubnis auch bei ärztlich verordnetem Amphetamin möglich

Die medizinische Behandlung mit einem amphetaminhaltigen Medikament kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Betroffenen unter drogentypischen Ausfallerscheinungen nicht auszuschließen ist (VG Koblenz, Beschluss v. 19.5.2022, 4 I 455/22).

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Polizeieinsatzes war der Betroffene in eine allgemeine Personenkontrolle geraten. Der Betroffene war zu diesem Zeitpunkt mit einer Begleitperson zu Fuß unterwegs und hielt in seiner Hand einen Fahrzeugschlüssel zu dem ihm gehörenden, in geringer Entfernung geparkten PKW. Während der Personenkontrolle stellten die kontrollierenden Beamten bei dem Betroffenen drogentypische Erscheinungen wie gerötete und wässrige Augen, lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe fest.

Die Beamten veranlassten darauf eine toxikologische Blutuntersuchung. Diese ergab eine nicht völlig unbedeutende Amphetaminkonzentration im untersuchten Blut. Daraufhin entzog die zuständige Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Betroffenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Autofahrer legte dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der ihm das Medikament „Elvanse“ zur dauernden Einnahme verordnet wurde. Dieses enthält einen amphetaminhaltigen Wirkstoff und wird vornehmlich zur Behandlung von ADHS-Patienten eingesetzt.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist die Tatsache der ärztlichen Verordnung eines Amphetamins für die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht entscheidend. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV.

àFahreignung bei medizinisch indizierter Betäubungsmittel-Einnahme nicht immer ausgeschlossen

Für die ärztlich verordnete Dauerbehandlung mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln gelten die Sondervorschriften der Nr. 9.6.2. der Anlage 4 zur FeV. Danach kann die Fahreignung einer Person, die mit einem amphetaminhaltigen Arzneimittel behandelt wird, unter bestimmten Voraussetzungen entgegen der allgemeinen Regelung angenommen werden, wenn 

  • die Einnahme des betäubungsmittelhaltigen Arzneimittels medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, 
  • der Betroffene das Arzneimittel zuverlässig exakt nach ärztlicher Verordnung einnimmt, 
  • keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen festzustellen sind, 
  • die Grunderkrankung und deren Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweisen, 
  • der Betroffene charakterlich die Gewähr dafür bietet, kein Kraftfahrzeug zu führen, wenn er selbst negative Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation auf seine Fahrtüchtigkeit bemerkt.

Bereits bei einmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille kann eine MPU angeordnet werden!

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 17.03.2021 unter dem Az.: 3 C 3.20 entschieden, dass bereits nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille eine MPU angeordnet werden kann. Dies sei dann möglich, wenn der Betroffene keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeige.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger geriet in eine Verkehrskontrolle. Besondere Ausfallerscheinungen zeigten sich weder in seiner Fahrweise noch in seinem Verhalten bei der Kontrolle. Trotzdem hatte die Polizei den Verdacht von Alkoholkonsum und ordnete eine Blutprobe an. Diese ergab 1,3 Promille. Der Kläger war bisher ein unbeschriebenes Blatt im Straßenverkehr.

Es erging ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe. Zudem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 9 Monaten angeordnet.

Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte der Kläger eine neue Fahrerlaubnis. Die Behörde wollte aber den Alkoholkonsum des Klägers überprüfen und ordnet eine MPU an.

Dagegen erhob er Klage zum Verwaltungsgericht.

Die Anordnung einer MPU bei Alkoholproblematik regelt § 13 FeV. Danach kann eine MPU angeordnet werden, wenn

· Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen

· wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden

· ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt wurde

Bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Wert unter 1,6 Promille wird regelmäßig keine MPU angeordnet. Dennoch verlangte die Behörde hier eine MPU.

Die Gerichte urteilten unterschiedlich. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde recht. In zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof bekam dann der Kläger recht.

Die Revision der Behörde führte schließlich dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufhob und das Urteil der ersten Instanz wiederherstellte.

Begründet wurde dies damit, dass der Kläger trotz 1,3 Promille keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte. Dies spreche für eine starke Alkoholgewöhnung in der Vergangenheit, so dass ein Alkoholmissbrauch naheliege. Nebenbei bemerkte das Gericht, dass schon bei 1,1 Promille von einer Alkoholgewöhnung ausgegangen werden könne.

Knapp 5 Jahre dauerte der Rechtsweg. Nun muss der Kläger eine positive MPU beibringen, um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten.

MPU

Die Kosten einer MPU sind in den letzen Monaten erheblich gestiegen, je nach Fragestellung können mehr als 1.000,00 € anfallen.

Umso wichtiger ist es, sich auf die MPU vorzubereiten.

Wir beraten Sie über die richtige Strategie, damit der Ausgang der MPU nicht vom Zufall abhängt und größtmögliche Chancen bestehen, die MPU im ersten Anlauf zu bestehen.