Strafbefehl! Was nun?

Häufig und insbesondere dann, wenn der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten ist, werden von den Gerichten Strafbefehle erlassen, ohne dass der Sachverhalt sorgfältig ermittelt worden wäre. Spätestens dann lohnt es sich häufig, einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung zu beauftragen, ob gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden sollte.

In den letzten Wochen haben die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften in drei Fällen, in denen wir für die Mandanten in Verkehrsstrafsachen Einspruch gegen den jeweiligen Strafbefehl eingelegt haben, anschließend den Strafbefehlsantrag zurückgenommen mit der Folge, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Mandanten zu tragen hatte.

Fortbildung zum Jugendstrafrecht

Rechtsanwältin Laura Born nimmt als Fachanwälten für Strafrecht am 17. und 24.03. sowie am 21. und 28.04.2023 an einer insgesamt 15-stündigen Fortbildung zum Jugendstrafrecht teil. Themen der Veranstaltung sind unter anderem das materielle Jugendstrafrecht und das Jugendstrafverfahrensrecht sowie deren jeweiligen Besonderheiten wie beispielsweise Einstellungsmöglichkeiten im Vor-, Zwischen- und Hauptverfahren, Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und die Jugendstrafe und deren Vollstreckung sowie die fünf Arten der Strafaussetzung zur Bewährung.

Fachanwältin für Strafrecht

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat Frau Rechtsanwältin Laura Born am 02.11.2022 die Befugnis verliehen, aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Bezeichnung „Fachanwältin für Strafrecht“ zu führen.

Sekundenschlaf: § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB?

Häufig ist Übermüdung am Steuer Ursache für einen Verkehrsunfall mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und schließlich eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angeordnet wird.

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann jedoch in vielen Fällen erreicht werden, dass der Führerschein kurzfristig wieder herausgegeben oder erst gar nicht entzogen wird.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte eine diesbezügliche Beratung oder Vertretung erforderlich sein.

Seminar: Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten

Frau Rechtsanwältin Quarta hat am 31.05.22 an der 5-stündigen Fortbildungsveranstaltung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten teilgenommen.

Es wurde der aktuelle Stand der Rechtsprechung zum Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht dargestellt. Praktisch wichtige Fragestellungen aus Sicht der Verteidigung wurden vertieft und Ansätze für eine aktive Verteidigung besprochen. Praktisch bedeutsame Schnittstellen zum Recht der Ordnungswidrigkeiten und zum Verfahrensrecht wurden dabei ebenfalls behandelt.

Schwerpunkte waren:

  • Aktuelle Entscheidungen des BGH sowie der Oberlandesgerichte
  • Aktuelle Fälle zum „Kernbereich“: §§ 69, 142, 315b, 315c, 315d, 315f, 316 StGB
  • Vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung im Straßenverkehr (u. a. „Raserfälle“; Einziehung von Kfz)
  • Einzelfragen, z. B. Einführung von Messunterlagen in die Hauptverhandlung (Einsichtsrecht) und Rechtsmittel, insb. Rechtsbeschwerde
  • Weitere interessante Fallkonstellationen aus Sicht der Verteidigung

Verurteilung eines Autofahrers, der Ersthelfer beleidigt und Rettungskräfte blockiert hat!

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung eines Autofahrers zu einer hohen Geldstrafe und zum Fahrverbot von 4 Monaten bestätigt, der Ersthelfer und Rettungskräfte bei einem Unfall behindert und beleidigt hat. Über die verworfene Sprungrevision informierte das Gericht am Dienstag (Beschl. v. 10.03.2022, Az. III-4 RVs 2/22).  

Das OLG hat das Verhalten des Mannes ebenfalls als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 Strafgesetzbuch gewertet. Danach wird wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bestraft, wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert.

Letztlich hat das OLG die Einzelstrafe von 90 Tagessätzen für die Behinderung bestätigt, weil die Ausgangsinstanz zu Recht darauf abgestellt habe, dass der Autofahrer den Rettungseinsatz mit mehreren Handlungen verzögert habe. Das Fahrverbot sah der Senat „als zusätzlichen Denkzettel“ ebenfalls als gerechtfertigt an, weil der Mann sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht habe. Die Verurteilung ist nun rechtskräftig.

VG Arnsberg: Fahrtenbuchauflage bei Körperverletzung und Beleidigung

Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 31.1.2022, Az. 7 L 7/22 klargestellt, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann in Betracht kommt, wenn die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeug des Fahrzeughalters begangen worden ist. Der Begriff der Führung eines Kraftfahrzeugs erfasst aber grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge des Fahrzeugs, sodass gegen den Halter keine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO angeordnet werden kann, wenn der unbekannt gebliebene Fahrer des Fahrzeugs vor einer roten Ampel aus dem Fahrzeug steigt, zu Fuß zu dem vor ihm stehenden Fahrzeug geht und durch das Seitenfenster den Fahrer an der Nase verletzt und beleidigt.

„Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 31.3.2022 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde“ der DeutscheAnwaltAkademie teil. Gegenstand des Seminars sind die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die Sprungrevision als ernste Alternative zur Berufung, die Vorstellung einzelner typischer Verfahrensrügen und der Rügepräklusion, Widerspruch und Beanstandung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie die richtige Präsentation der Beweismittel vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zum Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Darüber hinaus werden die Tatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotener Fahrzeugrennen und des Handyverstoßes besprochen sowie Besonderheiten von Vorsatz und Fahrlässigkeit, der Abwesenheitsverhandlung und der Beweisverwertungsverbote.

Strafbarer Gebrauch gefälschter Impfpässe: Straferhöhung zwecks abschreckender Wirkung

Bei der Verurteilung wegen des strafbaren Gebrauchs von gefälschten Impfpässen, könne ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Daher ist eine Straferhöhung zwecks Abschreckung zulässig. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl Urteil vom 25.01.2022
– 2 Cs 4106 Js 15848/21 –entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Landstuhl Anfang des Jahres 2022 unter anderem darüber zu entscheiden, ob bei einer Verurteilung wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe die Strafe erhöht werden dürfe. Der Angeklagte hatte einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.

Bloßes Schieben kein Führen des Fahrrads im Straßenverkehr

Das Landgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 26.10.2021 – 11/21 10 Bs 530 Js 30832/20 – entschieden, dass das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB anzusehen sei.

Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen sei folglich auch dann nicht strafbar, wenn dabei ein Fahrrad geschoben werde.

Gegen den Angeklagten A erging Strafbefehl. A sei an einem Morgen im August 2020 um 06:30 Uhr mit dem Fahrrad auf einer Straße gefahren, obwohl er aufgrund vorherigen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Deshalb sei er auf die Fahrbahn gestürzt. Auf den Einspruch des A verurteilte ihn das Amtsgericht nach erfolgter Beweisaufnahme entsprechend dem Tatvorwurf wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Dagegen legte A fristgerecht Berufung ein.

Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach A aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen frei.

Tod einer Frau nach „Teufelaustreibung“

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 30.08.2021 – 521 Ks 3/20 – entschieden, dass eine Salzwasserbehandlung zur Teufelsaustreibung eine Körperverletzung mit Todesfolge darstellt.

Der Ehemann der Frau sowie die Schwiegereltern hatten diese mit Salzwasser behandelt, um die Frau von einem Teufel zu befreien, der für die Kinderlosigkeit derselben verantwortlich gemacht wurde.

Die Strafkammer verhängte gegen den Ehemann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und gegen die Schwiegermutter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Der Schwiegervater erhielt eine zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Die Angeklagten haben die Tatvorwürfe im Verlauf der achtmonatigen Hauptverhandlung eingeräumt.

Insbesondere aufgrund der Geständnisse, die wesentlich zur Tataufklärung beigetragen hätten, ist das Gericht in Hinblick auf den Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge von einem minder schweren Fall ausgegangen, so dass ein Strafrahmen zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe anzuwenden war.

Strafbarkeit wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen setzt nicht Erreichen der technischen Höchstgeschwindigkeit voraus

Wie das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 8. 20.04.21 unter dem Az. 3 Ss 25/21 entschieden hat meint „Höchstmögliche Geschwindigkeit“ im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB die in konkreter Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Amtsgericht Zeven im Januar 2021 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass es an dem Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne der Vorschrift fehle. Denn er habe nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs ausreizen wollen, sondern nur vor der Polizei fliehen wollen.

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es genüge, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.