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Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.09.2016, 11 CS 16.1467) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Fahreignung dann fehlt, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument nur ein einziges Mal unter relevantem Cannabiskonsum am Straßenverkehr teilnimmt, solange ihm nicht deswegen strafgerichtlich die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unzulässig

Das VG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.09.2014, Az. 15 E 3299/14 klargestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht berücksichtigen darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Hierdurch soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen Vorrang haben.

Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV

Nach einem Urteil des BVerwG vom 05.02.2015, Az. 3 B 16.14 hat die Fahrerlaubnisbehörde in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, um beurteilen zu können, ob die Aufforderung rechtmäßig , anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Bedenken gegen die Kraftfahreignung aus Parkverstößen

Nach einem Beschluss des VGH Mannheim vom 20.11.2014 (10 S 1883/14) können Bedenken gegen die Kraftfahreignung ausnahmsweise jedenfalls auch durch die langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen, die wie beispielsweise Parkverstöße nicht mit Punkten bewertet werden, wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Betroffene von Januar 2004 bis Mai 2010 in mindestens 151 Fällen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs verstoßen.