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BGH zur Haftung des Autowaschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines serienmäßigen Heckspoilers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.11.2024 zu dem Az. VII ZR 39/24 klargestellt, dass ein Waschanlagenkunde mit einem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug gegenüber einem Waschanlagenbetreiber darauf vertrauen darf, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgeht. Passt eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug, trägt das Risiko dafür nicht der Fahrer, sondern der Waschanlagenbetreiber. Folglich steht dem Waschanlagenkunde wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegebenenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Waschanlagenbetreiber zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs erfasst als Nebenpflicht nämlich die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.

Neue Betriebsanleitung Handlasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed

Bei Probemessungen mit dem genannten Messgerät kam es zu Abweichungen bis zu 3 km/h, da nicht sichergestellt war, dass der Laserpunkt stabil auf den Fixpunkt gerichtet ist. Hierauf hat der Hersteller mit einer Anpassung der Gebrauchsanweisung reagiert, indem nunmehr die Nutzung eiens Stativs sowie die Nutzung der bisher optionalen Vergrößerungsoptik vorgeschrieben wird. Ob die Messungenauigkeiten mit der Änderung der Gebrauchsanweisung wegfallen, bleibt abzuwarten.

„Aktuelles aus der Rechtsprechung des BGH“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 19.07.2024 an der 2,5stündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Aktuelle Rechtsprechung des BGH“ der Richter am Landgericht Berlin Udo Spuhl und Dr. Sven Marlow teilgenommen.

Themen waren unter anderem Verwirkung bei arglistiger Täuschung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rechtsschutzversicherung, Sachversicherung und Haftpflichtversicherung.

Fehlervermeidung in der Personenschadensregulierung

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 24.09.2024 an der 2,5stündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Fehlervermeidung in der Personenschadensregulierung“ des Dr. Jan Luckey, OLG Köln teilgenommen.

41. ADAC Juristen-Congress

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als ADAC Vertragsanwalt vom 19. bis zum 21.09.2024 am 41. ADAC Juristen-Congress in Bamberg teilgenommen. Themen waren unter anderem „Neues zu Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung einschließlich der Umsetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie“, „Aktuelle Rechtsprechung im Deliktsrecht bei alkohol- und drogenbedingter Beeinflussung“, „Fahrerlaubnisrechtliche Fragen der Praxis an der Schnittstelle zum Strafrecht“ sowie „Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Reiseverkehrsrecht“. Referenten der hochkarätigen Veranstaltung waren unter anderem Professor Dr. Oliver Brandt von der Universität Mannheim und Frau Dr. Nina Franziska Marx, Richterin am Bundesgerichtshof.

„Allgemeines Versicherungsvertragsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 25.04.2024 an der 6stündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Allgemeines Versicherungvertragsrecht“ der Professoren Christoph Karczewski und Ansgar Staudinger, veranstaltet von der Münchner Seminare für Wirtschafts- und Versicherungrecht GmbH, teilgenommen.

Themen waren unter anderem die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, Beratung und Dokumentation, Widerruf des Versicherungsnehmers, der Begriff des Versicherunsfalls sowie Prozessuales.

„Der Abfindungsvergleich beim Personenschaden“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Medizinrecht am 02.04.2024 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsversanstaltung „Der Abfindungsvergleich beim Personenschaden“, organisiert von den Juristischen Fachseminaren Bonn, teilgenommen.

Referent war Rechtsanwalt Dietrich Freyberger.

Themen waren unter anderem die Kapitalisierung von Schadenersatzrenten, die Formulierung von Abfindungsvergleichen und die Bestandskraft von Abfindungsvergleichen.

„Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung im Versicherungsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 12.06.2023 an der fünfstündigen Fortbildungveranstaltung im Versicherungsrecht „Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung im Versicherungsrecht“ teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung waren aktuelle Urteile insbesondere zum Versicherungsvertragsrecht, zur Unfallversicherung und zur Berufsunfähigkeitsversicherung, zur Haftpflichtversicherung und zur Sachversicherung.

„Arzthaftungsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 20.04.2023 an der sechsstündigen Fortbildungveranstaltung im Medizinrecht „Arzthaftungsrecht“ teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung waren unter anderem die rechtlichen Grundlagen einer Haftung, die Haftung aufgrund von Behandlungsfehlern, die Haftung wegen mangelnder Aufklärung, der Sachverständigenbeweis sowie das Selbständige Beweisverfahren.

VG Schleswig: Update mit Thermofenster unzulässig

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.02.2023 ein wichtiges Urteil im Dieselskandal gesprochen. Die Richter stuften den Freigabebescheid des Kraftfahrt-Bundesamts für ein VW-Update zum Motortyp EA189 als unzulässig ein. Das verbaute Update war mit einem sogenannten Thermofernseher ausgestattet. Diese Abschaltung der Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter zehn Grad, wie sie VW unter anderem in den Jahren 2008 und 2009 für 2,0-Liter-Motoren des VW Golf und Touran verwendet hat, halten die Richter für rechtswidrig.

Der Europäische Gerichtshof hat für den 21.03.2023 eine Grundsatzentscheidung angekündigt („Rantos III“). In diesem Verfahren vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die Verletzung von Abgasvorschriften bereits eine Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB ergebe. Folgt der Europäische Gerichtshof dem, müssten Autohersteller nicht mehr vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben, sondern nur fahrlässig, um schadensersatzpflichtig zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat in Erwartung dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für den 08.05.2023 eine Grundsatzentscheidung terminiert. Danach dürfte Klarheit darüber bestehen, ob Dieselklagen in Deutschland gegen eine Vielzahl von Herstellern wegen des sogenannten Thermefensters Erfolgsaussichten haben.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte in Ihrem Fahrzeug ein entsprechendes Update verbaut sein.

Wir haben bereits in einer Vielzahl von Prozessen im Zusammenhang mit dem Dieselskandel geschädigte Eigentümer gegen Automobilherstellern vertreten.

Vorschäden in der Unfallregulierung

Häufig wenden Kfz-Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfällen im Rahmen der Regulierung des Sachschadens ein, dass zum Unfallzeitpunkt Vorschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten vorhanden waren und nehmen dies zum Anlass, die Schadensregulierung ganz oder teilweise zu verweigern.

Dabei kann nicht verkannt werden, dass der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO nachweisen muss, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist, wenn das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut und deckungsgleich beschädigt wird und die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig ist. Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls auch nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind.

Allerdings dürfen bei der Bemessung der dem Geschädigten obliegenden Substantiierungslast zu Art und Ausmaß des Vorschadens und zu Umfang und Güte der Vorschadensreparatur die Anforderungen nicht überspannt werden. Sogar das Verschweigen von Vorschäden führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 242 BGB, da die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche in dem gesetzlichen Regime des materiellen bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen ist (so jedenfalls OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2022, 9 U 46/21)

Häufig werden auch Vorschäden aus einem Zeitraum behauptet, in welchem der Geschädigte noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs war und behauptet, dass Fahrzeug anschließend in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben. In einem solchen Fall ist der Geschädigte grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden (BHG, Beschluss vom 15.10.2019, VI ZR 377/18).

Fortbildung zum Jugendstrafrecht

Rechtsanwältin Laura Born nimmt als Fachanwälten für Strafrecht am 17. und 24.03. sowie am 21. und 28.04.2023 an einer insgesamt 15-stündigen Fortbildung zum Jugendstrafrecht teil. Themen der Veranstaltung sind unter anderem das materielle Jugendstrafrecht und das Jugendstrafverfahrensrecht sowie deren jeweiligen Besonderheiten wie beispielsweise Einstellungsmöglichkeiten im Vor-, Zwischen- und Hauptverfahren, Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und die Jugendstrafe und deren Vollstreckung sowie die fünf Arten der Strafaussetzung zur Bewährung.