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Tod einer Frau nach „Teufelaustreibung“

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 30.08.2021 – 521 Ks 3/20 – entschieden, dass eine Salzwasserbehandlung zur Teufelsaustreibung eine Körperverletzung mit Todesfolge darstellt.

Der Ehemann der Frau sowie die Schwiegereltern hatten diese mit Salzwasser behandelt, um die Frau von einem Teufel zu befreien, der für die Kinderlosigkeit derselben verantwortlich gemacht wurde.

Die Strafkammer verhängte gegen den Ehemann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und gegen die Schwiegermutter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Der Schwiegervater erhielt eine zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Die Angeklagten haben die Tatvorwürfe im Verlauf der achtmonatigen Hauptverhandlung eingeräumt.

Insbesondere aufgrund der Geständnisse, die wesentlich zur Tataufklärung beigetragen hätten, ist das Gericht in Hinblick auf den Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge von einem minder schweren Fall ausgegangen, so dass ein Strafrahmen zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe anzuwenden war.

Amtsgericht Frankfurt wertet absichtliches Anhusten als tätlichen Angriff gemäß § 114 StGB

Das AG Frankfurt am Main hat einen Strafbefehl v. 14.05.2021, Az. 3220 Js 236650/20 gegen eine Frau erlassen, die bei einer polizeilichen Kontrolle absichtlich einen Polizisten angehustet hatte. Der Strafbefehl sieht wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Strafgesetzbuch) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen vor.

Ziel der Kontrolle war die Einhaltung von Abstandsregeln zum Infektionsschhutz am Frankfurter Mainufer. Ein Polizist wurde bei dem Anhusten der Frau auch von Speichelpartikeln getroffen. Nach Auffassung des Gerichts kann in Pandemiezeiten auch ein einfaches, aber bewusstes Anhusten ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.

Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.

Biss durch HIV-Infizierten ist nicht immer eine gefährliche Körperverletzung

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 28.07.2020, Az. 813 Ds 256 Js 151985/19 einen 25-jährigen HIV-Infizierten, der einem Mann bei einer körperlichen Auseinandersetzung eine Bisswunde zugefügt hatte, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt.

Eine gefährliche Körperverletzung, von der die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung zunächst ausgegangen war, stelle der Biss jedoch nicht dar, da keine Infektionsgefahr bestanden habe.