Amtsgericht Frankfurt wertet absichtliches Anhusten als tätlichen Angriff gemäß § 114 StGB

Das AG Frankfurt am Main hat einen Strafbefehl v. 14.05.2021, Az. 3220 Js 236650/20 gegen eine Frau erlassen, die bei einer polizeilichen Kontrolle absichtlich einen Polizisten angehustet hatte. Der Strafbefehl sieht wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Strafgesetzbuch) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen vor.

Ziel der Kontrolle war die Einhaltung von Abstandsregeln zum Infektionsschhutz am Frankfurter Mainufer. Ein Polizist wurde bei dem Anhusten der Frau auch von Speichelpartikeln getroffen. Nach Auffassung des Gerichts kann in Pandemiezeiten auch ein einfaches, aber bewusstes Anhusten ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.

Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.

Corona und Betriebsschließungs- oder Betriebsausfallversicherung

Die Corona-Pandemie ist für viele Unternehmen ein harter Schlag. Das Öffnungsverbot für Gaststätten und Verkaufsbetriebe sowie Einschränkungen bei Hotelübernachtungen und bei Dienstleistungen führen zu bedrohlichen Einnahmeausfällen, doch die meisten Betriebsausgaben laufen weiter.

Springt hier eine Betriebsschließungs- oder Betriebsausfallversicherung wegen Infektionsgefahr oder eine andere Versicherung ein? Verschiedene Versicherungen versuchen, sich ihrer Leistungspflicht ganz oder teilweise zu entziehen.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ihr Versicherer leistungspflichtig ist.

Mundschutz beim Autofahren erlaubt oder nicht ?

Einige Verkehrsteilnehmer möchten auch beim Autofahren einen Corona-Mundschutz tragen. Doch das könnte bspw. bei einem sog. Blitzer-Foto zu Schwierigkeiten bei der Fahrerermittlung führen. Ein Autofahrer muss gut erkennbar sein, damit die Behörden etwa einen Tempo-Verstoß dem entsprechenden Betroffenen zuordnen können. Dies schreibt die Straßenverkehrsordnung in § 23 IV StVO vor. Verstöße können laut aktuellem Bußgeldkatalog […]

Kanzleiorganisation

In unserer technisch mit Heimarbeitsplatz-Arbeitsorganisation ausgestatteten Kanzlei sind durch die Corona-Beschränkungen keinerlei Einbußen an Service und Leistungsfähigkeit eingetreten, die Kanzlei könnte mit unveränderter Produktivität und Effizienz grundsätzlich auch ohne Anwesenheit der Kanzlei-Mitarbeiter in Büroräumen betrieben werden.

Persönlicher Direktkontakt in unserer Kanzlei ist selbstverständlich nach wie vor möglich, grundsätzlich jedoch nicht mehr erforderlich.

Die verbale Kommunikation und Interaktion der Kanzlei-Mitarbeiter mit den Mandanten kann vollständig über Telefonie und per Videokonferenz erfolgen.

Corona und Unfallschadenregulierung

Die ohnehin schon komplizierte Abwicklung eines Verkehrsunfalls selbst bei eindeutiger Schuldfrage wird als Folge der Corona-Krise noch schwieriger.

Beispielsweise können sich Reparaturen durch gestörte Lieferketten oder Mitarbeiterausfall verzögern, viele Zulassungsstellen schließen.

Muss die Möglichkeit einer Notreparatur in Betracht gezogen werden? Wie lange kann ein Mietwagen in Anspruch genommen Bzw. Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden? Werden Standkosten erstattet? Muss der Restwert am regionalen Markt oder über eine Restwertbörse im Internet ermittelt werden?

Bitte wenden Sie sich direkt nach einem Unfall an einen Spezialisten, damit berechtigte Ansprüche vollständig und schnell reguliert werden.

Coronavirus und Versicherungsrecht

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise sind noch nicht absehbar, es stellen sich vielfältige vertragsrechtliche und versicherungsrechtliche Fragen.

Möglicherweise können Betriebunterbrechungsversicherungen, Betriebsschließungsversicherungen, Ausfallversicherungen bzw. Kreditausfallversicherungen in Anspruch genommen werden.

In neueren Versicherungsverträgen sind Epidemien und Pandemien häufig ausgeschlossen, insbesondere in älteren Betriebsschließungsversicherungen und Ausfallversicherungen ist dies unter Umständen nicht der Fall.

Entscheidend ist jeweils die Risikobeschreibung des jeweiligen Vertrages, nicht jede ablehnende Entscheidung des Versicherers ist zutreffend.

Bitte übersenden Sie uns bei entsprechendem Beratungsbedarf die konkreten allgemeinen Versicherungsbedingungen möglichst per E-Mail oder über unser Online-Formular, damit wir die Sachlage überprüfen und gerne beispielsweise auch per Videokonferenz besprechen können.

Wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Krise

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind derzeit noch nicht absehbar. Um diese möglichst gering zu halten, stehen vielfältige rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Beispielsweise kann Kurzarbeitergeld beantragt werden oder eine Entschädigung sowohl für Praxisinhaber als auch für angestellte Mitarbeiter, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird.

Weiterhin können staatliche Hilfen beantragt und möglicherweise auch Entschädigungen geltend gemacht werden, sollten Aufträge wegen des Coronavirus wegfallen.

Für den Fall, dass Mitarbeiter Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen (laut WHO Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit), müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schnell reagieren.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte Beratungs- oder Vertretungsbedarf bestehen!

Wir sind für Sie da!

Wir sind uneingeschränkt für Sie da. Auch wenn wir bereits seit 2017 die Akten ausschließlich elektronisch und viele Mandate auf Wunsch der Mandanten „online“ führen, stehen wir selbstverständlich für persönliche Gespräche zur Verfügung.

Bitte betreten Sie in diesen Fällen die Kanzlei nach Vereinbarung eines Termins aus präventiven Gründen nur dann, wenn Sie keine Erkältungssymptome aufweisen.

Sie haben auch die Möglichkeit, von der Übertragung des Mandats bis zur Mandatsbeendigung die gesamte Kommunikation mit der Kanzlei per Telefon, Videokonferenz und E-Mail zu führen.

Unterlagen können Sie uns per Post, per E-Mail und über unser Online-Formular übersenden.

Bitte nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen in der WERKStadt Limburg und zur Abgabe von Unterlagen unseren Briefkasten am Haupteingang gegenüber dem Fitnessstudio Meine Sportzeit.

Coronavirus und E-Akte

Die Bundesregierung hat am 12.03.2020 dazu aufgerufen, im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen möglichst per Telefon und E-Mail zu korrespondieren.

Diese Möglichkeit bieten wir unseren Mandanten bereits seit 2017 an, da wir seitdem unsere Akten ausschließlich elektronisch führen, was zu einer spürbaren Beschleunigung der Bearbeitung geführt hat.

Selbstverständlich können Sie von dieser Möglichkeit auch weiterhin und unabhängig vom Coronavirus jederzeit Gebrauch machen, ohne dass die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit hierdurch in irgendeiner Weise beeinträchtigt würde.

Coronavirus und Gesundheitsvorsorge

Bitte betreten Sie die Kanzlei nicht, wenn Sie in den letzten 14 Tagen in Italien, Österreich oder der Schweiz waren oder erkältet sind. In diesen Fällen nehmen Sie bitte telefonisch (06431/219319) oder per E-Mail (office@kanzlei-markus-bittner.de) Kontakt mit uns auf.

In allen anderen Fällen halten Sie bitte einen Sicherheitsabstand von mindestens 1 bis 2 Meter ein.