Beiträge

EuGH zum Widerruf von Verbraucherdarlehen

Mit weitreichenden Folgen auch für mit Kfz-Käufen verbundenen Verbraucherkrediten hat der EuGH in einem „Paukensschlag-Urteil“ am 26.03.2020 (Rs. C-66/19) entschieden, dass die Standard-Widerrufsbelehrungen von Banken unter bestimmten Voraussetzungen gegen EU-Recht verstoßen, weil die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist nicht in klarer und prägnanter Form angegeben sind.

Die maßgebliche Passage in der Widerrufsinformation des Vertrages lautet:

„Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Nach Auffassung des EuGH reicht es nicht aus, dass der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.

Damit hat die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen, sodass der Verbraucher noch rechtswirksam seine Vertragserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrags widerrufen konnte.

Die Muster-Widerrufsinformation unterscheidet nicht zwischen Immobiliar- und Mobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und findet damit auch auf Verbraucherkredite Anwendung, mit denen Neu- oder Gebrauchtwagen finanziert werden (§ 358 BGB).

Bundesverwaltungsgericht zur Zulässigkeit von Dieselfahrverboten

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen beiden Urteilen vom 27.02.2018 (Az. 7 C 26.16 zu VG Düsseldorf und Az. 7 C 30.17 zu VG Stuttgart) entschieden, dass Dieselfahrverbote im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in besonders belasteten Stadtbereichen zulässig sind.

Was bedeutet das für Sie als Diesel-Fahrer bzw. Anwohner in Limburg-Weilburg?

Die Verwaltungsgerichtsentscheidung wirft eine Reihe von Fragen auf – sei es, dass Sie als Diesel-Fahrer betroffen sind oder als Anwohner einer besonders von Emissionen belasteten Straße.

Neben der Frage nach der Nutzung eines Dieselfahrzeugs stellt sich für Sie als Eigentümer auch die Frage nach der Umrüstung Ihres Fahrzeugs oder Ersatz für den drohenden Wertverlust bzw. Schadenersatz.

Rechtsanwalt Markus Bittner ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Limburg und zugleich ADAC-Vertragsanwalt besonders qualifiziert und kann Sie umfassend beraten.

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Erheblicher Mangel bei Vorhandensein der „VW-Schummelsoftware“

Das LG Stade hat mir Urteil vom 08.12.2016, Az. 3 O 123/16 festgestellt, dass eine in einem Pkw verbaute Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb einen erheblichen Sachmangel darstellt als Voraussetzung des Rücktritts vom Kaufvertrag.

Überspannungsschäden nach Blitzeinschlag

Kommt es in einem Abstand von lediglich 27 Meter zum Schadensort zu einem Blitzeinschlag im Nachbarhaus, so besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für Induktionsschäden, sodass der Versicherer zum Schadenersatz verpflichtet sein kann (AG Wesel, Urteil vom 05.01.2017, 5 C 101/15).

38. ADAC JuristenCongress in Stuttgart

Rechtsanwalt Markus Bittner hat vom 22. bis zum 24.09.2016 an dem 38. ADAC JuristenCongress in Stuttgart teilgenommen. Themen waren unter anderem die Entwicklung des Personenschadensrechts, Auswirkungen des Diesel-Abgasskandals sowie die Zukunft des automatisierten Fahrens.

Manipulationsvorwürfe zu Dieselfahrzeugen der VW-Gruppe

In Europa gilt nach wie vor der NEFZ (Typprüfzyklus) als Maßstab für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs. In den USA gelten für Dieselfahrzeuge weit niedrigere NOx-Grenzwerte als in Europa. Für das Erreichen der dort vorgeschriebenen NOx-Grenzwerte wurde eine Software eingesetzt, die den Prüfzyklus erkennt und manipuliert. Auch in Europa ist offenbar in zahlreichen Motoren der VW-Gruppe (VW, Seat, Skoda, Audi) diese Manipulationssoftware verbaut worden; unklar ist, ob diese im Prüfzyklus nach NEFZ tatsächlich aktiviert wurde. Es liegen somit daher derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass ähnliche Manipulationen wie in den USA bei europäischen VW-Modellen stattfinden.

Sollte sich auch für den europäischen Markt herausstellen, dass die im Prüfzyklus ermittelten Werte fehlerhaft sind, liegt ein Sachmangel vor. In diesem Fall kommen gesetzliche Sachmängelhaftungsrechte in Betracht, wobei Verjährungsfristen zu beachten sind (für Privatleute gegenüber dem Händler 2 Jahre für Neufahrzeuge und 1 Jahr für Gebrauchtfahrzeuge; für Unternehmer 1 Jahr beim Neuwagenkauf).

Schadenersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung stehen gegen den Hersteller im Raum, sollte sich der Manipulationsverdacht bestätigen. Dem Händler wäre das Fehlverhalten des Herstellers nicht zuzurechnen. Als Schadenspositionen könnten unter anderem Kosten für die Fehlerbeseitigung sowie nachgewiesene Mehrkosten durch einen Kraftstoffmehrverbrauch geltend gemacht werden.

Der Käufer kann vom Händler im Rahmen der Sachmängelhaftung gegebenenfalls kostenfreie Nacherfüllung (Nachbesserung) verlangen. Ist eine solche nicht möglich oder nicht zumutbar, könnte die Möglichkeit bestehen, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Preisminderung zu verlangen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur zulässig bei „erheblichen“ Mängeln. Für den Kraftstoffmehrverbrauch liegt die Grenze der Erheblichkeit bei 10 %. Möglicherweise wird sich die Rechtsprechung auch bei der Überschreitung des Schadstoffausstoßes an diesem Wert orientieren.

Bei bestellten Neuwagen könnte eine Abnahme unter dem schriftlich erklärten Vorbehalt der Geltendmachung von Sachmängelrechten bezüglich erhöhter Abgas- oder Verbrauchswerte sinnvoll sein.

Für weitere Fragen, beispielsweise auch zu Auswirkungen etwaiger Manipulationen auf die Kfz-Steuer, die Zulassung oder die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs steht Rechtsanwalt Markus Bittner jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

 

Freispruch bei PoliScanSpeed wegen nicht geeichter Auswertesoftware

Das AG Bremen hat mit rechtskräftiger Entscheidung vom 04.08.2014, Az. 88 OWi 640 Js 2905/14 (20/14) den Betroffenen von dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h mit der Begründung freigesprochen, dass der Auswerterahmen nicht von der geeichten Software des Messgeräts selbst, sondern vielmehr von der Auswertesoftware Tuff-Viewer generiert werde. Diese sei nicht geeicht, so dass die Messung mit dem Messsystem PoliScanSpeed des Herstellers Vitronic nicht verwertbar sei und die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung somit auch nicht feststellbar sei.

Unzulässige Verkürzung der Sachmängelhaftungsfrist in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des ZdK (Stand 03/2008) bei Verbrauchsgüterkauf

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat am 29.04.2015 zum Gebrauchtwagenhandel entschieden, dass die Verkürzung der gesetzlichen Sachmängelhaftungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (GWVB) des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes, Stand 03/2008) beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14). Der Bundesgerichtshof hat dabei in seiner Entscheidung Feststellungen zu den Anforderungen getroffen, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen für die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers (Kunden) zu beachten sind.

 

Keine verbotswidrige Mobiltelefonbenutzung

Nach einem Beschluss des OLG Köln vom 07.11.2014 (III-1 RBs 284/14) liegt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons vor, wenn der Fahrer diese nach dem Klingeln an seinen Beifahrer weiterreicht, ohne auf das Display zu schauen.

53. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 29. und 30.01.2015 am 53. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar teilgenommen. Themen waren unter anderem „Europäischer Führerscheintourimus“, „Automatisiertes Fahren“, „Neue Promillegrenzen für Radfahrer“, „Unfallrisiko Landstraße“, „Ablenkung durch moderne Kommunikationstechniken“, „Alternative Reparaturmethoden“ sowie der „Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht“. Näheres zu den in den jeweiligen Arbeitskreisen beschlossenen Empfehlungen kann den einschlägigen Pressemitteilungen entnommen werden.

Neuerungen für Verkehrsteilnehmer 2015

– Autofahrer können innerhalb Deutschlands bei einem Wohnortwechsel das Kennzeichen des alten Wohnorts behalten, auch wenn das Fahrzeug weiterhin umgemeldet werden muss. Erst bei einer Neuzulassung muss ein Kennzeichen des neuen Wohnorts beantragt werden.

– Ab 2015 angemeldete Fahrzeuge können online wieder abgemeldet werden; voraussichtlich ab 2016 soll auch die Wiederzulassung online möglich sein.

– Das automatische Notrufsystem eCall wird in allen Neuwagen Pflicht. eCall wird automatisch aktiviert, wenn fahrzeugseitige Sensoren einen schweren Zusammenstoß registrieren. In diesem Fall stellt das System unter der europäischen Notrufnummer 112 eine Telefonverbindung zur nächsten Notrufzentrale her.

– Die Verbandskästen im Pkw müssen der DIN 13164 entsprechen, wodurch sich der vorgeschrieben Inhalt ändert. Solange das Ablaufdatum nicht überschritten ist, müssen die alten Verbandskästen jedoch nicht ausgetauscht werden.

– Ab dem 01.11.2015 müssen alle neuen Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen mit einem Spurverlassenswarner ausgestattet sein.

– Elektrofahrzeuge und Teilnehmer von Carsharing-Projekten sollen ab Mitte 2015 Vorteile im Straßenverkehr erhalten. Wer auf Strom zur Fortbewegung setzt, soll bevorzugt parken und ausgewiesene Busspuren benutzen dürfen. Für Carsharing-Projekte sind kostenlose Sonderparkplätze geplant.

 

 

 

 

ADAC-JuristenCongress 2014

Rechtsanwalt Markus Bittner hat vom 25. bis zum 27.09.2014 am 37. ADAC- JuristenCongress in Weimar teilgenommen. Die Vorträge namhafter Referenten betrafen verfassungsrechtliche Aspekte im Verkehrsrecht, Mängel beim Autokauf, aktuelle Fragen zum Führerscheintourismus sowie das Reiseverkehrsrecht.