Beiträge

Fortbildung zum Jugendstrafrecht

Rechtsanwältin Laura Born nimmt als Fachanwälten für Strafrecht am 17. und 24.03. sowie am 21. und 28.04.2023 an einer insgesamt 15-stündigen Fortbildung zum Jugendstrafrecht teil. Themen der Veranstaltung sind unter anderem das materielle Jugendstrafrecht und das Jugendstrafverfahrensrecht sowie deren jeweiligen Besonderheiten wie beispielsweise Einstellungsmöglichkeiten im Vor-, Zwischen- und Hauptverfahren, Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und die Jugendstrafe und deren Vollstreckung sowie die fünf Arten der Strafaussetzung zur Bewährung.

Fachanwältin für Strafrecht

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat Frau Rechtsanwältin Laura Born am 02.11.2022 die Befugnis verliehen, aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Bezeichnung „Fachanwältin für Strafrecht“ zu führen.

Seminar: Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten

Frau Rechtsanwältin Quarta hat am 31.05.22 an der 5-stündigen Fortbildungsveranstaltung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten teilgenommen.

Es wurde der aktuelle Stand der Rechtsprechung zum Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht dargestellt. Praktisch wichtige Fragestellungen aus Sicht der Verteidigung wurden vertieft und Ansätze für eine aktive Verteidigung besprochen. Praktisch bedeutsame Schnittstellen zum Recht der Ordnungswidrigkeiten und zum Verfahrensrecht wurden dabei ebenfalls behandelt.

Schwerpunkte waren:

  • Aktuelle Entscheidungen des BGH sowie der Oberlandesgerichte
  • Aktuelle Fälle zum „Kernbereich“: §§ 69, 142, 315b, 315c, 315d, 315f, 316 StGB
  • Vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung im Straßenverkehr (u. a. „Raserfälle“; Einziehung von Kfz)
  • Einzelfragen, z. B. Einführung von Messunterlagen in die Hauptverhandlung (Einsichtsrecht) und Rechtsmittel, insb. Rechtsbeschwerde
  • Weitere interessante Fallkonstellationen aus Sicht der Verteidigung

Verurteilung eines Autofahrers, der Ersthelfer beleidigt und Rettungskräfte blockiert hat!

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung eines Autofahrers zu einer hohen Geldstrafe und zum Fahrverbot von 4 Monaten bestätigt, der Ersthelfer und Rettungskräfte bei einem Unfall behindert und beleidigt hat. Über die verworfene Sprungrevision informierte das Gericht am Dienstag (Beschl. v. 10.03.2022, Az. III-4 RVs 2/22).  

Das OLG hat das Verhalten des Mannes ebenfalls als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 Strafgesetzbuch gewertet. Danach wird wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bestraft, wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert.

Letztlich hat das OLG die Einzelstrafe von 90 Tagessätzen für die Behinderung bestätigt, weil die Ausgangsinstanz zu Recht darauf abgestellt habe, dass der Autofahrer den Rettungseinsatz mit mehreren Handlungen verzögert habe. Das Fahrverbot sah der Senat „als zusätzlichen Denkzettel“ ebenfalls als gerechtfertigt an, weil der Mann sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht habe. Die Verurteilung ist nun rechtskräftig.

„Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 31.3.2022 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde“ der DeutscheAnwaltAkademie teil. Gegenstand des Seminars sind die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die Sprungrevision als ernste Alternative zur Berufung, die Vorstellung einzelner typischer Verfahrensrügen und der Rügepräklusion, Widerspruch und Beanstandung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie die richtige Präsentation der Beweismittel vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zum Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Darüber hinaus werden die Tatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotener Fahrzeugrennen und des Handyverstoßes besprochen sowie Besonderheiten von Vorsatz und Fahrlässigkeit, der Abwesenheitsverhandlung und der Beweisverwertungsverbote.

Strafbarer Gebrauch gefälschter Impfpässe: Straferhöhung zwecks abschreckender Wirkung

Bei der Verurteilung wegen des strafbaren Gebrauchs von gefälschten Impfpässen, könne ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Daher ist eine Straferhöhung zwecks Abschreckung zulässig. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl Urteil vom 25.01.2022
– 2 Cs 4106 Js 15848/21 –entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Landstuhl Anfang des Jahres 2022 unter anderem darüber zu entscheiden, ob bei einer Verurteilung wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe die Strafe erhöht werden dürfe. Der Angeklagte hatte einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.

Bloßes Schieben kein Führen des Fahrrads im Straßenverkehr

Das Landgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 26.10.2021 – 11/21 10 Bs 530 Js 30832/20 – entschieden, dass das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB anzusehen sei.

Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen sei folglich auch dann nicht strafbar, wenn dabei ein Fahrrad geschoben werde.

Gegen den Angeklagten A erging Strafbefehl. A sei an einem Morgen im August 2020 um 06:30 Uhr mit dem Fahrrad auf einer Straße gefahren, obwohl er aufgrund vorherigen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Deshalb sei er auf die Fahrbahn gestürzt. Auf den Einspruch des A verurteilte ihn das Amtsgericht nach erfolgter Beweisaufnahme entsprechend dem Tatvorwurf wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Dagegen legte A fristgerecht Berufung ein.

Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach A aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen frei.

Tod einer Frau nach „Teufelaustreibung“

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 30.08.2021 – 521 Ks 3/20 – entschieden, dass eine Salzwasserbehandlung zur Teufelsaustreibung eine Körperverletzung mit Todesfolge darstellt.

Der Ehemann der Frau sowie die Schwiegereltern hatten diese mit Salzwasser behandelt, um die Frau von einem Teufel zu befreien, der für die Kinderlosigkeit derselben verantwortlich gemacht wurde.

Die Strafkammer verhängte gegen den Ehemann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und gegen die Schwiegermutter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Der Schwiegervater erhielt eine zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Die Angeklagten haben die Tatvorwürfe im Verlauf der achtmonatigen Hauptverhandlung eingeräumt.

Insbesondere aufgrund der Geständnisse, die wesentlich zur Tataufklärung beigetragen hätten, ist das Gericht in Hinblick auf den Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge von einem minder schweren Fall ausgegangen, so dass ein Strafrahmen zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe anzuwenden war.

Amtsgericht Frankfurt wertet absichtliches Anhusten als tätlichen Angriff gemäß § 114 StGB

Das AG Frankfurt am Main hat einen Strafbefehl v. 14.05.2021, Az. 3220 Js 236650/20 gegen eine Frau erlassen, die bei einer polizeilichen Kontrolle absichtlich einen Polizisten angehustet hatte. Der Strafbefehl sieht wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Strafgesetzbuch) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen vor.

Ziel der Kontrolle war die Einhaltung von Abstandsregeln zum Infektionsschhutz am Frankfurter Mainufer. Ein Polizist wurde bei dem Anhusten der Frau auch von Speichelpartikeln getroffen. Nach Auffassung des Gerichts kann in Pandemiezeiten auch ein einfaches, aber bewusstes Anhusten ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.

Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.

Willentliche Gefährdung von Personen durch Feuerwerkskörper

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 10.11.2020 – 813 Ls 111 Js 115054/20 – einen 35-jährigen Mann aus München wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die gegen eine Zahlung von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Straffälligenhilfe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 01.01.2020 gegen 00.05 Uhr warf der Angeklagte in einem Hinterhof, in dem sich insgesamt ca. 50 – 70 Personen aufhielten, Knallerbsen in Richtung einer Personengruppe aus drei Familien, davon fünf Kinder. Eine der Mütter forderte ihn auf, dies wegen der anwesenden Kinder zu unterlassen. Nun brach der Angeklagte den Holzleitstab einer Feuerwerksrakete ab, legte sie so beschädigt auf den Boden und zündete sie. Dies wiederholte er zwei weitere Male. Verletzt wurde dadurch glücklicherweise niemand.

„§ 308 StGB: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Biss durch HIV-Infizierten ist nicht immer eine gefährliche Körperverletzung

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 28.07.2020, Az. 813 Ds 256 Js 151985/19 einen 25-jährigen HIV-Infizierten, der einem Mann bei einer körperlichen Auseinandersetzung eine Bisswunde zugefügt hatte, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt.

Eine gefährliche Körperverletzung, von der die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung zunächst ausgegangen war, stelle der Biss jedoch nicht dar, da keine Infektionsgefahr bestanden habe.

Reform zu § 261 StGB ( Geldwäsche)

Von Geldwäsche spricht man, wenn illegal erworbenes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird, um dessen Herkunft zu verschleiern. Dass der Tatbestand bisher an bestimmte Vortaten geknüpft ist, deren Nachweis oft schwierig ist, blockiert in vielen Fällen die Verfolgung der Täter.

Nach einem neuen Gesetzentwurf zur Geldwäsche soll für eine Strafbarkeit nach § 261 StGB künftig keine schwierig nachweisbare Vortat mehr erforderlich seien, sondern das bloße Verschleiern kriminell erlangten Vermögens ausreichen.

Dieses Ziel verfolgt ein Entwurf, den Justiz- und Finanzministerium am Dienstag in Berlin veröffentlicht haben.