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Strafbarer Gebrauch gefälschter Impfpässe: Straferhöhung zwecks abschreckender Wirkung

Bei der Verurteilung wegen des strafbaren Gebrauchs von gefälschten Impfpässen, könne ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Daher ist eine Straferhöhung zwecks Abschreckung zulässig. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl Urteil vom 25.01.2022
– 2 Cs 4106 Js 15848/21 –entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Landstuhl Anfang des Jahres 2022 unter anderem darüber zu entscheiden, ob bei einer Verurteilung wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe die Strafe erhöht werden dürfe. Der Angeklagte hatte einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.

Amtsgericht Frankfurt wertet absichtliches Anhusten als tätlichen Angriff gemäß § 114 StGB

Das AG Frankfurt am Main hat einen Strafbefehl v. 14.05.2021, Az. 3220 Js 236650/20 gegen eine Frau erlassen, die bei einer polizeilichen Kontrolle absichtlich einen Polizisten angehustet hatte. Der Strafbefehl sieht wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Strafgesetzbuch) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen vor.

Ziel der Kontrolle war die Einhaltung von Abstandsregeln zum Infektionsschhutz am Frankfurter Mainufer. Ein Polizist wurde bei dem Anhusten der Frau auch von Speichelpartikeln getroffen. Nach Auffassung des Gerichts kann in Pandemiezeiten auch ein einfaches, aber bewusstes Anhusten ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.

Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.

Wer haftet für Behandlungsfehler bei der Corona-Schutzimpfung?

Zuständig für den Betrieb und die Durchführung der Schutzimpfungen in Impfzentren und durch mobile Impfteams sind die Bundesländer. Der Impfarzt führt somit in diesen Fällen eine hoheitliche Tätigkeit im Auftrag des jeweiligen Bundeslandes durch, sodass Amtshaftungsansprüche des Patienten gegen das betreffende Bundesland in Betracht kommen.

Wird der Coronaimpfstoff hingegen im Rahmen der allgemeinen ambulanten Versorgung verimpft, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine hoheitliche Tätigkeit, sodass Ansprüche gegen den Arzt in Betracht kommen.

Coronavirus und Reiserecht

Überall werden Veranstaltungen und Reisen wegen der Corona-Pandemie abgesagt.

1. Pauschalreisen:

Gemäß § 651 h Abs. 1 BGB kann bei Pauschalreisen ein Reisender vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen.

Kostenfrei ist der Rücktritt gemäß § 651 h Abs. 3 BGB aber dann, wenn es am Zielort oder in unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder gefährden. Hierzu gehören auch Epidemien. Eine solche Beeinträchtigung muss aber zum Zeitpunkt der Reise vorliegen oder es muss deren unmittelbarer Eintritt zu befürchten sein. Dazu gehört auch die komplette Sperrung eines Gebiets. Eine Reisewarnung der WHO, des Auswärtigen Amts oder auch des Robert Koch Instituts können ein Indiz für das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände sein.

Dies gilt im Wesentlichen auch für inländische Reisen, seit das Bundesgesundheitsministerium pauschal von Reisen auch im Inland abrät, Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken nicht mehr gestattet sind und ein Kontaktverbot für Gruppen von mehr als zwei Personen besteht. Auch Busreisen sind inzwischen verboten.

Rechtliche Unsicherheit herrscht noch bei der Frage, wie weit im Voraus eine Reise kostenlos storniert werden kann. Reisen die erst in mehreren Wochen oder Monaten geplant sind, können nicht ohne weiteres schon jetzt storniert werden, sofern für diese Zeiträume noch keine Reisewarnung gilt. Wer dennoch schon jetzt storniert, kann nicht sicher sein, eingezogene Stornogebühren später wieder zurück zu erhalten, auch wenn die Reisewarnung entsprechend verlängert wird.

2. Individualreisen:

Wenn wegen einer Gebietssperrung eine Anreise zum Hotel nicht möglich ist, sind nach deutschem Recht keine Hotelkosten zu zahlen, weil der Hotelier die vereinbarten Leistungen dem konkreten Kunden nicht zur Verfügung stellen kann. Dies gilt für die Dauer des Verbots touristischer Übernachtungen im Hotel für sämtliche Buchungen.

Im Ausland ist dies allerdings auch innerhalb der EU unterschiedlich geregelt. In Frankreich oder Italien ist die Pflicht zur Rückerstattung inzwischen ausgesetzt. Stattdessen erhält der Kunde Gutscheine.

Wichtig: Wer über ein deutschsprachiges Reiseportal gebucht hat, für den gilt deutsches Recht.

3. Flugannulierung:

Bei Absage von Flügen wegen außergewöhnlicher Umstände (Corona-Pandemie) durch die Airline besteht Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, jedoch im Fall höherer Gewalt nicht auf die pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastrechteVO. Fluggesellschaften müssen gemäß Fluggastrechteverordnung EU 261/2004 bei annullierten Flügen innerhalb von 7 Tagen zurückzahlen.

Mietfrei wohnen während Corona!

Im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind am 01.04.2020 auch Regelungen für Wohnraummietverhältnisse in Kraft getreten, die sicherstellen sollen, dass kein Mieter während der andauernden Krise, durch Corona verursacht, seine Wohnung verliert.
Doch was genau hat der Bundestag geregelt und wie sollten sich Mieter und Vermieter nun verhalten?
Zunächst hat die Bundesregierung festgelegt, dass Mietern und Pächtern für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Mietzinszahlungen in dieser Zeit einfach entfallen. Vielmehr bleiben die Mieter weiterhin zur pünktlichen Zahlung Ihrer Miete verpflichtet und für den Fall der Nichtzahlung entsteht ein Zahlungsverzug mit der Folge, dass die Vermieter Verzugszinsen von den Mietern verlangen können.
Darüber hinaus wurde gleichzeitig festgelegt, dass die Mietschulden aus diesem Zeitraum bis spätestens zum 30.06.2022 beglichen werden müssen und ansonsten dann wegen Zahlungsverzug gekündigt werden kann.
Der wichtigste Punkt ist jedoch, dass im Streitfall, wenn also der Vermieter daran zweifelt, dass das Ausbleiben der Zahlung tatsächlich im Zusammenhang mit der Pandemie steht und trotz des neuen Kraft getretenen Gesetzes kündigt, die Mieter nachweisen müssen, dass die Nichtleistung der Mietzahlung aus den Folgen der Pandemie resultiert.
Im Klartext bedeutet dies, dass nur solchen Mietern nicht gekündigt werden kann, die auch tatsächlich Gehaltseinbußen durch die aktuelle Krise zu verzeichnen haben.
Gerne berate ich Mieter zu der Frage, ob im konkreten Einzelfall Kündigungsschutz besteht und welche Folgen die Nichtzahlung der Miete mit sich bringt.
Zumindest die privaten Vermieter werden durch die neuen gesetzlichen Regelungen jedoch ebenfalls geschützt, da die Raten auf bestimmte Darlehen ebenfalls im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 gestundet werden. Allerdings ist auch hier der Nachweis erforderlich, dass Einnahmeausfälle durch die COVID-19-Pandemie verursacht werden.
Haben Sie als Vermieter Fragen rund um das Thema Mietzinszahlungen während der Corona-Pandemie, kontaktieren Sie mich gerne auch über das Kontaktformular auf unserer Homepage für eine umfassende persönliche Beratung.

Kanzleiorganisation

In unserer technisch mit Heimarbeitsplatz-Arbeitsorganisation ausgestatteten Kanzlei sind durch die Corona-Beschränkungen keinerlei Einbußen an Service und Leistungsfähigkeit eingetreten, die Kanzlei könnte mit unveränderter Produktivität und Effizienz grundsätzlich auch ohne Anwesenheit der Kanzlei-Mitarbeiter in Büroräumen betrieben werden.

Persönlicher Direktkontakt in unserer Kanzlei ist selbstverständlich nach wie vor möglich, grundsätzlich jedoch nicht mehr erforderlich.

Die verbale Kommunikation und Interaktion der Kanzlei-Mitarbeiter mit den Mandanten kann vollständig über Telefonie und per Videokonferenz erfolgen.

Corona und Unfallschadenregulierung

Die ohnehin schon komplizierte Abwicklung eines Verkehrsunfalls selbst bei eindeutiger Schuldfrage wird als Folge der Corona-Krise noch schwieriger.

Beispielsweise können sich Reparaturen durch gestörte Lieferketten oder Mitarbeiterausfall verzögern, viele Zulassungsstellen schließen.

Muss die Möglichkeit einer Notreparatur in Betracht gezogen werden? Wie lange kann ein Mietwagen in Anspruch genommen Bzw. Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden? Werden Standkosten erstattet? Muss der Restwert am regionalen Markt oder über eine Restwertbörse im Internet ermittelt werden?

Bitte wenden Sie sich direkt nach einem Unfall an einen Spezialisten, damit berechtigte Ansprüche vollständig und schnell reguliert werden.

WEG Versammlung in Zeiten von Corona

Jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist dazu verpflichtet, regelmäßig Eigentümerversammlungen abzuhalten im Rahmen derer die Geschäfte der WEG besprochen, organisiert und durch Beschlüsse geregelt werden.

Aufgrund des nunmehr beschlossenen Kontaktverbots ist jedoch auch die Durchführung von Eigentümerversammlungen nicht mehr möglich, was die Gemeinschaften und deren Verwalter vor schier unlösbare Probleme stellt.

Was ist, wenn in den kommenden Wochen der Verwaltervertrag ausläuft und die Eigentümer noch keinen neuen Verwalter bestellt haben?

Wie können dringende Sanierungsmaßnahmen oder aber die Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftseigentum beschlossen werden?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft, Beschlüsse auch im Rahmen eines sogenannten Umlaufverfahrens zu treffen. Diese Möglichkeit dürfte allerdings in vielen Fällen schlichtweg nicht praktikabel sein.

Nach Mitteilung eines führenden Immobilienverbandes will die Bundesregierung jedoch im Laufe dieser Woche eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes beschließen, wonach der Verwalter kraft Gesetzes so lange im Amt bleibt, bis durch die Wohnungseigentümer ein neuer Verwalter bestellt wird.

Darüber hinaus soll der beschlossene Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümer ebenfalls weitergelten, bis ein neuer Wirtschaftsplan wirksam beschlossen wird.

Entsprechende Neuregelung würde bedeuten, dass der Verwalter weiterhin zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bevollmächtigt bleibt, auch wenn der ursprünglich abgeschlossene Vertrag zwischenzeitlich ausgelaufen ist. Dies stellt sicher, dass die WEG handlungsfähig bleibt, da der Verwalter im Rahmen seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums alle diejenigen Entscheidungen treffen kann, die zwingend geboten sind.

Mithin bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft handlungsfähig, obwohl sie keine Eigentümerversammlungen durchführen darf.

Gerne berate ich Eigentümer und Verwalter zu allen Fragen betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Krise

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind derzeit noch nicht absehbar. Um diese möglichst gering zu halten, stehen vielfältige rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Beispielsweise kann Kurzarbeitergeld beantragt werden oder eine Entschädigung sowohl für Praxisinhaber als auch für angestellte Mitarbeiter, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird.

Weiterhin können staatliche Hilfen beantragt und möglicherweise auch Entschädigungen geltend gemacht werden, sollten Aufträge wegen des Coronavirus wegfallen.

Für den Fall, dass Mitarbeiter Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen (laut WHO Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit), müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schnell reagieren.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte Beratungs- oder Vertretungsbedarf bestehen!

Wir sind für Sie da!

Wir sind uneingeschränkt für Sie da. Auch wenn wir bereits seit 2017 die Akten ausschließlich elektronisch und viele Mandate auf Wunsch der Mandanten „online“ führen, stehen wir selbstverständlich für persönliche Gespräche zur Verfügung.

Bitte betreten Sie in diesen Fällen die Kanzlei nach Vereinbarung eines Termins aus präventiven Gründen nur dann, wenn Sie keine Erkältungssymptome aufweisen.

Sie haben auch die Möglichkeit, von der Übertragung des Mandats bis zur Mandatsbeendigung die gesamte Kommunikation mit der Kanzlei per Telefon, Videokonferenz und E-Mail zu führen.

Unterlagen können Sie uns per Post, per E-Mail und über unser Online-Formular übersenden.

Bitte nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen in der WERKStadt Limburg und zur Abgabe von Unterlagen unseren Briefkasten am Haupteingang gegenüber dem Fitnessstudio Meine Sportzeit.

Coronavirus und E-Akte

Die Bundesregierung hat am 12.03.2020 dazu aufgerufen, im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen möglichst per Telefon und E-Mail zu korrespondieren.

Diese Möglichkeit bieten wir unseren Mandanten bereits seit 2017 an, da wir seitdem unsere Akten ausschließlich elektronisch führen, was zu einer spürbaren Beschleunigung der Bearbeitung geführt hat.

Selbstverständlich können Sie von dieser Möglichkeit auch weiterhin und unabhängig vom Coronavirus jederzeit Gebrauch machen, ohne dass die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit hierdurch in irgendeiner Weise beeinträchtigt würde.

Coronavirus und Reiserecht

Die Corona-Pandemie sorgt für große Verunsicherung bei Reisenden und in der Reisebranche. Reisewarnungen, Einreisebeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen bereiten in ihrer rechtlichen Bewertung häufig Schwierigkeiten.

1.) Wann kann ich eine Pauschalreise kostenfrei stornieren?

2.) Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich storniert habe, bevor der Veranstalter die Reise abgesagt hat?

3.) Kann ich die Reise kündigen, wenn ich schon am Urlaubsort bin?

4.) Wie komme ich vom Urlaubsort nach Hause?

5.) Was mache ich, wenn keine Flüge vom Urlaubsort mehr starten?

6.) Kann ich als deutscher Staatsbürger problemlos wieder nach Deutschland einreisen?

7.) Bekomme ich Geld zurück, wenn meine Reise früher abgebrochen wurde?

8.) Wer trägt die Kosten, wenn ich länger am Urlaubsort bleiben muss?

9.) Kann ich Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen?

10.) Bekomme ich mein Geld zurück, wenn bei einer Individaulreise der Anbieter die Leistung absagt?

11.) Kann die Fluggesellschaft den Flugpreis verlangen, obwohl für mich ein Einreiseverbot besteht?

12.) Muss ich einen Flug antreten, obwohl ich bei der Einreise mit der Anordnung einer Quarantäne rechnen muss?

13.) Kann ich eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert?

14.) Welche Rechte bestehen, wenn eine Busfahrt abgesagt wird?

15.) Ich habe eine Bahnfahrt gebucht. Kann ich die Fahrt noch durchführen?

16.) Kann ich eine Fähre kostenfrei stornieren?

17.) Kann ich ein Hotel/eine Ferienwohnung in Deutschland kostenfrei stornieren?

18.) Der Vermieter verweigert die Rückzahlung und verweist auf höhere Gewalt. Darf er das?

19.) Was gilt, wenn sich das gebuchte Hotel/die Ferienwohnung Ausland befindet?

20.) Kann ich einen Wohnwagen/ein Wohnmobil kostenfrei stornieren?

21.) Muss/sollte ich einen Gutschein annehmen?

22.) Wann übernimmt meine Reiserücktrittsversicherung oder Reiseabbruchversicherung die entstandenen Kosten?

23.) Wer zahlt die Rückholung durch die Bundesregierung?

Bitte sprechen Sie uns an, sollten sich für Sie im Zusammenhang mit Ihrer Reise diese oder andere Fragen stellen!