Festverbaute Touchscreens „elektrische Geräte“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO?

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.03.2020 zu dem Az. 1 Rb 36 Ss 832/19 entschieden, dass das in Fahrzeugen der Marke Tesla fest verbaute Touchscreen ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVG darstellt und die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht kommt, wenn über das Touchscreen der Scheibenwischer des Fahrzeugs bedient wird.

Die Verteidigung muss in einem solchen Fall darauf hinweisen, dass eine sicherheitsrelevante Fahrzeugfunktion bedient wurde und somit von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, da die Gesetzesbegründung bei der Überprüfung des Übermaßverbots der Vorschrift den Begriff „fahrfremde Tätigkeiten“ verwendet.

Achtung: Vollständige Nichtigkeit der Änderungen der BKatV im Rahmen der StVO-Reform?

In der Präambel der 54. Änderungsverordnung ist § 26 Abs. 1 Nr. 3 StVO nicht genannt, was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre. Daher liegt bei der aktuellen Änderung der StVO ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor mit der Folge, dass möglicherweise nicht nur die neuen Regelfahrverbote unwirksam sind, sondern darüber hinaus sogar die gesamte Änderung der BKatV nichtig sein könnte.

Dafür spricht die Untrennbarkeit von Geldbuße und Fahrverbot, sodass Ahndungen von Verstößen nach wie vor nur auf der Grundlage des bis zum 27.04.2020 geltenden alten Bußgeldkatalogs erfolgen könnten.

Somit sollte umgehend Einspruch eingelegt werden, sollte ein Bußgeldbescheid erlassen worden und die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen sein.

Zur unverbindlichen Überprüfung der Rechtslage können Sie uns Anhörungen und Bußgeldbescheide jederzeit über unser Kontaktformular übersenden, wir melden uns anschließend umgehend bei Ihnen.

Falsche Messergebnisse bei LED-Scheinwerfern?

LED-Scheinwerfer können nach Auffassung von Experten bei dem Gerät „ES 3.0“ der Firma eso zu gravierend falschen Messergebnissen führen. Grund hierfür ist, dass die Lichtquelle pulsiert, indem das Licht in sehr kurzen Abständen immer wieder ein- und ausgeschaltet wird. Genau dieses Ein- und Ausschalten des Lichts ist für das betroffene Messgerät ein Problem, da das Gerät zumindest für die Dauer seiner Messung eine gleichbleibende Helligkeit der gemessenen Fahrzeugteile benötigt, um einen Messwert bilden zu können. Das LED-Licht verursacht jedoch dunkle und sehr helle Abschnitte, die als Spitzen in den jeweiligen Messkurven auftauchen und so zu einer falschen Berechnung des Geschwindigkeitswerts führen können. Das Gerät ist mit seiner momentanen Messtechnik zwar geeicht und zugelassen, jedoch stammt die Zulassung dieses Messsystems aus dem Jahr 2006, als LED-Scheinwerfer in Autos noch unbekannt waren. Experten gehen somit davon aus, dass Messungen mit dem betroffene Messgerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren gelten können und aus diesem Grund durch eine gesonderte Auswertung der Messdaten in jedem Einzelfall auf Auffälligkeiten hin überprüft werden müssen.

Nutzung einer Fernbedienung für Navigationsgerät gilt als Handyverstoß

Autofahrer dürfen elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, während der Fahrt nicht in die Hand nehmen. So ist etwa das Telefonieren mit einem Handy ohne Freisprechanlage tabu. Das Verbot gilt aber auch schon für Fernbedienungen solcher Geräte allein, wenn Fahrer diese in die Hand nehmen.

Wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 05.02.2020 – Az. III-1 RB’s 27/20 – ausgeführt hat, stellt auch eine Fernbedienung für ein Navigationsgerät ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Gesetzessinn dar.

Verschärfung der Sanktionen bei den Geschwindigkeitsübertretungen ab dem 28.04.2020

Am 28.04.2020 treten weiterreichende Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung in Kraft.

Ein wesentlicher Punkt ist die Verschärfung der Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h, bei denen die Regelsätze verdoppelt wurden.

Weiterhin wurde äußerst kurzfristig auf Empfehlung des Bundesrats hin die Grenze für ein Fahrverbot von einem Monat innerorts auf 21 km/h Überschreitung und außerorts auf nur 26 km/h herabgesetzt.

Neuer Bußgeldkatalog ab 28.04.2020!

Der im Februar verabschiedete neue Bußgeldkatalog für Autofahrer tritt Ende April in Kraft – und enthält drastische Verschärfungen.

1. Tempolimit: Ab 21 km/h Überschreitung gibt es ein Fahrverbot!

Eine innerörtliche Überschreitung des Tempolimits um 21 km/h weitreichendere Konsequenzen als bisher. Zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg erwartet den Betroffenen nun ein einmonatiges Fahrverbot.

Außerorts greifen diese Strafen (95 Euro, Fahrverbot für einen Monat) ab einem Verstoß von 26 km/h.

2. Rettungsgasse: Höhere Strafe!

Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden, müssen schon seit Ende 2017 mit 200 Euro Bußgeld sowie mit zwei Punkten in Flensburg rechnen. Jetzt wird diese Strafe verschärft, indem nun auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann.

Fahrer, die die Rettungsgasse widerrechtlich nutzen, zahlen mindestens 240 Euro Bußgeld. Dazu erhalten sie zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

3. Parkverstöße: Höhere Bußgelder!

Wer sein Auto etwa an einer unübersichtlichen Stelle parkt, zahlt nun 35 statt 15 Euro.

Die Kosten für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt steigen von 35 auf 55 Euro.

Werden jeweils Einsatz – beziehungsweise Rettungsfahrzeuge behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro, dazu gibt es einen Punkt.

55 Euro kostet auch das unzulässige Abstellen von Fahrzeugen auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sowie auf für E- und Carsharing-Fahrzeugen vorgesehenen Parkplätzen.

Das Parken oder Anhalten in zweiter Reihe wird nun mit mindestens 55 Euro geahndet.

4. Die Nutzung von Blitzer-Apps wird teurer!

Das Bußgeld für das Nutzen einer Blitzer-App während der Fahrt beträgt 75 Euro, dazu wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen

5. Besserer Schutz für Radfahrer!

Neben verschärften Tarifen fürs Pkw-Parken auf Schutzstreifen oder Radwegen, dürfen zum Beispiel Transporter oder Lkw über 3,5 Tonnen innerorts beim Rechtsabbiegen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Verstöße bedeuten 70 Euro Bußgeld und einen Punkt.

Fahrradfahrer dürfen jetzt ausdrücklich nebeneinander fahren, sofern sie den Verkehr nicht behindert.

Autofahrer müssen beim Überholen zu anderen Verkehrsteilnehmern einen Mindestabstand von innerorts 1,50 Meter sowie außerorts 2 Meter einhalten.

Mundschutz beim Autofahren erlaubt oder nicht ?

Einige Verkehrsteilnehmer möchten auch beim Autofahren einen Corona-Mundschutz tragen. Doch das könnte bspw. bei einem sog. Blitzer-Foto zu Schwierigkeiten bei der Fahrerermittlung führen. Ein Autofahrer muss gut erkennbar sein, damit die Behörden etwa einen Tempo-Verstoß dem entsprechenden Betroffenen zuordnen können. Dies schreibt die Straßenverkehrsordnung in § 23 IV StVO vor. Verstöße können laut aktuellem Bußgeldkatalog […]

EuGH zum Widerruf von Verbraucherdarlehen

Mit weitreichenden Folgen auch für mit Kfz-Käufen verbundenen Verbraucherkrediten hat der EuGH in einem „Paukensschlag-Urteil“ am 26.03.2020 (Rs. C-66/19) entschieden, dass die Standard-Widerrufsbelehrungen von Banken unter bestimmten Voraussetzungen gegen EU-Recht verstoßen, weil die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist nicht in klarer und prägnanter Form angegeben sind.

Die maßgebliche Passage in der Widerrufsinformation des Vertrages lautet:

„Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Nach Auffassung des EuGH reicht es nicht aus, dass der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.

Damit hat die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen, sodass der Verbraucher noch rechtswirksam seine Vertragserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrags widerrufen konnte.

Die Muster-Widerrufsinformation unterscheidet nicht zwischen Immobiliar- und Mobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und findet damit auch auf Verbraucherkredite Anwendung, mit denen Neu- oder Gebrauchtwagen finanziert werden (§ 358 BGB).

Corona und Unfallschadenregulierung

Die ohnehin schon komplizierte Abwicklung eines Verkehrsunfalls selbst bei eindeutiger Schuldfrage wird als Folge der Corona-Krise noch schwieriger.

Beispielsweise können sich Reparaturen durch gestörte Lieferketten oder Mitarbeiterausfall verzögern, viele Zulassungsstellen schließen.

Muss die Möglichkeit einer Notreparatur in Betracht gezogen werden? Wie lange kann ein Mietwagen in Anspruch genommen Bzw. Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden? Werden Standkosten erstattet? Muss der Restwert am regionalen Markt oder über eine Restwertbörse im Internet ermittelt werden?

Bitte wenden Sie sich direkt nach einem Unfall an einen Spezialisten, damit berechtigte Ansprüche vollständig und schnell reguliert werden.

Regulierung von Verkehrsunfällen

Die Regulierung von Verkehrsunfällen wird immer komplizierter, die Kürzungen einzelner Schadenspositionen wie beispielsweise dem Fahrzeugschaden oder dem Haushaltsführungsschaden durch die Versicherer immer gravierender.

Allein die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht als Spezialisten garantiert, dass alle Ansprüche reguliert werden, auch wenn die Schuldfrage eindeutig erscheint.

Dies gilt umso mehr, als die Anwaltsgebühren in den meisten Fällen sogar wesentlich geringer sind als beispielsweise die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe und grundsätzlich auch von dem Versicherer übernommen werden, wenn dieser dem Grunde nach haftet.

Unabhängig hiervon erfolgt die Erstberatung in unserer Kanzlei grundsätzlich kostenfrei, um schnellstmöglich und unbürokratisch helfen zu können, sollten Sie Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sein.

„Raser­pa­ra­graf“ § 315 d StGB ver­fas­sungs­widrig?

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hält in einem aktuellen Verfahren (Az. 6 Ds 66 Js 980/19) die Norm des § 315d StGB für zu unbestimmt und damit für verfassungswidrig. Es setzte das Verfahren deshalb aus und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor, um eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Norm einzuholen.

Ein Strafgesetz muss nach Art. 103 II GG so hinreichend bestimmt sein, dass auch für den juristisch laienhaften Bürger erkennbar und verständlich ist, welche strafrechtlichen Rechtsfolgen sein Verhalten haben könnte.

Im Fall, den das AG Villingen-Schwenningen entscheiden soll, wird dem Angeklagten in der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Er soll bei einer drohenden Polizeikontrolle vor den Beamten geflüchtet sein, da er keine Fahrerlaubnis inne hatte. Während der Verfolgungsfahrt soll er auf bis zu 100 Stundenkilometer beschleunigt haben, um den Beamten zu entkommen, die ihn nur mit größter Mühe nicht aus den Augen verloren. Die Verfolgungsjagd endete erst bei einem selbst verursachtem Unfall durch den Flüchtenden. 

Ihm wird nun unter anderem ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgeworfen.

Der Tatbestand wirft Fragen auf. Ab wann liegt denn nun eine nicht angepasste Geschwindigkeit vor? Und ist die „höchstmögliche“ Geschwindigkeit objektiv festzulegen oder ist sie von den Bedingungen des Einzelfalls abhängig? Mit diesen Fragen soll sich nun das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.

Keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter

Das AG Dortmund hat entgegen der derzeit überwiegenden Rechtsprechung mit Urteil vom 21.01.2020 entschieden, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter nicht automatisch von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann (729 Ds – 060 Js 513/19 – 349/19). Dem lag eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,40 Promille zu einer verkehrsarmen Zeit in einem Fußgängerbereich zugrunde ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter.