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Wann beginnt die Fahrverbotsfrist innerhalb der Viermonatsfrist?

Bestimmt die Bußgeldbehörde oder das Gericht, dass das Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2a StVG erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelang, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, liegt die Festlegung des Beginns des Fahrverbots in der Dispositionsbefugnis des Betroffenen. Das Fahrverbot kann somit an einem frei von dem Betroffenen zu wählenden Datum innerhalb von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft angetreten werden. Es steht dem Betroffenen somit frei, in dem Begleitschreiben, mit welchem der Führerschein in amtliche Verwahrung der Bußgeldstelle gegeben wird, das Datum anzugeben, an welchem das Fahrverbot beginnen soll. Ungewissheiten der Fristberechnung, beispielweise im Hinblick auf Postlaufzeiten, werden hierdurch beseitigt.

„Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 31.3.2022 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde“ der DeutscheAnwaltAkademie teil. Gegenstand des Seminars sind die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die Sprungrevision als ernste Alternative zur Berufung, die Vorstellung einzelner typischer Verfahrensrügen und der Rügepräklusion, Widerspruch und Beanstandung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie die richtige Präsentation der Beweismittel vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zum Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Darüber hinaus werden die Tatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotener Fahrzeugrennen und des Handyverstoßes besprochen sowie Besonderheiten von Vorsatz und Fahrlässigkeit, der Abwesenheitsverhandlung und der Beweisverwertungsverbote.

Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ordnungswidrigkeitenverfahren sind für die Betroffenen häufig von besonderer Bedeutung, da unter Umständen führerscheinrechtliche Sanktionen drohen. Obwohl Ordnungswidrigkeitsverfahren äußerst komplex und speziell sind, bieten sich der Verteidigung regelmäßig viele Möglichkeiten, zugunsten des Betroffenen auf das Verfahren einzuwirken. Dies setzt viel Erfahrung und Kenntnis der Rechtsprechung in Ordnungswidrigkeitenverfahren voraus.

Rechtsanwalt Markus Bittner bildet sich aus diesem Grund insbesondere auch auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts regelmäßig fort. Allein im Monat März 2022 stehen insgesamt 11 Fortbildungsstunden an:

23.03.2022, 12:00 Uhr bis 18:30 Uhr: Fahrerlaubnis und Führerschein im Straf- und Bußgeldrecht (6 Stunden)

31.03.2022, 10:00 bis 16:45 Uhr: Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen mit Blick auf Revision und Rechtsbeschwerde (5 Stunden)

Einstellung von Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Begründung nach beantragter Akteneinsicht

In einem von Rechtsanwalt Markus Bittner geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren hat die Bußgeldstelle mit Schreiben vom 4.2.2022 das Verfahren „gemäß § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 170 der Strafprozessordnung“ und somit mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, nachdem nach Zugang der Anhörung für den Betroffenen zunächst lediglich Akteneinsicht beantragt worden ist und ohne die Bußgeldakte überhaupt zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Verfahrensweisen der Bußgeldstellen sind häufig zu beobachten und deuten darauf hin, dass in vielen Fällen ohne hinreichenden Tatverdacht Anhörungen versendet werden. Somit sollte nach Zugang einer Anhörung oder eines Bußgeldbescheids grundsätzlich stets zumindest die Bußgeldakte zur Überprüfung angefordert werden. In vielen Fällen kann allein durch diese Vorgehensweise bereits schnell und kostengünstig eine Verfahrenseinstellung erreicht werden.

Pauschale Verdoppelung des Fahrverbots wegen vorsätzlichen Handels in Bußgeldsachen unzulässig.

Häufig verdoppeln Gerichte bei vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen pauschal das nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehene Fahrverbot. Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 20.4.2021, Az. 2 Ss OWi 88/21 klargestellt, dass dies unzulässig ist, da der enge gesetzliche Rahmen für die Dauer eines Fahrverbots von einem Monat bis drei Monaten zeigt, dass der Normgeber davon ausgeht, dass die beabsichtigte Wirkung als rein spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme grundsätzlich schon mit einem einmonatigen Fahrverbot zu erreichen ist.

Alkohol am Steuer: Ohne Ausfallerscheinung droht MPU bereits ab 1,1 Promille

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) soll klären, ob jemand, der betrunken gefahren ist, in Zukunft verantwortungsvoll ein Auto führen kann und seinen Führerschein zurückerhält. Bislang war eine MPU nach einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr erforderlich. Fahrern, die mit 1,1 bis 1,59 Promille unterwegs waren, drohte eine MPU nur, wenn bestimmte weitere Auffälligkeiten dazukamen, wie etwa, dass sie bereits mittags alkoholisiert waren.

Künftig ist das auch bei Menschen der Fall, die bei der Kontrolle trotz der hohen Blutalkoholkonzentration keine oder kaum alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Torkeln oder Lallen zeigen. Denn nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann dann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, und die Behörden müssen annehmen, dass der Betroffene regelmäßig viel trinkt und dass auch künftig tun wird. Dann besteht die Gefahr, das er auch betrunken Auto fährt. Das Fehlen der alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei der ersten Trunkenheitsfahrt muss festgestellt und dokumentiert werden. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung muss die Verwaltungsbehörde dann mit mithilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.3.21 entschieden (Aktenzeichen3 C 3.20).

Im vorliegenden Fall war ein Mann mit 1,3 Promille im Blut von der Polizei gestoppt worden. Er zeigte keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Als er deren Neuerteilung beantragte, fordert die zuständige Behörden ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das klärt, ob er zukünftig trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er unter Alkoholeinfluss fahren werde. Weil der Mann ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Behörde den Neuerteilungsantrag ab. Daraufhin klagte der Mann. Der Prozess ging durch mehrere Instanzen, bis nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es rechtens war, dass die Behörde eine MPU gefordert hatte. Denn bei Menschen, die sich aufgrund ihres Trinkverhaltens sehr an Alkohol gewöhnt haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Ihre Giftfestigkeit führt unter anderem dazu, dass die Betroffenen die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen können.

Aus dieser aktuellen Rechtsprechung, die einen Paradigmenwechsel darstellt, folgt, dass es künftig noch wichtiger ist, bereits unmittelbar nach einer Trunkenheitsfahrt fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich sowohl im Ermittlungsverfahren verteidigen als auch im Verwaltungsverfahren vertreten zu lassen.

„Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 17.04.2021 an der sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz im Verkehrsrecht „Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten“ teil. Referent ist unter anderem Dr. Benjamin Krenberger, Richter am Amtsgericht Landstuhl.

Themen sind unter anderem die Akteneinsicht, das standardisierte Messverfahren,Verjährung und sonstige Einstellungsgründe, das Verfahrensrecht, die wichtigsten Tatbestände des Verkehrsstrafrechts, Tötungsdelikte im Straßenverkehr sowie illegale Straßenrennen, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis, effektive Verteidigung bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, aktuelle verfahrensrechtliche Fragen, Spontanäußerungen und mangelhafte Belehrungen, die Vernehmung des Beschuldigten und die Täteridentifizierung.

EU-Fahrerlaubnis umgeht keine Sperre in Deutschland

Eine im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen gilt auch in Deutschland. Wurde die Fahrerlaubnis im EU-Ausland aber zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem in Deutschland wegen einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen, gilt dies nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Trier in seinem Beschluss vom 09.02.2021, Az. 1 L 31/21.TR mitgeteilt.

Ein Mann aus Deutschland wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Außerdem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Mann vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis mehr zu erteilen.

Das wollte er jedoch nicht hinnehmen und machte in Luxemburg den Führerschein. Mit dieser so im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis war er dann auch wieder auf deutschen Straßen unterwegs. Dies wurde ihm untersagt.

Der von dem Mann dagegen eingelegte Widerspruch blieb genauso erfolglos wie der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das VG Trier wies den Antrag nämlich mit der Begründung ab, dass zwar grundsätzlich die Berechtigung bestehe, mit einer luxemburgischen Fahrerlaubnis Fahrzeuge auch in Deutschland zu führen. Diese Berechtigung entfalle jedoch, wenn die ausländische Fahrerlaubnis zu einer Zeit erteilt wurde, während der in Deutschland eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis lief. In einem solchen Fall dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auch dann eine solche Feststellung treffen, selbst wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen ist. Denn der der Fahrerlaubnis anhaftende „Makel“ bestehe sonst bis zur endgültigen strafgerichtlichen Entscheidung fort.

Reduzierung der Geldbuße zur Vermeidung der Verlängerung der Probezeit und des Aufbauseminars

Werden Führerscheinneulinge mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h außerorts geblitzt, erhalten sie ein Bußgeld von 70 bis 80 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. In der Probezeit bleibt es allerdings nicht dabei. Hierbei handelt es sich nämlich um einen sogenannten A-Verstoß, eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. In der Folge wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet. 

In unserem Fall erhielt die Mandantschaft in der Probezeit für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 26 km/h einen Bußgeldbescheid mit 80 € sowie einem Punkt.

Heute konnte Frau Rechtsanwältin Quarta vor dem Amtsgericht in Frankfurt – Zweigstelle Höchst – erreichen, dass die Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid von 80 € auf 55 € reduziert wurde und damit kein Punkt eingetragen wird. Die Mandantschaft muss daher nicht an einem Aufbauseminar teilnehmen und ihre Probezeit verlängert sich nicht.

Finden Sie sich nicht mit Bußgeldbescheiden ab, denn wir versuchen für Sie eine akzeptable Lösung zu finden.

VGT 2020 in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 30. und 31.01.2020 am IV. Arbeitskreis „Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens“ des Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar teil. Themen sind unter anderem das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, Möglichkeiten im Zwischenverfahren, das Verfolgungshindernis der Verjährung sowie die Frage, ob Änderungen am geltenden Recht erforderlich sind, um den Anspruch des Betroffenen auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu sichern.

Elzer Berg

Die in der Schilderbrücke am Elzer Berg installierten Radaranlagen wurden in der Nacht auf den 20.09.2019 aus Sicherheitsgründen abgebaut, da die beiden Schilderbrücken nicht mehr dauerhaft standsicher waren. Bis eine neue Brücke mit einer Geschwindigkeitmessanlage und möglicherweise auch mit einer Abstandsmessanlage errichtet wird, wird in Höhe des Standorts der ersten Schilderbrücke mit einem „Enforcement Trailer“ geblitzt. In den ersten drei Tagen wurden mit diesem bereits 3700 Verstöße erfasst.

Grenze des bedeutenden Schadens bei Verkehrsunfallflucht

Wie das Landgericht Dresden in seinem Beschluss vom 07.05.2019 (3 Qs 29 / 19) entschieden hat, ist der bedeutende Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit einer Verkehrsunfallflucht bei mindestens 1.500 € anzusetzen. In der Rechtsprechung wurde bislang überwiegend die Grenze bei 1.300 € gezogen, was zur Folge hatte, dass die Fahrerlaubnis häufig mit Beschluss vorläufig entzogen wurde. Die Anhebung des Wertes ist seit geraumer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Das Landgericht führte dabei aus, dass die Grenze aufgrund der allgemeinen Preis-und Einkommensentwicklung heraufzusetzen sei. So sei der Verbraucherpreisindex in den letzten Jahren um 20 % gestiegen und die Grenze entsprechend heraufzusetzen.

Sollte Ihnen der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht gemacht werden, kontaktieren Sie uns. Der Tatbestand des § 142 StGB bietet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.