Beiträge

BGH zur Haftung des Autowaschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines serienmäßigen Heckspoilers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.11.2024 zu dem Az. VII ZR 39/24 klargestellt, dass ein Waschanlagenkunde mit einem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug gegenüber einem Waschanlagenbetreiber darauf vertrauen darf, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgeht. Passt eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug, trägt das Risiko dafür nicht der Fahrer, sondern der Waschanlagenbetreiber. Folglich steht dem Waschanlagenkunde wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegebenenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Waschanlagenbetreiber zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs erfasst als Nebenpflicht nämlich die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.

Neue Betriebsanleitung Handlasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed

Bei Probemessungen mit dem genannten Messgerät kam es zu Abweichungen bis zu 3 km/h, da nicht sichergestellt war, dass der Laserpunkt stabil auf den Fixpunkt gerichtet ist. Hierauf hat der Hersteller mit einer Anpassung der Gebrauchsanweisung reagiert, indem nunmehr die Nutzung eiens Stativs sowie die Nutzung der bisher optionalen Vergrößerungsoptik vorgeschrieben wird. Ob die Messungenauigkeiten mit der Änderung der Gebrauchsanweisung wegfallen, bleibt abzuwarten.

41. ADAC Juristen-Congress

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als ADAC Vertragsanwalt vom 19. bis zum 21.09.2024 am 41. ADAC Juristen-Congress in Bamberg teilgenommen. Themen waren unter anderem „Neues zu Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung einschließlich der Umsetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie“, „Aktuelle Rechtsprechung im Deliktsrecht bei alkohol- und drogenbedingter Beeinflussung“, „Fahrerlaubnisrechtliche Fragen der Praxis an der Schnittstelle zum Strafrecht“ sowie „Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Reiseverkehrsrecht“. Referenten der hochkarätigen Veranstaltung waren unter anderem Professor Dr. Oliver Brandt von der Universität Mannheim und Frau Dr. Nina Franziska Marx, Richterin am Bundesgerichtshof.

VG Schleswig: Update mit Thermofenster unzulässig

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.02.2023 ein wichtiges Urteil im Dieselskandal gesprochen. Die Richter stuften den Freigabebescheid des Kraftfahrt-Bundesamts für ein VW-Update zum Motortyp EA189 als unzulässig ein. Das verbaute Update war mit einem sogenannten Thermofernseher ausgestattet. Diese Abschaltung der Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter zehn Grad, wie sie VW unter anderem in den Jahren 2008 und 2009 für 2,0-Liter-Motoren des VW Golf und Touran verwendet hat, halten die Richter für rechtswidrig.

Der Europäische Gerichtshof hat für den 21.03.2023 eine Grundsatzentscheidung angekündigt („Rantos III“). In diesem Verfahren vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die Verletzung von Abgasvorschriften bereits eine Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB ergebe. Folgt der Europäische Gerichtshof dem, müssten Autohersteller nicht mehr vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben, sondern nur fahrlässig, um schadensersatzpflichtig zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat in Erwartung dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für den 08.05.2023 eine Grundsatzentscheidung terminiert. Danach dürfte Klarheit darüber bestehen, ob Dieselklagen in Deutschland gegen eine Vielzahl von Herstellern wegen des sogenannten Thermefensters Erfolgsaussichten haben.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte in Ihrem Fahrzeug ein entsprechendes Update verbaut sein.

Wir haben bereits in einer Vielzahl von Prozessen im Zusammenhang mit dem Dieselskandel geschädigte Eigentümer gegen Automobilherstellern vertreten.

Vorschäden in der Unfallregulierung

Häufig wenden Kfz-Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfällen im Rahmen der Regulierung des Sachschadens ein, dass zum Unfallzeitpunkt Vorschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten vorhanden waren und nehmen dies zum Anlass, die Schadensregulierung ganz oder teilweise zu verweigern.

Dabei kann nicht verkannt werden, dass der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO nachweisen muss, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist, wenn das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut und deckungsgleich beschädigt wird und die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig ist. Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls auch nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind.

Allerdings dürfen bei der Bemessung der dem Geschädigten obliegenden Substantiierungslast zu Art und Ausmaß des Vorschadens und zu Umfang und Güte der Vorschadensreparatur die Anforderungen nicht überspannt werden. Sogar das Verschweigen von Vorschäden führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 242 BGB, da die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche in dem gesetzlichen Regime des materiellen bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen ist (so jedenfalls OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2022, 9 U 46/21)

Häufig werden auch Vorschäden aus einem Zeitraum behauptet, in welchem der Geschädigte noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs war und behauptet, dass Fahrzeug anschließend in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben. In einem solchen Fall ist der Geschädigte grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden (BHG, Beschluss vom 15.10.2019, VI ZR 377/18).

BGH erleichtert Haftung bei Schockschäden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2022, Az. VI ZR 168/21 klargestellt, dass für die Geltendmachung von Schadenersatz für psychische Beeinträchtigungen aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen nur noch eine medizinisch fassbare Erkrankung Voraussetzung ist. Der Bundesgerichtshof verlangt somit für die Geltendmachung eines Schockschadens im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr, dass der Angehörige stärker beeinträchtigt wurde, als es bei Tod oder Verletzung eines nahestehenden Menschen typischerweise zu erwarten gewesen wäre.

„Aktuelle Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht und im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 23.01.2023 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Koblenz „Aktuelle Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht“ teil.

61. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt vom 25. bis zum 27.01.2023 als ADAC Vertragsanwalt von Limburg am Verkehrsgerichtstag in Goslar teil. Arbeitskreis IV befasst sich mit dem Thema „Reparaturkostenersatz beim Haftpflichtschaden“. Hierbei geht es insbesondere darum, zu verhindern, dass sich die Versicherungswirtschaft mit ihrer Forderung durchsetzt, die dem Geschädigten dienende sogenannte 130 %-Rechtsprechung zu kippen.

BGH: Grundsätzlich keine Geltung von „rechts vor links“ bei Parkplatzunfällen

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 26.11.2022 zu dem Aktenzeichen VI ZR 344/21 klargestellt, dass die Regeln der StVO auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar sind. Insbesondere ist auch dort das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO zu beachten.

§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO hingegen gilt grundsätzlich auf öffentlichen Parkplätzen weder unmittelbar noch mittelbar über § 1 StVO.

Dies folgt daraus, dass einem Parkplatz mit seinen Parkbuchten und Fahrspuren kein Straßencharakter zukommt, da er von jeder Richtung her befahren werden kann. Daran ändern auch Fahrbahnmarkierungen nichts. Zudem sollen Fahrspuren von Parkplätzen nicht den Verkehrsfluss ermöglichen, sondern vielmehr Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangiermöglichkeiten schaffen sowie Be- und Entladevorgänge ermöglichen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fahrspuren, für die Verkehrsteilnehmer erkennbar, vor allem der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen. Aus diesem Grund kann es sinnvollerweise auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen ohne Straßencharakter nur eine Verständigung über die Vorfahrt geben.

Bei Parkplatzunfällen wird es foglich wie bisher in den meisten Fällen zu einer Haftungsverteilung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Fahrweise der Unfallbeteiligten im Einzelfall kommen, wobei die Gegebenheiten des Unfallortes insbesondere durch Lichtbilder sehr genau dokumentiert werden sollten, damit ein möglicher Straßencharakter gegebenenfalls nachgewiesen werden kann.

Entzug der Fahrerlaubnis auch bei ärztlich verordnetem Amphetamin möglich

Die medizinische Behandlung mit einem amphetaminhaltigen Medikament kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Betroffenen unter drogentypischen Ausfallerscheinungen nicht auszuschließen ist (VG Koblenz, Beschluss v. 19.5.2022, 4 I 455/22).

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Polizeieinsatzes war der Betroffene in eine allgemeine Personenkontrolle geraten. Der Betroffene war zu diesem Zeitpunkt mit einer Begleitperson zu Fuß unterwegs und hielt in seiner Hand einen Fahrzeugschlüssel zu dem ihm gehörenden, in geringer Entfernung geparkten PKW. Während der Personenkontrolle stellten die kontrollierenden Beamten bei dem Betroffenen drogentypische Erscheinungen wie gerötete und wässrige Augen, lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe fest.

Die Beamten veranlassten darauf eine toxikologische Blutuntersuchung. Diese ergab eine nicht völlig unbedeutende Amphetaminkonzentration im untersuchten Blut. Daraufhin entzog die zuständige Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Betroffenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Autofahrer legte dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der ihm das Medikament „Elvanse“ zur dauernden Einnahme verordnet wurde. Dieses enthält einen amphetaminhaltigen Wirkstoff und wird vornehmlich zur Behandlung von ADHS-Patienten eingesetzt.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist die Tatsache der ärztlichen Verordnung eines Amphetamins für die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht entscheidend. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV.

àFahreignung bei medizinisch indizierter Betäubungsmittel-Einnahme nicht immer ausgeschlossen

Für die ärztlich verordnete Dauerbehandlung mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln gelten die Sondervorschriften der Nr. 9.6.2. der Anlage 4 zur FeV. Danach kann die Fahreignung einer Person, die mit einem amphetaminhaltigen Arzneimittel behandelt wird, unter bestimmten Voraussetzungen entgegen der allgemeinen Regelung angenommen werden, wenn 

  • die Einnahme des betäubungsmittelhaltigen Arzneimittels medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, 
  • der Betroffene das Arzneimittel zuverlässig exakt nach ärztlicher Verordnung einnimmt, 
  • keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen festzustellen sind, 
  • die Grunderkrankung und deren Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweisen, 
  • der Betroffene charakterlich die Gewähr dafür bietet, kein Kraftfahrzeug zu führen, wenn er selbst negative Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation auf seine Fahrtüchtigkeit bemerkt.

Seminar: Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten

Frau Rechtsanwältin Quarta hat am 31.05.22 an der 5-stündigen Fortbildungsveranstaltung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten teilgenommen.

Es wurde der aktuelle Stand der Rechtsprechung zum Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht dargestellt. Praktisch wichtige Fragestellungen aus Sicht der Verteidigung wurden vertieft und Ansätze für eine aktive Verteidigung besprochen. Praktisch bedeutsame Schnittstellen zum Recht der Ordnungswidrigkeiten und zum Verfahrensrecht wurden dabei ebenfalls behandelt.

Schwerpunkte waren:

  • Aktuelle Entscheidungen des BGH sowie der Oberlandesgerichte
  • Aktuelle Fälle zum „Kernbereich“: §§ 69, 142, 315b, 315c, 315d, 315f, 316 StGB
  • Vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung im Straßenverkehr (u. a. „Raserfälle“; Einziehung von Kfz)
  • Einzelfragen, z. B. Einführung von Messunterlagen in die Hauptverhandlung (Einsichtsrecht) und Rechtsmittel, insb. Rechtsbeschwerde
  • Weitere interessante Fallkonstellationen aus Sicht der Verteidigung

Einsicht in die gesamte Messreihe: Neue Verteidigungsansätze

In einem aktuell vor dem AG Rüdesheim am Rhein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhängigen Bußgeldverfahren, in welchem der Betroffene von Rechtsanwalt Markus Bittner verteidigt wird, hat das Gericht dem Antrag der Verteidigung stattgegeben und der Verwaltungsbehörde aufgegeben, die gesamte Meßreihe des verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräts des Tattages einschließlich Token und Passwort herauszugeben. Das Gericht reagiert hiermit auf einen aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2022, 4 StR 181/21, aus welchem sich neue Verteidigungsansätze ergeben.