Überwachung des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum durch private Firmen unzulässig
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 03.01.2020, Az. 2 Ss-OWi 963/18 für den Bereich des ruhenden Verkehrs klargestellt, dass die Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums durch private Firmen unzulässig ist mit der Folge, dass die ausgestellten Bescheide rechtswidrig sind. Grund hierfür ist, dass es sich um eine rein hoheitliche Aufgabe handelt, sodass die zugrunde gelegten Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen.