BGH zur Haftung des Autowaschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines serienmäßigen Heckspoilers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.11.2024 zu dem Az. VII ZR 39/24 klargestellt, dass ein Waschanlagenkunde mit einem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug gegenüber einem Waschanlagenbetreiber darauf vertrauen darf, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgeht. Passt eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug, trägt das Risiko dafür nicht der Fahrer, sondern der Waschanlagenbetreiber. Folglich steht dem Waschanlagenkunde wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegebenenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Waschanlagenbetreiber zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs erfasst als Nebenpflicht nämlich die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.

Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Das AG München hat mit Urteil vom 29.04.2024 zu dem Aktenzeichen 231 C 20466/23 (2) klargestellt, dass nach einem Verkehrsunfall die erforderlichen Kosten eines Sachverständigengutachtens als Sachfolgeschaden dem Geschädigten zu ersetzen sind. Ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Kostenaufwands mit der tatsächlichen Rechnungshöhe und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Liegt keine bezahlte Rechnung des Geschädigten an den Sachverständigen vor, kann bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens die Honorarbefragung des BVSK 2015 als übliche Vergütung herangezogen werden.

OLG Oldenburg: Freispruch aufgrund Meistbegünstigung bei THC unter 3,5 ng/ml

Alle derzeit offenen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Cannabis sollten dahingehend überprüft werden, ob die vorgeworfene Tat auch den neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml erfüllt. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren außergerichtlich einzustellen bzw. der Betroffene im Termin freizusprechen. Entsprechendes folgt aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 19.08.2024, Aktenzeichen 2 Orbs 95/24 (1537 Js 37043/23)).

Elzer Berg und TRAFFIPAX Traffistar S 330

Messungen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät der Bauart TRAFFIPAX Traffistar S 330 sollten objektiv überprüft werden, sofern Zweifel an der gemessenen Geschwindigkeit bestehen.

Unabhängig davon, dass die Messwertbildung bereits anhand von Rohmessdaten nicht überprüft werden kann, ist vielen Bußgeldstellen und auch Gerichten unbekannt, dass das Gerät Mehrfachmessungen durchführt und gemäß der innerstaatlichen Bauartzulassung immer das kleinere Messergebnis zur Anzeige gelangen soll.

Tatsächlich wird von allen Messwerten jedoch immer nur ein bestimmter ausgewählt und angezeigt und ist dies ein Mittelwert. Folglich bedarf es einer Abschätzung, um wie viel der geringste Wert kleiner sein kann als der angezeigte Wert, der als Höchstwert angenommen werden muss.

Aus der Bauartzulassung folgt, dass bei Abweichungen von mehr als der betrieblichen Fehlergrenze zwischen den Einzelwerten annulliert werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der geringste und der höchste Wert um mehr als die Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h bzw. 3 % voneinander abweichen. Somit ist es erforderlich, neben dem Verkehrsfehler einen zusätzlichen Fehler von 1,5 km bzw. 1,5 % anzusetzen, sodass die gemessene Geschwindigkeit bereits entsprechend zu reduzieren ist.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie von einer entsprechenden Messung betroffen sein.

Geschwindigkeitsverstöße: Wann droht Vorsatzverurteilung?

Im Bußgeldverfahren ist die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit von erheblicher Bedeutung. Die in der Bußgeldkatalogverordnung genannten Regelsätze gelten im Bereich der Geschwindigkeitsverstöße nämlich nur für Fahrlässigkeitstaten. Nimmt das Tatgericht eine vorsätzliche Begehung an, so wird in der Regel die Geldbuße empfindlich zu erhöhen und ein Absehen von einem Regelfahrverbot wegen beruflicher oder sonstiger unverhältnismäßiger Härten kaum möglich sein.

Für die Feststellung des Vorsatzes bei Geschwindigkeitsverstößen muss das Tatgericht Tatsachen feststellen, aus denen zweifelsfrei entnommen werden kann, dass entweder dem Betroffen klar war, dass er eine erhebliche Überschreitung begangen hat oder dass er dies jeweils billigend in Kauf genommen hat. Dabei genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

Liegt kein Geständnis vor, so sind für die Annahme eines Vorsatzes mehrere Indizien festzustellen, die in ihrer Gesamtheit zu der dann rechtsfehlerfreien Überzeugung des Tatrichters vom Vorsatz führen müssen. Ein einzelnes Indiz kann hierfür grundsätzlich nicht ausreichen.

Hier liegt auch die Chance der Verteidigung unabhängig davon, dass, soll es trotz zunächst erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurfs zu einer Vorsatzverteilung kommen, es zunächst eines rechtlichen Hinweises des Gerichts bedarf, woraufhin Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt werden muss.

Denkbar ist neben einer Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge die Erschütterung der Indizien, auf denen eine Vosatzannahme beruhen kann.

Hieraus ergeben sich vielfältige Verteidigungsansätze.

Stufenprofilmessungen und daraus resultierende Fehlmessungen

Stufenprofilmessungen, beispielsweise durch die Messgeräte XV3 und ES3.0 und als Folge des Einflusses von reflektierenden Flächen und LED-Leuchten am Fahrzeug, führen immer wieder zu Fehlmessungen zulasten von Betroffenen. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit Verdeckungsszenarien, die häufig nur durch Messreihenauswertungen auffallen.

Aus diesem Grund sollte bei entsprechenden Messungen stets die gesamte Messreihe zur Auswertung angefordert werden, denn bei vorhandenen Zweifeln am vorgeworfenen Geschwindigkeitswert ist zur Überprüfung die unabhängige Auswertung der Messdaten unerlässlich.

„Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Kfz- Sachschaden, Teil II“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 21.03.2024 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung „Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Kfz-Sachschaden, Teil II“ teil.

Die Veranstaltung wird organisiert von Juristische Fachseminare Bonn. Referent ist Richter am Bundesgerichtshof a. D. Wolfgang Weller.

Themen sind unter anderem Probleme der Gefährdungshaftung, Probleme der Schadensabrechnung bei Personenverschiedenheit von Eigentümer und Halter, Probleme bei Vorschäden sowie prozessrechtliche Probleme.

„Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Kfz- Sachschaden, Teil I“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 13.03.2024 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung „Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Kfz-Sachschaden, Teil I“ teil.

Die Veranstaltung wird organisiert von Juristische Fachseminare Bonn. Referent ist Richter am Bundesgerichtshof a. D. Wolfgang Weller.

Themen sind unter anderem das Werkstattrisiko, die Sachverständigenkosten, die Mietwagenkosten, Restwertprobleme bei der Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands, die Nutzungsausfallentschädigung, Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand sowie aktuelle Probleme der fiktiven Schadensabrechnung unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung.

VGT Goslar 2024

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt auch am diesjährigen Verkehrsgerichtstag in Goslar teilgenommen, welcher vom 24. bis zum 26.01.2024 stattfand.

Themen der Arbeitskreise waren

  1. Einziehung von Täterfahrzeugen bei strafbaren Trunkenheitsfahrten?
  2. Haushaltsführungsschaden
  3. Fahreignungsgutachten und ihre Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde
  4. Cleverness oder strafbares Verhalten? Behördentäuschung und Punktehandel
  5. Weniger Strafe bei Unfallflucht?
  6. Vorschaden und Schadensgutachten
  7. Mit dem Zug zum Flug zum Schiff – „Multimodale Reisen“
  8. Gefährdungshaftung des Reeders für Drittschäden?

Benutzung eines Mobiltelefons: Freispruch vor dem AG Westerburg!

In einer Bußgeldsache wegen des Vorwurfs der verbotenen Benutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer wurde der von Rechtsanwalt Markus Bittner verteidigte Betroffene in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Westerburg am 11.09.2023 freigesprochen, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Nach Einlassung des Betroffenen und durchgeführter Beweisaufnahme durch Einvernahme von zwei Polizeibeamten war das Gericht davon überzeugt, dass der Betroffene über die Freisprechanlage seines Fahrzeugs telefoniert und dabei das Mobiltelefon lediglich aus der Brusttasche des Hemds genommen und im Fahrzeug umgelagert hatte, da das Mobiltelefon störte.

Auch diese Entscheidung zeigt, das sogenannte Handyverstöße mit der richtigen Prozesstaktik häufig gut zu verteidigen sind.

Rechtsanwalt Markus Bittner ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt auf die Verteidigung in Bußgeldsachen und Verkehrsstrafsachen spezialisiert.

Tagung der ADAC Vertragsanwälte 07. und 08.09.2023 Mühlhausen/Thüringen

Rechtsanwalt Markus Bittner hat auch in diesem Jahr wieder an der Tagung der ADAC Vertragsanwälte teilgenommen. Themen waren unter anderem die Verteidigung im Rechtsbeschwerdeverfahren in Verkehrsordnungswidrigkeiten, Alkohol und Verkehrsstraftaten gemäß §§ 316 und 315C StGB, Ladungssicherung und Verantwortlichkeit gemäß StVO/StVZO, Wahrnehmbarkeit von Unfällen bei Unfallflucht, Dieslskandal und Abschaltvorrichtung, Rechtsfragen zur E-Mobilität sowie die Auswirkung von Delikten in der Führerschein-Probezeit.

BGH: Bemessung des Hinterbliebenengeldes

Der Bundesgerichtshof hat sich in 2022 und in 2023 mit der Bemessung des Hinterbliebenengeldes auseinandergesetzt und klargestellt, dass der Gesetzentwurf zum Hinterbliebenengeld nur eine Orientierungshilfe bietet, soweit in demselben ein Betrag von 10.000,00 € genannt ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Obergrenze. Vielmehr kann von diesem Betrag im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden.

Grundsätzlich muss das Hinterbliebenengeld im Regelfall hinter derjenigen Summe zurückbleiben, die dem Hinterbliebenen zustände, wenn das erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung (sogenannter Schockschaden) hätte.

Zweck der Hinterbliebenenentschädigung ist nicht der Ausgleich für materielle Nachteile aufgrund des Todes eines Angehörigen. Das Hinterbliebenengeld soll vielmehr einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten. Zudem soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung lassen sich indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leidens ableiten.