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Mietfrei wohnen während Corona!

Im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind am 01.04.2020 auch Regelungen für Wohnraummietverhältnisse in Kraft getreten, die sicherstellen sollen, dass kein Mieter während der andauernden Krise, durch Corona verursacht, seine Wohnung verliert.
Doch was genau hat der Bundestag geregelt und wie sollten sich Mieter und Vermieter nun verhalten?
Zunächst hat die Bundesregierung festgelegt, dass Mietern und Pächtern für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Mietzinszahlungen in dieser Zeit einfach entfallen. Vielmehr bleiben die Mieter weiterhin zur pünktlichen Zahlung Ihrer Miete verpflichtet und für den Fall der Nichtzahlung entsteht ein Zahlungsverzug mit der Folge, dass die Vermieter Verzugszinsen von den Mietern verlangen können.
Darüber hinaus wurde gleichzeitig festgelegt, dass die Mietschulden aus diesem Zeitraum bis spätestens zum 30.06.2022 beglichen werden müssen und ansonsten dann wegen Zahlungsverzug gekündigt werden kann.
Der wichtigste Punkt ist jedoch, dass im Streitfall, wenn also der Vermieter daran zweifelt, dass das Ausbleiben der Zahlung tatsächlich im Zusammenhang mit der Pandemie steht und trotz des neuen Kraft getretenen Gesetzes kündigt, die Mieter nachweisen müssen, dass die Nichtleistung der Mietzahlung aus den Folgen der Pandemie resultiert.
Im Klartext bedeutet dies, dass nur solchen Mietern nicht gekündigt werden kann, die auch tatsächlich Gehaltseinbußen durch die aktuelle Krise zu verzeichnen haben.
Gerne berate ich Mieter zu der Frage, ob im konkreten Einzelfall Kündigungsschutz besteht und welche Folgen die Nichtzahlung der Miete mit sich bringt.
Zumindest die privaten Vermieter werden durch die neuen gesetzlichen Regelungen jedoch ebenfalls geschützt, da die Raten auf bestimmte Darlehen ebenfalls im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 gestundet werden. Allerdings ist auch hier der Nachweis erforderlich, dass Einnahmeausfälle durch die COVID-19-Pandemie verursacht werden.
Haben Sie als Vermieter Fragen rund um das Thema Mietzinszahlungen während der Corona-Pandemie, kontaktieren Sie mich gerne auch über das Kontaktformular auf unserer Homepage für eine umfassende persönliche Beratung.

Rechtsanwältin Stefanie George verstärkt die Kanzlei!

Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Stefanie George verstärkt ab dem 01.03.2019 die Kanzlei Markus Bittner in Limburg.

Ihr besonderes Interesse gilt neben dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht dem Bau- und Architektenrecht.

Grenzen der Rücksichtnahmepflicht bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind und für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 BGB begründen. Die überwiegende Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, ggf. auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen sind. Der BGH ist demgegenüber nun einschränkend der Auffassung , dass die insoweit zwar grundsätzlich zu fordernde erhöhte Toleranz durchaus ihre Grenzen hat. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall die Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, das Alter und der Gesundheitszustand des Kindes sowie die Vermeidbarkeit der Emissionen, etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen, zu berücksichtigen. Der BGH hat hierdurch das Recht auf Rücksichtnahme der Nachbarn gestärkt, welches zu Mietminderungsansprüchen der betroffenen Mitmieter führen kann (BGH, Beschluss vom 22.08.2017, VIII ZR 226/16).

Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB

Bei einem Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB seitens des Vermieters kann der Mieter seine Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten erteilen, so kein Formerfordernis besteht. Dies kann z.B. durch die Änderung des Dauerauftrages auf die neue Miete oder die Überweisung derselben erfolgen. Umstritten war bislang, wie viele Zahlungen für eine solche konkludente Zustimmung erforderlich sind. Der BGH hat nunmehr zumindest drei aufeinanderfolgende Zahlungen für ausreichend erachtet. (BGH, Beschluß vom 30.01.2018, VIII ZB 74/16).

Mietverhältnis in Vollstreckung und Insolvenz

Rechtsanwalt Wolfgang Kastner hat vom 15. bis zum 17.03.2018 in Frankfurt an einer dreitägigen Fortbildungsveranstaltung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht teilgenommen. Themen waren unter anderem Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts,  der Zwangsverwaltung und der Insolvenz.

Maklerrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Kastner hat vom 22. bis zum 24.02.2018 in Frankfurt an einer dreitägigen Fortbildungsveranstaltung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht teilgenommen. Themen waren unter anderem das Maklerrecht, das Nachbarrecht sowie Bezüge zum Steuerrecht und zum öffentlichen Recht.

Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Kastner hat vom 30.11. bis zum 02.12.2017 in Frankfurt an einer dreitägigen Fortbildungsveranstaltung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht teilgenommen. Themen waren unter anderem das Wohnungseigentumsrecht.

Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Kastner hat vom 18. bis zum 20.01.2018 in Frankfurt an einer dreitägigen Fortbildungsveranstaltung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht teilgenommen. Themen waren unter anderem das Recht der Gewerberaummietverhältnisse und das Pachtrecht.

Recht der Mietverhältnisse

Rechtsanwalt Wolfgang Kastner hat vom 02. bis zum 04.11.2017 in Frankfurt an der dreitägigen Fortbildungsveranstaltung „Recht der Wohnraummietverhältnisse“ teilgenommen. Themen waren unter anderem Betriebskosten, Modernisierung und Beendigung des Mietverhältnisses.

Recht der Wohnraummietverhältnisse

Rechtsanwalt Wolfgang Kastner hat vom 05. bis zum 07.10.2017 in Frankfurt an der dreitägigen Fortbildungsveranstaltung „Recht der Wohnraummietverhältnisse“ teilgenommen. Themen waren unter anderem Anbahnung und Anschluss des Mietvertrages, Mieterhöhung, Mietkaution, Schönheitsreparaturen, Mietminderung und Betriebskosten.

Fachanwaltslehrgang Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Kastner hat 2017/2018 in Frankfurt erfolgreich an einem Fachanwaltslehrgang Miet- und Wohnungseigentumsrecht teilgenommen als Voraussetzung dafür, künftig auch als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig sein zu können. Selbstverständlich können Sie sich bereits jetzt von Rechtsanwalt Wolfgang Kastner in allen mietrechtlichen und nachbarschaftsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.