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Falsche Messergebnisse bei LED-Scheinwerfern?

LED-Scheinwerfer können nach Auffassung von Experten bei dem Gerät „ES 3.0“ der Firma eso zu gravierend falschen Messergebnissen führen. Grund hierfür ist, dass die Lichtquelle pulsiert, indem das Licht in sehr kurzen Abständen immer wieder ein- und ausgeschaltet wird. Genau dieses Ein- und Ausschalten des Lichts ist für das betroffene Messgerät ein Problem, da das Gerät zumindest für die Dauer seiner Messung eine gleichbleibende Helligkeit der gemessenen Fahrzeugteile benötigt, um einen Messwert bilden zu können. Das LED-Licht verursacht jedoch dunkle und sehr helle Abschnitte, die als Spitzen in den jeweiligen Messkurven auftauchen und so zu einer falschen Berechnung des Geschwindigkeitswerts führen können. Das Gerät ist mit seiner momentanen Messtechnik zwar geeicht und zugelassen, jedoch stammt die Zulassung dieses Messsystems aus dem Jahr 2006, als LED-Scheinwerfer in Autos noch unbekannt waren. Experten gehen somit davon aus, dass Messungen mit dem betroffene Messgerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren gelten können und aus diesem Grund durch eine gesonderte Auswertung der Messdaten in jedem Einzelfall auf Auffälligkeiten hin überprüft werden müssen.

Angreifbarkeit von straßenverkehrsrechtlichen Messungen

Behördliche Messungen im Straßenverkehr (beispielsweise der Geschwindigkeit oder des Abstands) sind in vielfacher Hinsicht überprüfbar und in vielen Fällen auch tatsächlich angreifbar. Ansatzpunkte ergeben sich beispielsweise aus Stufenprofilbildungen und dem Betrieb von LED-Scheinwerfern, welche Messungen negativ beeinflussen können.

Voraussetzung für eine erfogreiche Verteidigung sind allerdings nicht allein Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen der undurchsichtigen Bußgeldkatalogverordnung sowie der Besonderheiten des komplexen Bußgeldverfahrens, sondern darüber hinaus auch der komplizierten Funktionsweise der einzelnen Messgeräte in technischer Hinsicht.

Durch unsere regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen verfügen wir über entsprechende Spezialkenntnisse, um Verwaltungsbehörden und Gerichten rechtliche und tatsächliche Grenzen der Verfolgbarkeit vermeintlicher Ordnungswidrigkeiten aufzeigen zu können.

Verteidigung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Beim Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit droht neben einer Geldbuße und der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg auch die Verhängung eines Fahrverbots von bis zu drei Monaten. Dabei kommt es darauf an, wie hoch die Geschwindigkeitsdifferenz ist, ob innerorts oder außerorts gemessen und ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung zum zweiten Mal um mehr als 26 km/h überschritten wurde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Markus Bittner fordert zunächst bei der Verwaltungsbehörde die vollständigen Verfahrensakten an und überprüft, ob Messfehler vorliegen. Gegebenenfalls kann anschließend zur Auswertung der Messdatei ergänzend ein privates Sachverständigengutachten eingeholt werden; auch diese Kosten übernimmt grundsätzlich der Rechtsschutzversicherer.

In einer schriftlichen Einlassung gegenüber der Bußgeldstelle können anschließend die Fehler der Messung offen gelegt werden.

Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, kann durch eingehende Befragung des Messpersonals herausgefunden werden, wie die Messung durchgeführt wurde. Auch mangelnde Sachkunde des Messpersonals kann zur Verfahrenseinstellung führen.

Die polizeilichen Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung der einzelnen Bundesländer sehen vor, dass nicht überall gemessen werden darf. Verstöße hiergegen können zumindest zu einem Wegfall des Fahrverbots führen.

In besonderen Fällen kann statt eines eigentlich zu verhängenden Fahrverbots eine erhöhte Geldbuße festgesetzt werden, wenn zwischen Tat und Ahndung ein erheblicher Zeitablauf liegt oder die Verhängung eines Fahrverbots aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine außergewöhnliche Härte darstellen würde und somit unverhältnismäßig wäre.

Über diese Verteidigungsmöglichkeiten hinaus stehen Rechtsanwalt Bittner als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bußgeldverfahren eine Vielzahl weiterer Ansatzpunkte zur Verfügung.

 

 

Willkürliches Vorgehen der Gemeinde Weilmünster bei Geschwindigkeitsmessungen

Das Amtsgericht Weilburg hat unter dem Aktenzeichen 40 OWi – 6 Js 13623/15 in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach einer Geschwindigkeitsmessung vom 09.06.2015 mit Beschluss vom 02.03.2017 festgestellt, dass eine Verurteilung des von mir vertretenen Betroffenen nach vorläufiger Bewertung des Gerichts nicht wahrscheinlich ist, da die Geschwindigkeitsmessung mit einem Beweisverwertungsverbot behaftet ist, sodass die Sache endgültig an die Verwaltungsbehörde und somit das Regierungspräsidium Kassel zurückgegeben wurde.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Messung entgegen der Vorgaben für hoheitliches Handeln aus Art. 33 GG und der ministeriellen Erlasslage sowie der Kriterien des OLG Frankfurt am Main für die Einbeziehung privater Dritter in eine Geschwindigkeitsmessung erfolgte und auch eine nachträgliche Prüfung der Rohdaten nicht mehr erfolgen kann, weil von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, da die Vorgaben in eklantanter Art und Weise nicht eingehalten wurden.

Entsprechend der weiteren Begründung des Gerichts basiert das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nur auf einer rechtswidrig ausgeführten und ausgewerteten Messung; vielmehr wurde das Verfahren im weiteren Verlauf auch mit derartigen Rechtsverstößen begleitet, dass von einem willkürlichen Handeln unter bewusster Missachtung der geltenden Bestimmungen auszugehen ist.

Nach Auffassung des Gerichts wurden von der Gemeinde Weilmünster in mehreren Verfahren falsche Angaben gemacht und falsche Stellungnahmen abgegeben, sodass das Gericht „von einem falschen und bewusst regelwidrigem Verhalten der Gemeinde Weilmünster“ ausgeht und den dortigen Angaben „keinen Glauben mehr schenkt“.  „Aufgrund der fehlenden Sachkenntnis der Messbeamten der Gemeinde Weilmünster“ geht das Gericht weiter davon ausgeht, dass die für die Gemeinde Weilmünster tätigen Messbeamten überhaupt nicht dazu in der Lage waren, Messungen durchzuführen und zu überprüfen unabhängig davon, dass die Fotolinie auf der B456 nachweislich fehlerhaft angefertigt war.

Aktuelle und auch zurückliegende Geschwindigkeitsmessungen der Gemeinde Weilmünster sollten somit im Hinblick auf diese von dem Gericht dargelegte skandalöse Praxis der Gemeinde Weilmünster in jedem Fall auf ihre Ordnungsgemäßheit hin überprüft werden.

 

Rechtsbehelfe gegen materiell unrichtige, rechtskräftige Bußgeldbescheide

Die Stadt Köln hat im Jahr 2016 nach Geschwindigkeitsmessungen auf dem Kölner Ring in großem Umfang inhaltlich falsche Bußgeldbescheide erlassen, da die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Ende einer Baustelle und somit an der Messstelle nicht mehr galt.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen dazu haben, unter welchen Voraussetzungen in diesen und in vergleichbaren Fällen das Bußgeld zurückverlangt und etwaige Nebenfolgen beseitigt werden können.

Das Ende des standardisierten Messverfahrens?

Das AG Mannheim hat mit Beschluss vom 29.11.2016 zu dem Az. 21 OWi 509 Js 35740/15 ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung eingestellt, dass das Lasermessgerät der Firma Vitronic PoliScan Speed in wesentlichen Teilen nicht der Bauartzulassung entspricht und dem Gericht keine eigenständige Beweisführung möglich ist. Hieraus ergeben sich neue Angriffspunkte für eine effektive Verteidigung im Bußgeldverfahren.

Neue Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung in Bußgeldverfahren

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 08.09.2016, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16) klargestellt, dass die Verwaltungsbehörde der Verteidigung bereits im Vorverfahren Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät zugänglich machen muss. Allein hierdurch wird der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt.

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich neue Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen und anderen straßenverkehrsrechtlichen Verstößen, soweit ein Messgerät zum Einsatz gekommen und das Messverfahren zu überprüfen ist.

 

Freispruch bei PoliScanSpeed wegen nicht geeichter Auswertesoftware

Das AG Bremen hat mit rechtskräftiger Entscheidung vom 04.08.2014, Az. 88 OWi 640 Js 2905/14 (20/14) den Betroffenen von dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h mit der Begründung freigesprochen, dass der Auswerterahmen nicht von der geeichten Software des Messgeräts selbst, sondern vielmehr von der Auswertesoftware Tuff-Viewer generiert werde. Diese sei nicht geeicht, so dass die Messung mit dem Messsystem PoliScanSpeed des Herstellers Vitronic nicht verwertbar sei und die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung somit auch nicht feststellbar sei.

Neue Geschwindigkeitsmessgeräte in Limburg ab Juni 2015

Die Stadt Limburg hat in Linter in Richtung Wiesbaden in Höhe der dortigen Tankstelle sowie am Ortseingang in Staffel in Fahrtrichtung Görgeshausen zwei neue dauerhafte Geschwindigkeitsmessgeräte aufgestellt. Es handelt sich um Einseitensensoren ES3.0 stationär der Firma eso, deren Messungen in vielen Fällen angreifbar ist. Bitte fahren Sie vorsichtig!

„Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten aus anwaltlicher und richterlicher Sicht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 08.05.2015 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten aus anwaltlicher und richterlicher Sicht“ teilgenommen. Schwerpunkte des Seminars waren

– die Verteidigung im Verwaltungsverfahren (Verjährung, Messverfahren, Fahrverbot, Punktesystem)

– Handlungsmöglichkeiten bis zur mündlichen Gerichtsverhandlung

– die Verteidigung in der Hauptverhandlung (Fehler der Gerichts erkennen)

– die Rechtsbeschwerde

 

 

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Nach einem Beschluss des KG vom 27.10.2014 (3 Ws (B) 467/14) handelt es sich bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Somit muss der Tatrichter im Urteil grundsätzlich Feststellungen dazu treffen, wie lang die Messtrecke und wie groß der Verfolgungsabstand war. Bei Dunkelheit sind in der Regel zusätzliche Darlegungen zu den Sichtverhältnissen erforderlich.