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Verurteilung eines Autofahrers, der Ersthelfer beleidigt und Rettungskräfte blockiert hat!

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung eines Autofahrers zu einer hohen Geldstrafe und zum Fahrverbot von 4 Monaten bestätigt, der Ersthelfer und Rettungskräfte bei einem Unfall behindert und beleidigt hat. Über die verworfene Sprungrevision informierte das Gericht am Dienstag (Beschl. v. 10.03.2022, Az. III-4 RVs 2/22).  

Das OLG hat das Verhalten des Mannes ebenfalls als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 Strafgesetzbuch gewertet. Danach wird wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bestraft, wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert.

Letztlich hat das OLG die Einzelstrafe von 90 Tagessätzen für die Behinderung bestätigt, weil die Ausgangsinstanz zu Recht darauf abgestellt habe, dass der Autofahrer den Rettungseinsatz mit mehreren Handlungen verzögert habe. Das Fahrverbot sah der Senat „als zusätzlichen Denkzettel“ ebenfalls als gerechtfertigt an, weil der Mann sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht habe. Die Verurteilung ist nun rechtskräftig.

Fahrverbote in Bußgeldverfahren

Häufig werden in Bußgeldverfahren neben der Festsetzung einer Geldbuße auch Fahrverbote von bis zu drei Monaten angeordnet.

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts und der Besonderheiten des Bußgeldverfahrens besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Anordnung eines Fahrverbots abzuwenden oder zumindest eine Reduzierung des Fahrverbots auf einen Monat zu erreichen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte in Ihrem Fall ein entsprechendes Fahrverbot angeordnet worden sein oder die Anordnung eines entsprechenden Fahrverbots drohen.

Achtung: Vollständige Nichtigkeit der Änderungen der BKatV im Rahmen der StVO-Reform?

In der Präambel der 54. Änderungsverordnung ist § 26 Abs. 1 Nr. 3 StVO nicht genannt, was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre. Daher liegt bei der aktuellen Änderung der StVO ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor mit der Folge, dass möglicherweise nicht nur die neuen Regelfahrverbote unwirksam sind, sondern darüber hinaus sogar die gesamte Änderung der BKatV nichtig sein könnte.

Dafür spricht die Untrennbarkeit von Geldbuße und Fahrverbot, sodass Ahndungen von Verstößen nach wie vor nur auf der Grundlage des bis zum 27.04.2020 geltenden alten Bußgeldkatalogs erfolgen könnten.

Somit sollte umgehend Einspruch eingelegt werden, sollte ein Bußgeldbescheid erlassen worden und die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen sein.

Zur unverbindlichen Überprüfung der Rechtslage können Sie uns Anhörungen und Bußgeldbescheide jederzeit über unser Kontaktformular übersenden, wir melden uns anschließend umgehend bei Ihnen.

Falsche Messergebnisse bei LED-Scheinwerfern?

LED-Scheinwerfer können nach Auffassung von Experten bei dem Gerät „ES 3.0“ der Firma eso zu gravierend falschen Messergebnissen führen. Grund hierfür ist, dass die Lichtquelle pulsiert, indem das Licht in sehr kurzen Abständen immer wieder ein- und ausgeschaltet wird. Genau dieses Ein- und Ausschalten des Lichts ist für das betroffene Messgerät ein Problem, da das Gerät zumindest für die Dauer seiner Messung eine gleichbleibende Helligkeit der gemessenen Fahrzeugteile benötigt, um einen Messwert bilden zu können. Das LED-Licht verursacht jedoch dunkle und sehr helle Abschnitte, die als Spitzen in den jeweiligen Messkurven auftauchen und so zu einer falschen Berechnung des Geschwindigkeitswerts führen können. Das Gerät ist mit seiner momentanen Messtechnik zwar geeicht und zugelassen, jedoch stammt die Zulassung dieses Messsystems aus dem Jahr 2006, als LED-Scheinwerfer in Autos noch unbekannt waren. Experten gehen somit davon aus, dass Messungen mit dem betroffene Messgerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren gelten können und aus diesem Grund durch eine gesonderte Auswertung der Messdaten in jedem Einzelfall auf Auffälligkeiten hin überprüft werden müssen.

Verschärfung der Sanktionen bei den Geschwindigkeitsübertretungen ab dem 28.04.2020

Am 28.04.2020 treten weiterreichende Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung in Kraft.

Ein wesentlicher Punkt ist die Verschärfung der Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h, bei denen die Regelsätze verdoppelt wurden.

Weiterhin wurde äußerst kurzfristig auf Empfehlung des Bundesrats hin die Grenze für ein Fahrverbot von einem Monat innerorts auf 21 km/h Überschreitung und außerorts auf nur 26 km/h herabgesetzt.

Neuer Bußgeldkatalog ab 28.04.2020!

Der im Februar verabschiedete neue Bußgeldkatalog für Autofahrer tritt Ende April in Kraft – und enthält drastische Verschärfungen.

1. Tempolimit: Ab 21 km/h Überschreitung gibt es ein Fahrverbot!

Eine innerörtliche Überschreitung des Tempolimits um 21 km/h weitreichendere Konsequenzen als bisher. Zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg erwartet den Betroffenen nun ein einmonatiges Fahrverbot.

Außerorts greifen diese Strafen (95 Euro, Fahrverbot für einen Monat) ab einem Verstoß von 26 km/h.

2. Rettungsgasse: Höhere Strafe!

Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden, müssen schon seit Ende 2017 mit 200 Euro Bußgeld sowie mit zwei Punkten in Flensburg rechnen. Jetzt wird diese Strafe verschärft, indem nun auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann.

Fahrer, die die Rettungsgasse widerrechtlich nutzen, zahlen mindestens 240 Euro Bußgeld. Dazu erhalten sie zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

3. Parkverstöße: Höhere Bußgelder!

Wer sein Auto etwa an einer unübersichtlichen Stelle parkt, zahlt nun 35 statt 15 Euro.

Die Kosten für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt steigen von 35 auf 55 Euro.

Werden jeweils Einsatz – beziehungsweise Rettungsfahrzeuge behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro, dazu gibt es einen Punkt.

55 Euro kostet auch das unzulässige Abstellen von Fahrzeugen auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sowie auf für E- und Carsharing-Fahrzeugen vorgesehenen Parkplätzen.

Das Parken oder Anhalten in zweiter Reihe wird nun mit mindestens 55 Euro geahndet.

4. Die Nutzung von Blitzer-Apps wird teurer!

Das Bußgeld für das Nutzen einer Blitzer-App während der Fahrt beträgt 75 Euro, dazu wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen

5. Besserer Schutz für Radfahrer!

Neben verschärften Tarifen fürs Pkw-Parken auf Schutzstreifen oder Radwegen, dürfen zum Beispiel Transporter oder Lkw über 3,5 Tonnen innerorts beim Rechtsabbiegen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Verstöße bedeuten 70 Euro Bußgeld und einen Punkt.

Fahrradfahrer dürfen jetzt ausdrücklich nebeneinander fahren, sofern sie den Verkehr nicht behindert.

Autofahrer müssen beim Überholen zu anderen Verkehrsteilnehmern einen Mindestabstand von innerorts 1,50 Meter sowie außerorts 2 Meter einhalten.

VGT 2020 in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 30. und 31.01.2020 am IV. Arbeitskreis „Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens“ des Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar teil. Themen sind unter anderem das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, Möglichkeiten im Zwischenverfahren, das Verfolgungshindernis der Verjährung sowie die Frage, ob Änderungen am geltenden Recht erforderlich sind, um den Anspruch des Betroffenen auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu sichern.

Verteidigung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Beim Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit droht neben einer Geldbuße und der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg auch die Verhängung eines Fahrverbots von bis zu drei Monaten. Dabei kommt es darauf an, wie hoch die Geschwindigkeitsdifferenz ist, ob innerorts oder außerorts gemessen und ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung zum zweiten Mal um mehr als 26 km/h überschritten wurde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Markus Bittner fordert zunächst bei der Verwaltungsbehörde die vollständigen Verfahrensakten an und überprüft, ob Messfehler vorliegen. Gegebenenfalls kann anschließend zur Auswertung der Messdatei ergänzend ein privates Sachverständigengutachten eingeholt werden; auch diese Kosten übernimmt grundsätzlich der Rechtsschutzversicherer.

In einer schriftlichen Einlassung gegenüber der Bußgeldstelle können anschließend die Fehler der Messung offen gelegt werden.

Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, kann durch eingehende Befragung des Messpersonals herausgefunden werden, wie die Messung durchgeführt wurde. Auch mangelnde Sachkunde des Messpersonals kann zur Verfahrenseinstellung führen.

Die polizeilichen Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung der einzelnen Bundesländer sehen vor, dass nicht überall gemessen werden darf. Verstöße hiergegen können zumindest zu einem Wegfall des Fahrverbots führen.

In besonderen Fällen kann statt eines eigentlich zu verhängenden Fahrverbots eine erhöhte Geldbuße festgesetzt werden, wenn zwischen Tat und Ahndung ein erheblicher Zeitablauf liegt oder die Verhängung eines Fahrverbots aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine außergewöhnliche Härte darstellen würde und somit unverhältnismäßig wäre.

Über diese Verteidigungsmöglichkeiten hinaus stehen Rechtsanwalt Bittner als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bußgeldverfahren eine Vielzahl weiterer Ansatzpunkte zur Verfügung.

 

 

Willkürliches Vorgehen der Gemeinde Weilmünster bei Geschwindigkeitsmessungen

Das Amtsgericht Weilburg hat unter dem Aktenzeichen 40 OWi – 6 Js 13623/15 in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach einer Geschwindigkeitsmessung vom 09.06.2015 mit Beschluss vom 02.03.2017 festgestellt, dass eine Verurteilung des von mir vertretenen Betroffenen nach vorläufiger Bewertung des Gerichts nicht wahrscheinlich ist, da die Geschwindigkeitsmessung mit einem Beweisverwertungsverbot behaftet ist, sodass die Sache endgültig an die Verwaltungsbehörde und somit das Regierungspräsidium Kassel zurückgegeben wurde.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Messung entgegen der Vorgaben für hoheitliches Handeln aus Art. 33 GG und der ministeriellen Erlasslage sowie der Kriterien des OLG Frankfurt am Main für die Einbeziehung privater Dritter in eine Geschwindigkeitsmessung erfolgte und auch eine nachträgliche Prüfung der Rohdaten nicht mehr erfolgen kann, weil von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, da die Vorgaben in eklantanter Art und Weise nicht eingehalten wurden.

Entsprechend der weiteren Begründung des Gerichts basiert das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nur auf einer rechtswidrig ausgeführten und ausgewerteten Messung; vielmehr wurde das Verfahren im weiteren Verlauf auch mit derartigen Rechtsverstößen begleitet, dass von einem willkürlichen Handeln unter bewusster Missachtung der geltenden Bestimmungen auszugehen ist.

Nach Auffassung des Gerichts wurden von der Gemeinde Weilmünster in mehreren Verfahren falsche Angaben gemacht und falsche Stellungnahmen abgegeben, sodass das Gericht „von einem falschen und bewusst regelwidrigem Verhalten der Gemeinde Weilmünster“ ausgeht und den dortigen Angaben „keinen Glauben mehr schenkt“.  „Aufgrund der fehlenden Sachkenntnis der Messbeamten der Gemeinde Weilmünster“ geht das Gericht weiter davon ausgeht, dass die für die Gemeinde Weilmünster tätigen Messbeamten überhaupt nicht dazu in der Lage waren, Messungen durchzuführen und zu überprüfen unabhängig davon, dass die Fotolinie auf der B456 nachweislich fehlerhaft angefertigt war.

Aktuelle und auch zurückliegende Geschwindigkeitsmessungen der Gemeinde Weilmünster sollten somit im Hinblick auf diese von dem Gericht dargelegte skandalöse Praxis der Gemeinde Weilmünster in jedem Fall auf ihre Ordnungsgemäßheit hin überprüft werden.

 

Rechtsbehelfe gegen materiell unrichtige, rechtskräftige Bußgeldbescheide

Die Stadt Köln hat im Jahr 2016 nach Geschwindigkeitsmessungen auf dem Kölner Ring in großem Umfang inhaltlich falsche Bußgeldbescheide erlassen, da die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Ende einer Baustelle und somit an der Messstelle nicht mehr galt.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen dazu haben, unter welchen Voraussetzungen in diesen und in vergleichbaren Fällen das Bußgeld zurückverlangt und etwaige Nebenfolgen beseitigt werden können.

Das Ende des standardisierten Messverfahrens?

Das AG Mannheim hat mit Beschluss vom 29.11.2016 zu dem Az. 21 OWi 509 Js 35740/15 ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung eingestellt, dass das Lasermessgerät der Firma Vitronic PoliScan Speed in wesentlichen Teilen nicht der Bauartzulassung entspricht und dem Gericht keine eigenständige Beweisführung möglich ist. Hieraus ergeben sich neue Angriffspunkte für eine effektive Verteidigung im Bußgeldverfahren.

Freispruch bei PoliScanSpeed wegen nicht geeichter Auswertesoftware

Das AG Bremen hat mit rechtskräftiger Entscheidung vom 04.08.2014, Az. 88 OWi 640 Js 2905/14 (20/14) den Betroffenen von dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h mit der Begründung freigesprochen, dass der Auswerterahmen nicht von der geeichten Software des Messgeräts selbst, sondern vielmehr von der Auswertesoftware Tuff-Viewer generiert werde. Diese sei nicht geeicht, so dass die Messung mit dem Messsystem PoliScanSpeed des Herstellers Vitronic nicht verwertbar sei und die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung somit auch nicht feststellbar sei.