Wir beraten und vertreten umfassend in allen Fragen des Verkehrsrechts.
Dazu gehören beispielsweise die Geltendmachung Ihrer Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall sowie die Vertretung in straßenverkehrsrechtlichen Strafverfahren und Bußgeldverfahren, Fragen zum Führerschein, zum Führerscheinentzug sowie zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Probleme nach einem Neuwagen- oder Gebrauchtwagenkauf oder mit der Werkstatt, mit der Leasinggesellschaft, dem Haftpflichtversicherer oder dem Fahrzeugversicherer.
Das Leistungsspektrum im Verkehrsrecht umfasst somit
- die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
- die Unfallregulierung
- das Verkehrsstrafrecht
- das Ordnungswidrigkeitenrecht
- das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung (z.B. Lenk- und Ruhezeiten, Kontrollgeräte)
- das Führerscheinrecht
- Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
- das Kaufvertragsrecht (Neuwagenkauf und Gebrauchtwagenkauf)
- das Werkvertragsrecht (Werkstattrecht)
- das Kfz-Leasingrecht (z.B. Mängel bei der Fahrzeugrückgabe)
- eine enge Zusammenarbeit mit renommierten Sachverständigenbüros beispielsweise zur Unfallrekonstruktion oder zur Überprüfung vorgeworfener Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlicht- und sonstiger Verstöße
Aktuelle Beiträge zum Verkehrsrecht:
VGT Goslar 2025
Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt auch am diesjährigen Verkehrsgerichtstag in Goslar teilgenommen, welcher vom 30. bis zum 31.01.2025 stattfand. Themen der Arbeitskreise waren
OWi-Verfahren: Abkehr vom standardisierten Messverfahren?
Das MessEG ist nunmehr bereits zehn Jahre alt. Die darin enthaltenen Übergangsvorschriften für alte Bauartzulassungen sind am 1.1.2025 ausgelaufen. Bedeutsam ist insoweit § 62 MessEG, mit welchem die immer wieder angeführte Vertrauenswirkung der alten PTB-Zulassungen begründet wurde. Ist dieser nun nicht mehr gültig, existieren die Bauartzulassungen der PTB als „antizipierte Sachverständigengutachten“ nicht mehr. Das standardisierte […]
BGH zur Haftung des Autowaschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines serienmäßigen Heckspoilers
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.11.2024 zu dem Az. VII ZR 39/24 klargestellt, dass ein Waschanlagenkunde mit einem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug gegenüber einem Waschanlagenbetreiber darauf vertrauen darf, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgeht. Passt eine […]