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Verteidigung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Beim Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit droht neben einer Geldbuße und der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg auch die Verhängung eines Fahrverbots von bis zu drei Monaten. Dabei kommt es darauf an, wie hoch die Geschwindigkeitsdifferenz ist, ob innerorts oder außerorts gemessen und ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung zum zweiten Mal um mehr als 26 km/h überschritten wurde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Markus Bittner fordert zunächst bei der Verwaltungsbehörde die vollständigen Verfahrensakten an und überprüft, ob Messfehler vorliegen. Gegebenenfalls kann anschließend zur Auswertung der Messdatei ergänzend ein privates Sachverständigengutachten eingeholt werden; auch diese Kosten übernimmt grundsätzlich der Rechtsschutzversicherer.

In einer schriftlichen Einlassung gegenüber der Bußgeldstelle können anschließend die Fehler der Messung offen gelegt werden.

Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, kann durch eingehende Befragung des Messpersonals herausgefunden werden, wie die Messung durchgeführt wurde. Auch mangelnde Sachkunde des Messpersonals kann zur Verfahrenseinstellung führen.

Die polizeilichen Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung der einzelnen Bundesländer sehen vor, dass nicht überall gemessen werden darf. Verstöße hiergegen können zumindest zu einem Wegfall des Fahrverbots führen.

In besonderen Fällen kann statt eines eigentlich zu verhängenden Fahrverbots eine erhöhte Geldbuße festgesetzt werden, wenn zwischen Tat und Ahndung ein erheblicher Zeitablauf liegt oder die Verhängung eines Fahrverbots aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine außergewöhnliche Härte darstellen würde und somit unverhältnismäßig wäre.

Über diese Verteidigungsmöglichkeiten hinaus stehen Rechtsanwalt Bittner als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bußgeldverfahren eine Vielzahl weiterer Ansatzpunkte zur Verfügung.

 

 

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen acht Punkten

Eine Fahrerlaubnis kann auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten entzogen werden, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 3 C 21.15).

Willkürliches Vorgehen der Gemeinde Weilmünster bei Geschwindigkeitsmessungen

Das Amtsgericht Weilburg hat unter dem Aktenzeichen 40 OWi – 6 Js 13623/15 in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach einer Geschwindigkeitsmessung vom 09.06.2015 mit Beschluss vom 02.03.2017 festgestellt, dass eine Verurteilung des von mir vertretenen Betroffenen nach vorläufiger Bewertung des Gerichts nicht wahrscheinlich ist, da die Geschwindigkeitsmessung mit einem Beweisverwertungsverbot behaftet ist, sodass die Sache endgültig an die Verwaltungsbehörde und somit das Regierungspräsidium Kassel zurückgegeben wurde.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Messung entgegen der Vorgaben für hoheitliches Handeln aus Art. 33 GG und der ministeriellen Erlasslage sowie der Kriterien des OLG Frankfurt am Main für die Einbeziehung privater Dritter in eine Geschwindigkeitsmessung erfolgte und auch eine nachträgliche Prüfung der Rohdaten nicht mehr erfolgen kann, weil von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, da die Vorgaben in eklantanter Art und Weise nicht eingehalten wurden.

Entsprechend der weiteren Begründung des Gerichts basiert das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nur auf einer rechtswidrig ausgeführten und ausgewerteten Messung; vielmehr wurde das Verfahren im weiteren Verlauf auch mit derartigen Rechtsverstößen begleitet, dass von einem willkürlichen Handeln unter bewusster Missachtung der geltenden Bestimmungen auszugehen ist.

Nach Auffassung des Gerichts wurden von der Gemeinde Weilmünster in mehreren Verfahren falsche Angaben gemacht und falsche Stellungnahmen abgegeben, sodass das Gericht „von einem falschen und bewusst regelwidrigem Verhalten der Gemeinde Weilmünster“ ausgeht und den dortigen Angaben „keinen Glauben mehr schenkt“.  „Aufgrund der fehlenden Sachkenntnis der Messbeamten der Gemeinde Weilmünster“ geht das Gericht weiter davon ausgeht, dass die für die Gemeinde Weilmünster tätigen Messbeamten überhaupt nicht dazu in der Lage waren, Messungen durchzuführen und zu überprüfen unabhängig davon, dass die Fotolinie auf der B456 nachweislich fehlerhaft angefertigt war.

Aktuelle und auch zurückliegende Geschwindigkeitsmessungen der Gemeinde Weilmünster sollten somit im Hinblick auf diese von dem Gericht dargelegte skandalöse Praxis der Gemeinde Weilmünster in jedem Fall auf ihre Ordnungsgemäßheit hin überprüft werden.

 

Neuregelung des Punktsystems in Kraft getreten

Am 01.05.2014 hat das neue Fahreignungsregister das bisherige Verkehrszentralregister in Flensburg abgelöst.

Statt wie bisher erst bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis zukünftig bereits bei 8 Punkten entzogen.

Für Verkehrsverstöße oder Straftaten werden bis zu 3 Punkte eingetragen (1 Punkt für Ordnungswidrigkeiten, 2 Punkte für grobe Ordnungswidrigkeiten mit vorgesehenem Regelfahrverbot sowie für Straftaten, 3 Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis).

Beim Stand von bis zu 5 Punkten kann durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar 1 Punkt abgebaut werden.

Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt werden nach 2,5 Jahren, grobe Ordnungswidrigkeiten mit vorgesehenem Regelfahrverbot sowie Straftaten nach 5 Jahren und Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren gelöscht.