Verkehrssünder per Passfoto identifizieren

Um jemanden zu identifizieren, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, dürfen die Bußgeldstellen Pass- bzw. Ausweisfotos vom Einwohnermeldeamt für einen Abgleich anfordern, so das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 02.10.2020 – 3 OWI 6 SsBS 258/20.

Der Entscheidung vorausgegangen, war ein Verfahren, bei dem es um eine Geldbuße i.H.v. 150 € und ein Fahrverbot von einem Monat ging. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto vom Einwohnermeldeamt angefordert und dieses Foto zur Identifizierung verwendet hatte.
Der Betroffene rügte, dass die Herausgabe, bzw. Weitergabe seines Fotos rechtswidrig gewesen sei und das Verfahren daher einzustellen.

Nach Ansicht der Koblenzer Richter war die Herausgabe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes  jedoch rechtmäßig. 

In den entsprechenden Vorschriften der § 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 Passgesetzes komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Herausgabe solcher Daten zuzulassen. Die beiden Normen regeln, wann Behörden solche Informationen zu welchen Zwecken anfordern dürfen. Die nach dem Wortlaut dieser Normen gegebenenfalls enger zu verstehenden Voraussetzungen stünden diesem gesetzgeberischen Willen nicht entgegen.

Aus der Praxis ist uns bekannt, dass nicht nur Fotos des Einwohnermeldeamtes für die Ermittlungen angefordert werden, sondern oftmals auch die sozialen Netzwerke durchsucht. Man sollte sich daher gut überlegen, ob man Bilder seines Fahrzeuges mit Kennzeichen und sich selbst oder auch nur Porträtfotos online stellt.

Immer wieder werden die Betroffenen dadurch identifiziert, dass im sozialen Umfeld in den sozialen Netzwerken ermittelt wird.

„Enforcement Trailer“ für die Stadt Limburg

Die Stadt Limburg wird für rund 161.000,00 € einen sogenannten Enforcement Trailer der Firma VITRONIC erwerben. Hierbei handelt es sich um ein bewegliches Gerät zur Geschwindigkeitsüberwachung in Form eines Anhängers, welches über mehrere Tage ohne Personaleinsatz eine permanente Geschwindigkeitsmessung an Stellen ermöglicht, die nicht über die für eine stationäre Verkehrsüberwachung nötige Infrastruktur verfügen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten Fragen zu diesem Messsystem bestehen.

Koblenzer Verkehrs- und Versicherungstage

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 09.11.2020 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Koblenzer Verkehrs- und Versicherungstage“ teilgenommen. Themen der Veranstaltung waren „Aufbau von Verkehrsmessgeräten und Erläuterung deren Funktion“, „Der Sachverständigenbeweis“ sowie die „Fahreridentifizierung“.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Verkehrsunfallflucht) gem. § 142 StGB

Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, wenn er sich sofort oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Wurde eine Unfallflucht nach § 142 StGB begangen, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen ist (§ 111a Abs. 1 StPO).

Gem. § 142 Abs. 4 StGB kann das Gericht im Fall einer tätigen Reue in Form von Nachmeldung des Unfalls die Strafe mildern oder von ihr absehen ,wenn ein Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat.

Es gibt hier eine Vielzahl an Verteidigungsmöglichkeiten.

Verweigern Sie unbedingt jegliche Aussage ggü. der Polizei, sofern Sie beschuldigt werden und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Achtung: Kontrollen auf der BAB 3 im Bereich des Parkplatzes Theißtal

Aktuell vertreten wir in einer Vielzahl von Verfahren Betroffene, die anlässlich von Lkw- und Kraftomnibuskontrollen des BAG (Bundesamt für Güterverkehr) auf der BAB 3 in Richtung Frankfurt im Bereich des Parkplatzes Theißtal als Folge einer völlig misslungenen Beschilderung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h teilweise deutlich überschritten haben, sodass mehrmonatige Fahrverbote drohen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten auch Sie hiervon betroffen sein.

Reduzierung der Geldbuße auf 55 €

In einem vor dem Amtsgericht Weilburg anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren ist es Rechtsanwalt Markus Bittner aktuell gelungen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße von 80 € auf 55 € zu reduzieren mit der Folge, dass im Fahrerlaubnisregister des Mandanten kein Punkt eingetragen wird. Der Mandant war irrtümlich davon ausgegangen, auf der B 49 zwischen Löhnberg und der Autobahnanschlussstelle Limburg Nord auf einer Kraftfahrstraße unterwegs gewesen zu sein.

Reduzierung der Geldbuße zur Vermeidung der Verlängerung der Probezeit und des Aufbauseminars

Werden Führerscheinneulinge mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h außerorts geblitzt, erhalten sie ein Bußgeld von 70 bis 80 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. In der Probezeit bleibt es allerdings nicht dabei. Hierbei handelt es sich nämlich um einen sogenannten A-Verstoß, eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. In der Folge wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet. 

In unserem Fall erhielt die Mandantschaft in der Probezeit für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 26 km/h einen Bußgeldbescheid mit 80 € sowie einem Punkt.

Heute konnte Frau Rechtsanwältin Quarta vor dem Amtsgericht in Frankfurt – Zweigstelle Höchst – erreichen, dass die Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid von 80 € auf 55 € reduziert wurde und damit kein Punkt eingetragen wird. Die Mandantschaft muss daher nicht an einem Aufbauseminar teilnehmen und ihre Probezeit verlängert sich nicht.

Finden Sie sich nicht mit Bußgeldbescheiden ab, denn wir versuchen für Sie eine akzeptable Lösung zu finden.

BGH: Verhandlungstermin am 14. Dezember 2020 zum VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist !

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann. 

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage aus 2019 teilweise stattgegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, so dass die Klageerhebung zumutbar gewesen sei.  

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und 

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

ADAC JuristenCongress 2020 als Online-Seminar

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 02.10.2020 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „ADAC JuristenCongress 2020“ teilgenommen. Themen der Veranstaltung waren „Aktuelle BGH-Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zum Straßenverkehrsrecht“, „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“, „Sozialrechtliche Auswirkungen auf die Unfallschadenregulierung“ sowie „Fahrsicherheit und Fahreignung – Cannabis als Problem?“.

B 49: Kraftfahrstraße oder nicht?

Aufgrund des vierspurigen Ausbaus der B 49 aus Richtung Wetzlar gesehen ab Löhnberg bis zur Autobahn Anschlussstelle Limburg Nord wird diese von Kraftfahrern häufig irrtümlich als Kraftfahrstraße angesehen, obwohl mangels Zeichen 331.1 ( Kraftfahrstraße) für Lkw nicht § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO und somit eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, sondern vielmehr eine solche von lediglich 60 km/h gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO.

Mit der richtigen Taktik gelingen es uns dennoch regelmäßig, in diesen Fällen lediglich die Verhängung einer Geldbuße unterhalb der Punktegrenze von 60,00 € zu erreichen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie von einer entsprechenden Messung betroffen sein.

E-Scooter sind Kraffahrzeuge – absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2020 zu dem Az. 205 StRR 216/20 festgestellt, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Somit gilt in Bayern auch insoweit die Grenze von 1,1 Promille (BAK) für die absolute Fahruntüchtigkeit, der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist anzunehmen.

Das LG Halle wiederum ist gemäß Beschluss vom 16.07.2020 zu dem Az. 3 Qs 81/20 der Auffassung, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem klassischer Kraftfahrzeuge unterscheidet, sodass nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden könne.

Somit bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier für eine Klarstellung sorgt, um eine einheitliche Bestrafung innerhalb Deutschlands sicherzustellen.

Fahrverbote in Bußgeldverfahren

Häufig werden in Bußgeldverfahren neben der Festsetzung einer Geldbuße auch Fahrverbote von bis zu drei Monaten angeordnet.

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts und der Besonderheiten des Bußgeldverfahrens besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Anordnung eines Fahrverbots abzuwenden oder zumindest eine Reduzierung des Fahrverbots auf einen Monat zu erreichen.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte in Ihrem Fall ein entsprechendes Fahrverbot angeordnet worden sein oder die Anordnung eines entsprechenden Fahrverbots drohen.