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EuGH-Urteil vom 12.01.2023, Rs. C-396/21

Der EuGH hat geurteilt, dass Art. 14 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung dieser Krankheit auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden. Die Höhe der Preisminderung muss anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

Coronavirus und Reiserecht

Überall werden Veranstaltungen und Reisen wegen der Corona-Pandemie abgesagt.

1. Pauschalreisen:

Gemäß § 651 h Abs. 1 BGB kann bei Pauschalreisen ein Reisender vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen.

Kostenfrei ist der Rücktritt gemäß § 651 h Abs. 3 BGB aber dann, wenn es am Zielort oder in unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder gefährden. Hierzu gehören auch Epidemien. Eine solche Beeinträchtigung muss aber zum Zeitpunkt der Reise vorliegen oder es muss deren unmittelbarer Eintritt zu befürchten sein. Dazu gehört auch die komplette Sperrung eines Gebiets. Eine Reisewarnung der WHO, des Auswärtigen Amts oder auch des Robert Koch Instituts können ein Indiz für das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände sein.

Dies gilt im Wesentlichen auch für inländische Reisen, seit das Bundesgesundheitsministerium pauschal von Reisen auch im Inland abrät, Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken nicht mehr gestattet sind und ein Kontaktverbot für Gruppen von mehr als zwei Personen besteht. Auch Busreisen sind inzwischen verboten.

Rechtliche Unsicherheit herrscht noch bei der Frage, wie weit im Voraus eine Reise kostenlos storniert werden kann. Reisen die erst in mehreren Wochen oder Monaten geplant sind, können nicht ohne weiteres schon jetzt storniert werden, sofern für diese Zeiträume noch keine Reisewarnung gilt. Wer dennoch schon jetzt storniert, kann nicht sicher sein, eingezogene Stornogebühren später wieder zurück zu erhalten, auch wenn die Reisewarnung entsprechend verlängert wird.

2. Individualreisen:

Wenn wegen einer Gebietssperrung eine Anreise zum Hotel nicht möglich ist, sind nach deutschem Recht keine Hotelkosten zu zahlen, weil der Hotelier die vereinbarten Leistungen dem konkreten Kunden nicht zur Verfügung stellen kann. Dies gilt für die Dauer des Verbots touristischer Übernachtungen im Hotel für sämtliche Buchungen.

Im Ausland ist dies allerdings auch innerhalb der EU unterschiedlich geregelt. In Frankreich oder Italien ist die Pflicht zur Rückerstattung inzwischen ausgesetzt. Stattdessen erhält der Kunde Gutscheine.

Wichtig: Wer über ein deutschsprachiges Reiseportal gebucht hat, für den gilt deutsches Recht.

3. Flugannulierung:

Bei Absage von Flügen wegen außergewöhnlicher Umstände (Corona-Pandemie) durch die Airline besteht Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, jedoch im Fall höherer Gewalt nicht auf die pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastrechteVO. Fluggesellschaften müssen gemäß Fluggastrechteverordnung EU 261/2004 bei annullierten Flügen innerhalb von 7 Tagen zurückzahlen.

Coronavirus und Reiserecht

Die Corona-Pandemie sorgt für große Verunsicherung bei Reisenden und in der Reisebranche. Reisewarnungen, Einreisebeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen bereiten in ihrer rechtlichen Bewertung häufig Schwierigkeiten.

1.) Wann kann ich eine Pauschalreise kostenfrei stornieren?

2.) Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich storniert habe, bevor der Veranstalter die Reise abgesagt hat?

3.) Kann ich die Reise kündigen, wenn ich schon am Urlaubsort bin?

4.) Wie komme ich vom Urlaubsort nach Hause?

5.) Was mache ich, wenn keine Flüge vom Urlaubsort mehr starten?

6.) Kann ich als deutscher Staatsbürger problemlos wieder nach Deutschland einreisen?

7.) Bekomme ich Geld zurück, wenn meine Reise früher abgebrochen wurde?

8.) Wer trägt die Kosten, wenn ich länger am Urlaubsort bleiben muss?

9.) Kann ich Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen?

10.) Bekomme ich mein Geld zurück, wenn bei einer Individaulreise der Anbieter die Leistung absagt?

11.) Kann die Fluggesellschaft den Flugpreis verlangen, obwohl für mich ein Einreiseverbot besteht?

12.) Muss ich einen Flug antreten, obwohl ich bei der Einreise mit der Anordnung einer Quarantäne rechnen muss?

13.) Kann ich eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert?

14.) Welche Rechte bestehen, wenn eine Busfahrt abgesagt wird?

15.) Ich habe eine Bahnfahrt gebucht. Kann ich die Fahrt noch durchführen?

16.) Kann ich eine Fähre kostenfrei stornieren?

17.) Kann ich ein Hotel/eine Ferienwohnung in Deutschland kostenfrei stornieren?

18.) Der Vermieter verweigert die Rückzahlung und verweist auf höhere Gewalt. Darf er das?

19.) Was gilt, wenn sich das gebuchte Hotel/die Ferienwohnung Ausland befindet?

20.) Kann ich einen Wohnwagen/ein Wohnmobil kostenfrei stornieren?

21.) Muss/sollte ich einen Gutschein annehmen?

22.) Wann übernimmt meine Reiserücktrittsversicherung oder Reiseabbruchversicherung die entstandenen Kosten?

23.) Wer zahlt die Rückholung durch die Bundesregierung?

Bitte sprechen Sie uns an, sollten sich für Sie im Zusammenhang mit Ihrer Reise diese oder andere Fragen stellen!

Flugverspätung wegen mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.01.2019 – X ZR 15/18, X ZR 85/18 entschieden, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung im Rahmen der Flugverspätung entfällt.

Bundesgerichtshof zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.09.2018 (Az.: X ZR 111/17) entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.

Pilotenstreik bei Ryanair!

Wer in der Zeitspanne von Freitag 10. August um 3.01 Uhr bis Samstag um 2.59 Uhr einen Flug gebucht hat, muss mit einem Ausfall der Verbindung rechnen, da die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit die Piloten zur gemeinsamen Arbeitsniederlegung aufgerufen hat.

Möglicherweise steht Ihnen ein Anspruch auf eine Entschädigung zu. Bitte sprechen Sie uns an, sofern insoweit Beratungsbedarf besteht!