„Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Kfz- Sachschaden, Teil II“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 21.03.2024 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung „Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Kfz-Sachschaden, Teil II“ teil.

Die Veranstaltung wird organisiert von Juristische Fachseminare Bonn. Referent ist Richter am Bundesgerichtshof a. D. Wolfgang Weller.

Themen sind unter anderem Probleme der Gefährdungshaftung, Probleme der Schadensabrechnung bei Personenverschiedenheit von Eigentümer und Halter, Probleme bei Vorschäden sowie prozessrechtliche Probleme.

„Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Kfz- Sachschaden, Teil I“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 13.03.2024 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung „Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Kfz-Sachschaden, Teil I“ teil.

Die Veranstaltung wird organisiert von Juristische Fachseminare Bonn. Referent ist Richter am Bundesgerichtshof a. D. Wolfgang Weller.

Themen sind unter anderem das Werkstattrisiko, die Sachverständigenkosten, die Mietwagenkosten, Restwertprobleme bei der Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands, die Nutzungsausfallentschädigung, Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand sowie aktuelle Probleme der fiktiven Schadensabrechnung unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung.

„Aktuelles Arzthaftungsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Medizinrecht am 08.03.2024 an der fünfstündigen Fortbildungsversanstaltung „Aktuelles Arzthaftuntsrecht“, organisiert von der Rechtsanwaltskammer Koblenz, teilgenommen.

Referent war Wolfgang Frahm, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schleswig.

Themen waren unter anderem Besonderheiten bei den Behandlungsverhältnissen, der Facharztstandard und dessen Ermittlung, Beweiserleichterungen bei der Behandlungsfehlerhaftung, ärztliche Hinweis- und Aufklärungspflichten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Arzthaftungsrecht, prozessuale Besonderheiten und der Sachverständigenbeweis.

Benutzung eines Mobiltelefons: Freispruch vor dem AG Westerburg!

In einer Bußgeldsache wegen des Vorwurfs der verbotenen Benutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer wurde der von Rechtsanwalt Markus Bittner verteidigte Betroffene in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Westerburg am 11.09.2023 freigesprochen, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Nach Einlassung des Betroffenen und durchgeführter Beweisaufnahme durch Einvernahme von zwei Polizeibeamten war das Gericht davon überzeugt, dass der Betroffene über die Freisprechanlage seines Fahrzeugs telefoniert und dabei das Mobiltelefon lediglich aus der Brusttasche des Hemds genommen und im Fahrzeug umgelagert hatte, da das Mobiltelefon störte.

Auch diese Entscheidung zeigt, das sogenannte Handyverstöße mit der richtigen Prozesstaktik häufig gut zu verteidigen sind.

Rechtsanwalt Markus Bittner ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt auf die Verteidigung in Bußgeldsachen und Verkehrsstrafsachen spezialisiert.

Tagung der ADAC Vertragsanwälte 07. und 08.09.2023 Mühlhausen/Thüringen

Rechtsanwalt Markus Bittner hat auch in diesem Jahr wieder an der Tagung der ADAC Vertragsanwälte teilgenommen. Themen waren unter anderem die Verteidigung im Rechtsbeschwerdeverfahren in Verkehrsordnungswidrigkeiten, Alkohol und Verkehrsstraftaten gemäß §§ 316 und 315C StGB, Ladungssicherung und Verantwortlichkeit gemäß StVO/StVZO, Wahrnehmbarkeit von Unfällen bei Unfallflucht, Dieslskandal und Abschaltvorrichtung, Rechtsfragen zur E-Mobilität sowie die Auswirkung von Delikten in der Führerschein-Probezeit.

BGH: Bemessung des Hinterbliebenengeldes

Der Bundesgerichtshof hat sich in 2022 und in 2023 mit der Bemessung des Hinterbliebenengeldes auseinandergesetzt und klargestellt, dass der Gesetzentwurf zum Hinterbliebenengeld nur eine Orientierungshilfe bietet, soweit in demselben ein Betrag von 10.000,00 € genannt ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Obergrenze. Vielmehr kann von diesem Betrag im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden.

Grundsätzlich muss das Hinterbliebenengeld im Regelfall hinter derjenigen Summe zurückbleiben, die dem Hinterbliebenen zustände, wenn das erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung (sogenannter Schockschaden) hätte.

Zweck der Hinterbliebenenentschädigung ist nicht der Ausgleich für materielle Nachteile aufgrund des Todes eines Angehörigen. Das Hinterbliebenengeld soll vielmehr einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten. Zudem soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung lassen sich indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leidens ableiten.

Dieselskandal: BGH-Grundsatzurteile zum Schadenersatz bei Thermofenstern

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.06.2023 wichtige Grundsatzurteile zu Dieselfahrzeugen mit sogenanntem Termofenster verkündet.

Im Ergebnis hat nach dem EuGH nun auch der BGH die Hürden für Schadensersatzklagen gegen Hersteller im Dieselskandal von Vorsatz auf Fahrlässigkeit gesenkt.

Dieselkunden, in deren Autos eine illegale Abschalteinrichtung verbaut wurde, steht bei fahrlässigem Rechtsverstoß des Herstellers ein Schadensersatzanspruch zu i.H.v. 5 bis 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs und somit in Höhe des sogenannten Differenzschadens, wobei in gewissen Konstellationen Nutzungen angerechnet werden müssen. Das Fahrzeug kann der Käufer behalten.

Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, sollten Sie in dieser Form vom Dieselskandal betroffen sein und Ansprüche geltend machen wollen.

Kreisverkehr: Wer zuerst kommt, fährt zuerst.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss vom 22.09.2022 zu dem Az. 12 U 917/22 klargestellt, dass im Kreisverkehr derjenige Vorfahrt hat, der zuerst die Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) und 215 (Kreisverkehr) passiert hat und früher in den Kreisverkehr eingefahren ist. Der Vorfahrtsberechtigte darf sich darauf verlassen, dass sein Vorfahrtsrecht von Verkehrsteilnehmern, die danach noch in den Kreisverkehr einfahren, beachtet wird.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer viel zu schnell in einen Kreisverkehr hineingefahren und mit einer Autofahrerin kollidiert, die schon vor ihm fast vollständig in den Kreisverkehr eingefahren war. Der Unfallverursacher war der Auffassung, die Verkehrsteilnehmerin hätte den Zusammenstoß vermeiden können, wenn sie sich noch einmal nach links umgedreht hätte, denn dann hätte sie sein Auto gesehen. Dies hat das Oberlandesgericht anders gesehen und der Autofahrerin recht gegeben.

„Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung im Versicherungsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 12.06.2023 an der fünfstündigen Fortbildungveranstaltung im Versicherungsrecht „Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung im Versicherungsrecht“ teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung waren aktuelle Urteile insbesondere zum Versicherungsvertragsrecht, zur Unfallversicherung und zur Berufsunfähigkeitsversicherung, zur Haftpflichtversicherung und zur Sachversicherung.

„Versicherungsprozessrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 09.05.2023 an der siebeneinhalbstündigen Fortbildungveranstaltung im Versicherungsrecht „Versicherungsprozessrecht“ teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung waren zum einen die Gerichtsstände, die Wahl der richtigen Klageart, die Darlegungs- und Beweislast, die Beweiswürdigung und die Beweismaßabsenkung sowie der Rückforderungsprozess des Versicherers.

Zum anderen ging es um prozessuale Besonderheiten in der Kaskoversicherung, der Wohngebäudeversicherung, der Hausratversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Unfallversicherung und der Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung, typische Einwenungen des Versicherers, betrugsindizierte Versicherungsfälle und Einstweilige Verfügungen im Versicherungsprozess.

„Rechtsschutzversicherung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 18.04.2023 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungveranstaltung im Versicherungsrecht „Rechtsschutzversicherung“ teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung waren unter anderem Schadenersatzansprüche des Versicherers nach § 86 VVG, der Stichentscheid nach Leistungsablehnung, der Eintritt des Versicherungsfalls, die Deckungszusage sowie die Prozessführungsbefugnis.

Strafbefehl! Was nun?

Häufig und insbesondere dann, wenn der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten ist, werden von den Gerichten Strafbefehle erlassen, ohne dass der Sachverhalt sorgfältig ermittelt worden wäre. Spätestens dann lohnt es sich häufig, einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung zu beauftragen, ob gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden sollte.

In den letzten Wochen haben die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften in drei Fällen, in denen wir für die Mandanten in Verkehrsstrafsachen Einspruch gegen den jeweiligen Strafbefehl eingelegt haben, anschließend den Strafbefehlsantrag zurückgenommen mit der Folge, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Mandanten zu tragen hatte.