„Versicherungsprozessrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 09.05.2023 an der siebeneinhalbstündigen Fortbildungveranstaltung im Versicherungsrecht „Versicherungsprozessrecht“ teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung waren zum einen die Gerichtsstände, die Wahl der richtigen Klageart, die Darlegungs- und Beweislast, die Beweiswürdigung und die Beweismaßabsenkung sowie der Rückforderungsprozess des Versicherers.

Zum anderen ging es um prozessuale Besonderheiten in der Kaskoversicherung, der Wohngebäudeversicherung, der Hausratversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Unfallversicherung und der Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung, typische Einwenungen des Versicherers, betrugsindizierte Versicherungsfälle und Einstweilige Verfügungen im Versicherungsprozess.

„Rechtsschutzversicherung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 18.04.2023 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungveranstaltung im Versicherungsrecht „Rechtsschutzversicherung“ teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung waren unter anderem Schadenersatzansprüche des Versicherers nach § 86 VVG, der Stichentscheid nach Leistungsablehnung, der Eintritt des Versicherungsfalls, die Deckungszusage sowie die Prozessführungsbefugnis.

Strafbefehl! Was nun?

Häufig und insbesondere dann, wenn der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten ist, werden von den Gerichten Strafbefehle erlassen, ohne dass der Sachverhalt sorgfältig ermittelt worden wäre. Spätestens dann lohnt es sich häufig, einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung zu beauftragen, ob gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden sollte.

In den letzten Wochen haben die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften in drei Fällen, in denen wir für die Mandanten in Verkehrsstrafsachen Einspruch gegen den jeweiligen Strafbefehl eingelegt haben, anschließend den Strafbefehlsantrag zurückgenommen mit der Folge, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Mandanten zu tragen hatte.

„Private Unfallversicherung“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 31.03.2023 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungveranstaltung im Versicherungsrecht „Private Unfallversicherung“ teil. Gegenstand der Veranstaltung sind unter anderem die Fragestellungen, wann überhaupt von einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen ist, ob die Leistungspflicht des Versicherers im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt werden kann, wann ein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, welche Invaliditätsfristen einzuhalten sind und wie die Invaliditätsleistung zu bemessen ist.

Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nach richterlichem Hinweis, § 67 OWiG

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 24.11.2022 zu dem Aktenzeichen 2 Ss-OWi 1149/22 klargestellt, dass auch nach einem richterlichen Hinweis auf möglicherweise vorsätzliches Handeln die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen noch wirksam ist.

Hieraus ergeben sich vielfältige taktische Möglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigung.

VG Schleswig: Update mit Thermofenster unzulässig

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.02.2023 ein wichtiges Urteil im Dieselskandal gesprochen. Die Richter stuften den Freigabebescheid des Kraftfahrt-Bundesamts für ein VW-Update zum Motortyp EA189 als unzulässig ein. Das verbaute Update war mit einem sogenannten Thermofernseher ausgestattet. Diese Abschaltung der Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter zehn Grad, wie sie VW unter anderem in den Jahren 2008 und 2009 für 2,0-Liter-Motoren des VW Golf und Touran verwendet hat, halten die Richter für rechtswidrig.

Der Europäische Gerichtshof hat für den 21.03.2023 eine Grundsatzentscheidung angekündigt („Rantos III“). In diesem Verfahren vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die Verletzung von Abgasvorschriften bereits eine Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB ergebe. Folgt der Europäische Gerichtshof dem, müssten Autohersteller nicht mehr vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben, sondern nur fahrlässig, um schadensersatzpflichtig zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat in Erwartung dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für den 08.05.2023 eine Grundsatzentscheidung terminiert. Danach dürfte Klarheit darüber bestehen, ob Dieselklagen in Deutschland gegen eine Vielzahl von Herstellern wegen des sogenannten Thermefensters Erfolgsaussichten haben.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte in Ihrem Fahrzeug ein entsprechendes Update verbaut sein.

Wir haben bereits in einer Vielzahl von Prozessen im Zusammenhang mit dem Dieselskandel geschädigte Eigentümer gegen Automobilherstellern vertreten.

Vorschäden in der Unfallregulierung

Häufig wenden Kfz-Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfällen im Rahmen der Regulierung des Sachschadens ein, dass zum Unfallzeitpunkt Vorschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten vorhanden waren und nehmen dies zum Anlass, die Schadensregulierung ganz oder teilweise zu verweigern.

Dabei kann nicht verkannt werden, dass der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO nachweisen muss, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist, wenn das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut und deckungsgleich beschädigt wird und die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig ist. Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls auch nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind.

Allerdings dürfen bei der Bemessung der dem Geschädigten obliegenden Substantiierungslast zu Art und Ausmaß des Vorschadens und zu Umfang und Güte der Vorschadensreparatur die Anforderungen nicht überspannt werden. Sogar das Verschweigen von Vorschäden führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 242 BGB, da die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche in dem gesetzlichen Regime des materiellen bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen ist (so jedenfalls OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2022, 9 U 46/21)

Häufig werden auch Vorschäden aus einem Zeitraum behauptet, in welchem der Geschädigte noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs war und behauptet, dass Fahrzeug anschließend in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben. In einem solchen Fall ist der Geschädigte grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden (BHG, Beschluss vom 15.10.2019, VI ZR 377/18).

Fortbildung zum Jugendstrafrecht

Rechtsanwältin Laura Born nimmt als Fachanwälten für Strafrecht am 17. und 24.03. sowie am 21. und 28.04.2023 an einer insgesamt 15-stündigen Fortbildung zum Jugendstrafrecht teil. Themen der Veranstaltung sind unter anderem das materielle Jugendstrafrecht und das Jugendstrafverfahrensrecht sowie deren jeweiligen Besonderheiten wie beispielsweise Einstellungsmöglichkeiten im Vor-, Zwischen- und Hauptverfahren, Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und die Jugendstrafe und deren Vollstreckung sowie die fünf Arten der Strafaussetzung zur Bewährung.

BGH erleichtert Haftung bei Schockschäden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2022, Az. VI ZR 168/21 klargestellt, dass für die Geltendmachung von Schadenersatz für psychische Beeinträchtigungen aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen nur noch eine medizinisch fassbare Erkrankung Voraussetzung ist. Der Bundesgerichtshof verlangt somit für die Geltendmachung eines Schockschadens im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr, dass der Angehörige stärker beeinträchtigt wurde, als es bei Tod oder Verletzung eines nahestehenden Menschen typischerweise zu erwarten gewesen wäre.

„Aktuelle Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht und im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 23.01.2023 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Koblenz „Aktuelle Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht“ teil.

„Die neuere Rechtsprechung zum Sachversicherungsrecht 2021 – 2022″

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 12./13.12.2022 an der an der zehnstündigen versicherungsrechtlichen Fortbildungsveranstaltung der MWV GmbH teil.

Fachanwältin für Strafrecht

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat Frau Rechtsanwältin Laura Born am 02.11.2022 die Befugnis verliehen, aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Bezeichnung „Fachanwältin für Strafrecht“ zu führen.