OWi-Verfahren: Abkehr vom standardisierten Messverfahren?

Das MessEG ist nunmehr bereits zehn Jahre alt. Die darin enthaltenen Übergangsvorschriften für alte Bauartzulassungen sind am 1.1.2025 ausgelaufen. Bedeutsam ist insoweit § 62 MessEG, mit welchem die immer wieder angeführte Vertrauenswirkung der alten PTB-Zulassungen begründet wurde. Ist dieser nun nicht mehr gültig, existieren die Bauartzulassungen der PTB als „antizipierte Sachverständigengutachten“ nicht mehr. Das standardisierte Messverfahren in der klassischen Form dürfte somit nicht mehr gelten. Vielmehr ist jede Messung im Rahmen des Gesetzes zu beurteilen. Dort wird in § 33 MessEG die bestimmungsgemäße Verwendung eines Messgeräts als Grundvoraussetzung für die Verwendung von Messwerten aus amtlichen Messungen genannt. Wurden die Romessdaten als Datengrundlage der Messung von dem Messgerät vernichtet, kann nicht überprüft werden, ob das Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde als Grundvoraussetzung für die Verwendung der Messung. Deshalb ist es unabdingbar, jeweils die Bedingungen des MessEG und aller darauf basierenden Regelungen zu überprüfen, beginnend mit Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung. Schließlich muss ab jetzt nicht nur die ordnungsgemäße Inverkehrbringung geprüft werden, sondern bei Messungen ab 2025 auch, ob ein Altgerät oder ein baumustergeprüftes Messgerät verwendet wurde. Dies eröffnet neue Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung im komplizierten Bußgeldrecht.

BGH zur Haftung des Autowaschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines serienmäßigen Heckspoilers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.11.2024 zu dem Az. VII ZR 39/24 klargestellt, dass ein Waschanlagenkunde mit einem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug gegenüber einem Waschanlagenbetreiber darauf vertrauen darf, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgeht. Passt eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug, trägt das Risiko dafür nicht der Fahrer, sondern der Waschanlagenbetreiber. Folglich steht dem Waschanlagenkunde wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegebenenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Waschanlagenbetreiber zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs erfasst als Nebenpflicht nämlich die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.

Neue Betriebsanleitung Handlasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed

Bei Probemessungen mit dem genannten Messgerät kam es zu Abweichungen bis zu 3 km/h, da nicht sichergestellt war, dass der Laserpunkt stabil auf den Fixpunkt gerichtet ist. Hierauf hat der Hersteller mit einer Anpassung der Gebrauchsanweisung reagiert, indem nunmehr die Nutzung eiens Stativs sowie die Nutzung der bisher optionalen Vergrößerungsoptik vorgeschrieben wird. Ob die Messungenauigkeiten mit der Änderung der Gebrauchsanweisung wegfallen, bleibt abzuwarten.

OLG Oldenburg: Freispruch aufgrund Meistbegünstigung bei THC unter 3,5 ng/ml

Alle derzeit offenen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Cannabis sollten dahingehend überprüft werden, ob die vorgeworfene Tat auch den neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml erfüllt. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren außergerichtlich einzustellen bzw. der Betroffene im Termin freizusprechen. Entsprechendes folgt aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 19.08.2024, Aktenzeichen 2 Orbs 95/24 (1537 Js 37043/23)).

Tagung der ADAC Vertragsanwälte Hessen-Thüringen

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 04.11.2024 an der Fortbildung der Vertragsanwälte des ADAC Hessen-Thüringen in Fulda teil. Themen sind unter anderem die Rechtsfolgen der Fahrt unter Cannabis, Alkohol und Verkehrsstraftaten und Kfz-Diebstahl in der Kaskoversicherung.

„Rechtsschutzversicherung: Das Wichtigste für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Medizinrecht!“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Medizinrecht am 07.10.2024 an der 2,5stündigen Fortbildungsversanstaltung „Rechtsschutzversicherung: Das Wichtigste für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Medizinrecht!“, organisiert von den Juristischen Fachseminaren Bonn, teilgenommen.

Referent war Joachim Cornelius-Winkler, Rechtsanwalt.

„Typische Fehlerquellen bei der Bearbeitung von Personenschäden“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Medizinrecht am 24.06.2024 an der 2,5stündigen Fortbildungsversanstaltung „Typische Fehlerquellen bei der Bearbeitung von Personenschäden“, organisiert von den Juristischen Fachseminaren Bonn, teilgenommen.

Referent war Dietrich Freyberger, Rechtsanwalt.

„Krankengeld“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Medizinrecht am 19.07.2024 an der 2,5stündigen Fortbildungsversanstaltung „Krankengeld“, organisiert von den Juristischen Fachseminaren Bonn, teilgenommen.

Referent war Dr. Stefan Schifferdecker, Richter am Sozialgericht.

„Aktuelles Arzthaftungsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Medizinrecht am 08.03.2024 an der fünfstündigen Fortbildungsversanstaltung „Aktuelles Arzthaftungsrecht“, organisiert von der Rechtsanwaltskammer Koblenz, teilgenommen.

Referent war Wolfgang Frahm, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schleswig.

Themen waren unter anderem Besonderheiten bei den Behandlungsverhältnissen, der Facharztstandard und dessen Ermittlung, Beweiserleichterungen bei der Behandlungsfehlerhaftung, ärztliche Hinweis- und Aufklärungspflichten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Arzthaftungsrecht, prozessuale Besonderheiten und der Sachverständigenbeweis.

„Aktuelles aus der Rechtsprechung des BGH“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 19.07.2024 an der 2,5stündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Aktuelle Rechtsprechung des BGH“ der Richter am Landgericht Berlin Udo Spuhl und Dr. Sven Marlow teilgenommen.

Themen waren unter anderem Verwirkung bei arglistiger Täuschung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rechtsschutzversicherung, Sachversicherung und Haftpflichtversicherung.

Fehlervermeidung in der Personenschadensregulierung

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 24.09.2024 an der 2,5stündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Fehlervermeidung in der Personenschadensregulierung“ des Dr. Jan Luckey, OLG Köln teilgenommen.

41. ADAC Juristen-Congress

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als ADAC Vertragsanwalt vom 19. bis zum 21.09.2024 am 41. ADAC Juristen-Congress in Bamberg teilgenommen. Themen waren unter anderem „Neues zu Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung einschließlich der Umsetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie“, „Aktuelle Rechtsprechung im Deliktsrecht bei alkohol- und drogenbedingter Beeinflussung“, „Fahrerlaubnisrechtliche Fragen der Praxis an der Schnittstelle zum Strafrecht“ sowie „Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Reiseverkehrsrecht“. Referenten der hochkarätigen Veranstaltung waren unter anderem Professor Dr. Oliver Brandt von der Universität Mannheim und Frau Dr. Nina Franziska Marx, Richterin am Bundesgerichtshof.