Um jemanden zu identifizieren, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, dürfen die Bußgeldstellen Pass- bzw. Ausweisfotos vom Einwohnermeldeamt für einen Abgleich anfordern, so das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 02.10.2020 – 3 OWI 6 SsBS 258/20.
Der Entscheidung vorausgegangen, war ein Verfahren, bei dem es um eine Geldbuße i.H.v. 150 € und ein Fahrverbot von einem Monat ging. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto vom Einwohnermeldeamt angefordert und dieses Foto zur Identifizierung verwendet hatte.
Der Betroffene rügte, dass die Herausgabe, bzw. Weitergabe seines Fotos rechtswidrig gewesen sei und das Verfahren daher einzustellen.
Nach Ansicht der Koblenzer Richter war die Herausgabe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes jedoch rechtmäßig.
In den entsprechenden Vorschriften der § 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 Passgesetzes komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Herausgabe solcher Daten zuzulassen. Die beiden Normen regeln, wann Behörden solche Informationen zu welchen Zwecken anfordern dürfen. Die nach dem Wortlaut dieser Normen gegebenenfalls enger zu verstehenden Voraussetzungen stünden diesem gesetzgeberischen Willen nicht entgegen.
Aus der Praxis ist uns bekannt, dass nicht nur Fotos des Einwohnermeldeamtes für die Ermittlungen angefordert werden, sondern oftmals auch die sozialen Netzwerke durchsucht. Man sollte sich daher gut überlegen, ob man Bilder seines Fahrzeuges mit Kennzeichen und sich selbst oder auch nur Porträtfotos online stellt.
Immer wieder werden die Betroffenen dadurch identifiziert, dass im sozialen Umfeld in den sozialen Netzwerken ermittelt wird.