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Haarbürste statt Handy am Steuer? Amtsgericht Frankfurt am Main verhängt Geldbuße

In einer Polizeikontrolle wurde ein Busfahrer dabei fotografiert, wie er sich einen Gegenstand ans Ohr hielt. Die Behauptung desselben, er habe sich eine Haarbürste ans Ohr gehalten und damit seinen Bart gekämmt, sei nicht glaubhaft, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.06.2020 unter dem Aktenzeichen: 971 Owi 363 Js 72112/19.

Die Behauptung des Busfahrers sei nicht glaubhaft.

Das Gericht nahm die Haarbürste in der Hauptverhandlung in Augenschein und stellte fest, dass die Bürste eine „geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form“ aufweise. Der Gegenstand auf den Fotos sei aber rechteckig.

Das Gericht setzte eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro fest. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheidung zu „Rohmessdateien“

Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren der Zugang auch zu nicht in der Akte befindlichen Informationen ermöglicht werden muss.

Zwar müsse bei standardisierten Messverfahren nicht jedes Mal die Richtigkeit der Messung überprüft werden, der Zugang der Betroffenen zu nicht in den Akten befindlichen Informationen müsse jedoch gewährleistet werden. Dies gelte vor allen Dingen für Rohdateien der Messgeräte, die bislang nicht immer eingesehen werden durften (BVerfG Beschl. v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18).

Das Gericht gab damit einer Verfassungsbeschwerde statt, die den Zugang zu Informationen im Bußgeldverfahren betraf, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Das BVerfG entschied nun, dass die vorangegangenen Entscheidungen den Fahrer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen.

Das Recht auf Informationszugang gelte jedoch nicht unbegrenzt. Um eine uferlose Ausforschung und Verfahrensverzögerungen zu verhindern, müssten die begehrten Informationen daher zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen.

Verkehrssünder per Passfoto identifizieren

Um jemanden zu identifizieren, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, dürfen die Bußgeldstellen Pass- bzw. Ausweisfotos vom Einwohnermeldeamt für einen Abgleich anfordern, so das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 02.10.2020 – 3 OWI 6 SsBS 258/20.

Der Entscheidung vorausgegangen, war ein Verfahren, bei dem es um eine Geldbuße i.H.v. 150 € und ein Fahrverbot von einem Monat ging. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto vom Einwohnermeldeamt angefordert und dieses Foto zur Identifizierung verwendet hatte.
Der Betroffene rügte, dass die Herausgabe, bzw. Weitergabe seines Fotos rechtswidrig gewesen sei und das Verfahren daher einzustellen.

Nach Ansicht der Koblenzer Richter war die Herausgabe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes  jedoch rechtmäßig. 

In den entsprechenden Vorschriften der § 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 Passgesetzes komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Herausgabe solcher Daten zuzulassen. Die beiden Normen regeln, wann Behörden solche Informationen zu welchen Zwecken anfordern dürfen. Die nach dem Wortlaut dieser Normen gegebenenfalls enger zu verstehenden Voraussetzungen stünden diesem gesetzgeberischen Willen nicht entgegen.

Aus der Praxis ist uns bekannt, dass nicht nur Fotos des Einwohnermeldeamtes für die Ermittlungen angefordert werden, sondern oftmals auch die sozialen Netzwerke durchsucht. Man sollte sich daher gut überlegen, ob man Bilder seines Fahrzeuges mit Kennzeichen und sich selbst oder auch nur Porträtfotos online stellt.

Immer wieder werden die Betroffenen dadurch identifiziert, dass im sozialen Umfeld in den sozialen Netzwerken ermittelt wird.

Nutzung einer Fernbedienung für Navigationsgerät gilt als Handyverstoß

Autofahrer dürfen elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, während der Fahrt nicht in die Hand nehmen. So ist etwa das Telefonieren mit einem Handy ohne Freisprechanlage tabu. Das Verbot gilt aber auch schon für Fernbedienungen solcher Geräte allein, wenn Fahrer diese in die Hand nehmen.

Wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 05.02.2020 – Az. III-1 RB’s 27/20 – ausgeführt hat, stellt auch eine Fernbedienung für ein Navigationsgerät ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Gesetzessinn dar.