Beiträge

Änderungen des Kaufrechts zum 01.01.2022!

Das deutsche Kaufrecht wird mit Wirkung zum 01.01.2022 in wesentlichen Punkten geändert.

Das neue Kaufrecht stellt sowohl auf den subjektiven als auch den objektiven Mangelbegriff ab und fordert zudem, dass die Sache den Montageanforderungen entsprechen muss. Subjektiv ist die Sache mangelhaft, wenn sie den Vereinbarungen der Parteien nicht entspricht. Ein objektiver Mangel liegt dagegen vor, wenn die Kaufsache nicht von der üblichen Qualität entsprechender Sachen ist.

Wenn ein Händler mit einem Verbraucher einen Zustand der Sache vereinbaren will, der nicht der üblichen, objektiv zu erwartenden Beschaffenheit entspricht, dann muss der Käufer darauf in einem gesonderten Dokument hingewiesen werden und zwar vor Abschluss des Kaufvertrages. Es muss dabei auch darauf hingewiesen werden, dass die vereinbarte Beschaffenheit von der objektiv zu erwartenden abweicht. Zusätzlich ist die Abweichung im Kaufvertrag gesondert aufzuführen.

Von erheblicher Relevanz dürfte diese Neuerung bei der Frage, ob das Fahrzeug einen Unfall hatte, haben. Der einfache Vermerk im Kaufvertrag „Fahrzeug ist nicht unfallfrei“ reicht beim Verbrauchsgüterkauf zukünftig also nicht mehr aus.

Eine weitere, sehr wesentliche Gesetzesänderung ist in der Verlängerung der Beweislastumkehr nach § 477 BGB auf ein volles Jahr.

Die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr wird per Gesetz zulässig sein.

Schließlich beschäftigt sich die Gesetzesänderung mit dem Thema „Waren mit digitalen Elementen“. Ab dem 1.1.2022 stellen unterbliebene oder fehlerhafte Updates Mängel dar, für deren Eintritt auch nicht der Kaufvertragsabschluss bzw. die Übergabe des Fahrzeugs sondern das fehlerhafte oder unterbliebene Update maßgeblich ist. Außerdem muss der Händler den Käufer über das Anstehen solcher Updates informieren.

Erheblicher Mangel bei Vorhandensein der „VW-Schummelsoftware“

Das LG Stade hat mir Urteil vom 08.12.2016, Az. 3 O 123/16 festgestellt, dass eine in einem Pkw verbaute Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb einen erheblichen Sachmangel darstellt als Voraussetzung des Rücktritts vom Kaufvertrag.

Manipulationsvorwürfe zu Dieselfahrzeugen der VW-Gruppe

In Europa gilt nach wie vor der NEFZ (Typprüfzyklus) als Maßstab für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs. In den USA gelten für Dieselfahrzeuge weit niedrigere NOx-Grenzwerte als in Europa. Für das Erreichen der dort vorgeschriebenen NOx-Grenzwerte wurde eine Software eingesetzt, die den Prüfzyklus erkennt und manipuliert. Auch in Europa ist offenbar in zahlreichen Motoren der VW-Gruppe (VW, Seat, Skoda, Audi) diese Manipulationssoftware verbaut worden; unklar ist, ob diese im Prüfzyklus nach NEFZ tatsächlich aktiviert wurde. Es liegen somit daher derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass ähnliche Manipulationen wie in den USA bei europäischen VW-Modellen stattfinden.

Sollte sich auch für den europäischen Markt herausstellen, dass die im Prüfzyklus ermittelten Werte fehlerhaft sind, liegt ein Sachmangel vor. In diesem Fall kommen gesetzliche Sachmängelhaftungsrechte in Betracht, wobei Verjährungsfristen zu beachten sind (für Privatleute gegenüber dem Händler 2 Jahre für Neufahrzeuge und 1 Jahr für Gebrauchtfahrzeuge; für Unternehmer 1 Jahr beim Neuwagenkauf).

Schadenersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung stehen gegen den Hersteller im Raum, sollte sich der Manipulationsverdacht bestätigen. Dem Händler wäre das Fehlverhalten des Herstellers nicht zuzurechnen. Als Schadenspositionen könnten unter anderem Kosten für die Fehlerbeseitigung sowie nachgewiesene Mehrkosten durch einen Kraftstoffmehrverbrauch geltend gemacht werden.

Der Käufer kann vom Händler im Rahmen der Sachmängelhaftung gegebenenfalls kostenfreie Nacherfüllung (Nachbesserung) verlangen. Ist eine solche nicht möglich oder nicht zumutbar, könnte die Möglichkeit bestehen, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Preisminderung zu verlangen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur zulässig bei „erheblichen“ Mängeln. Für den Kraftstoffmehrverbrauch liegt die Grenze der Erheblichkeit bei 10 %. Möglicherweise wird sich die Rechtsprechung auch bei der Überschreitung des Schadstoffausstoßes an diesem Wert orientieren.

Bei bestellten Neuwagen könnte eine Abnahme unter dem schriftlich erklärten Vorbehalt der Geltendmachung von Sachmängelrechten bezüglich erhöhter Abgas- oder Verbrauchswerte sinnvoll sein.

Für weitere Fragen, beispielsweise auch zu Auswirkungen etwaiger Manipulationen auf die Kfz-Steuer, die Zulassung oder die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs steht Rechtsanwalt Markus Bittner jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

 

Unzulässige Verkürzung der Sachmängelhaftungsfrist in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des ZdK (Stand 03/2008) bei Verbrauchsgüterkauf

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat am 29.04.2015 zum Gebrauchtwagenhandel entschieden, dass die Verkürzung der gesetzlichen Sachmängelhaftungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (GWVB) des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes, Stand 03/2008) beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14). Der Bundesgerichtshof hat dabei in seiner Entscheidung Feststellungen zu den Anforderungen getroffen, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen für die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers (Kunden) zu beachten sind.

 

Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14 klargestellt, dass eine Nachbesserung nicht zumutbar und der sofortige Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt ist, wenn am Tage des Kaufs eine neue TÜV-Plakette erteilt wird, der Motor bereits am folgenden Tag mehrfach versagt und erhebliche Korrosion an den Bremsleitungen festgestellt wird.