Der Streit um die Einbauküche: Teil 1: Instandhaltung

Im Mietverhältnis gibt es die unterschiedlichsten Konstellationen, zu wem und in wessen Verantwortungsbereich die in der Mietsache befindliche Einbauküche gehört.

Denkbar ist, dass der Mieter selbst die Einbauküche mitbringt und in der Mietsache installiert. Für diesen Fall ist vollkommen klar, dass der Vermieter nicht für die Instandhaltung und Instandsetzung der Einbauküche verantwortlich ist.

Ebenso klar ist der Fall, wenn der Vermieter explizit eine Einbauküche an den Mieter mitvermietet, was sich insofern auch im Mietpreis niedergeschlagen hat. Für diesen Fall muss der Vermieter selbstverständlich auch für die Instandhaltung und Instandsetzung der Einbauküche aufkommen und der Mieter hat Anspruch auf Mietminderung, wenn beispielsweise ein Gerät in der Küche ausfällt.

Dies gilt gegebenenfalls dann nicht, wenn der Vermieter dem Mieter ausdrücklich die Küche zum unentgeltlichen Gebrauch überlässt.

Kompliziert wird es dann, wenn zwischen den Parteien unklar ist, wer überhaupt die Küche in die Mietsache eingebracht hat. Solche Fälle treten auf, wenn beispielsweise der Vormieter die Küche in der Mietsache zurücklässt und der neue Mieter diese einfach übernimmt, ohne einen Kaufvertrag mit dem Vormieter hierüber abzuschließen.

In solchen Konstellationen empfiehlt sich für beide Parteien eine klare Regelung im Mietvertrag, wer für die Instandhaltung verantwortlich sein soll.

Der Mieter hat in jedem Falle Anspruch darauf, dass sich bei seinem Einzug exakt die Küche in der Mietsache befindet, die auch bei der Besichtigung vorhanden war. Tauscht der Vermieter zwischen Besichtigung und Mietbeginn diese durch ein billigeres bzw. minderwertigeres Modell aus, steht dem Mieter ein Anspruch auf Mietminderung zu.

Ist der Vermieter für die Instandhaltung verantwortlich muss der Mieter diesem jedem Mangel an der Mietsache (Einbauküche) unverzüglich anzeigen und insbesondere Gelegenheit zur Mangelbeseitigung geben, bevor der Mieter selbst einen Austausch oder eine Mangelbeseitigung vornimmt.

Anderenfalls kann der Mieter keine Kostenerstattung vom Vermieter verlangen.

Für beide Parteien empfiehlt es sich, bei Abschluss des Mietvertrages vernünftige Regelungen über die Einbauküche zu treffen und im Streitfall zunächst in den Mietvertrag zu blicken, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.

BGH: Verhandlungstermin am 14. Dezember 2020 zum VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist !

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann. 

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage aus 2019 teilweise stattgegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, so dass die Klageerhebung zumutbar gewesen sei.  

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und 

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“

Wie das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 13.11.2019 – 9 U 120/19 entschieden hat, kann die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“ getroffen wurde.

Die Klägerin kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda (Erstzulassung 2011, Kilometerstand ca. 89.000). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin Kenntnis vom „Dieselskandal“.

Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf an die Klägerin im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Auch das war der Klägerin beim Kauf bekannt.

Ärger mit der Leasing-Rückgabe

Bei Schäden am Leasing-Fahrzeug wird die Rückgabe schnell zum kritischen Moment. Doch nicht jeder Schaden stellt ein Problem dar und schon vor der Rückgabe kann man einiges tun, um sich Ärger zu ersparen. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Rückabwicklung des Leasingvertrages.

Abgasmanipulation bei Mercedes-Diesel

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat einen amtlichen Rückruf von rund 60.000 Dieselautos des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI angeordnet. Betroffen sind 60.000 Fahrzeuge des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit dem Motor OM 651, die zwischen 2012 und 2015 produziert wurden. Demzufolge sollen die Abgaswerte mithilfe eines Computerprogramms gesenkt worden sein – aber nur auf dem Prüfstand und nicht im täglichen Verkehr.

Wenn Sie an der Rückruf-Aktion nicht teilnehmen, kann das schwerwiegende Folgen haben: Zunächst werden die Halter durch das KBA direkt angeschrieben und zur umgehenden Nachrüstung aufgefordert. Anderenfalls werden die Fälle an die örtlich zuständigen Zulassungsstellen weitergeleitet.

Diese fordern den Betroffenen regelmäßig unter Fristsetzung zur Durchführung des Updates auf. Nach Verstreichen der Frist kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Kfz untersagen. Aber auch Probleme bei der Hauptuntersuchung sind möglich, wenn Sie den Rückruf verweigern.

Sollten Sie betroffen sein, beraten wir Sie gerne juristisch.

Autohändler und die Masche Fahrzeuge im Kundenauftrag zu veräußern

Verkauft ein Privatmann einen Gebrauchtwagen, kann er die sogenannte „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausschließen. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber gar nicht klar, wer Vertragspartner ist.

Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 28/18) hatte der Kläger Erfolg. Der Senat wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss, wenn er als Verkäufer einen Privatmann angegeben habe.

Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen.

Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst ist man selbst Vertragspartner.

BGH zur Abschaltautomatik – „Es ist vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen“

In seinem Beschluss (Az. VIII ZR 225/17) hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte. Der Kläger hatte gegen den Fahrzeughändler geklagt.

„Personenschadensregulierung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 10.09.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Personenschadensregulierung“ in Frankfurt teilgenommen.

Schwerpunkte dieser Veranstaltung waren die Gestaltung von Abfindungsvergleichen, die Kapitalisierung von Schmerzensgeldrenten und sonstigen Renten, Regresse des Sozialversicherungsträgers und anderer Leistungsträger sowie Fragen der Verjährung.

Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei absoluter Fahruntüchtigkeit (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2015, 14 O 108/14)

Ein Kraftfahrer mit einer BAK von 1,1 Promille und höher ist absolut fahruntüchtig. Das Führen eines Kfz ist in diesem Fall grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. In Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit spricht der Beweis des ersten Anscheins auch für den Kausalzusammenhang zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit und dem Unfall.

Der Versicherungsnehmer muss sich das grob fahrlässige Verhalten des Fahrers zurechnen lassen, wenn dieser unbeschadet der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalles als dessen Repräsentant anzusehen ist.

Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Der Fahrer eines Kfz ist jedenfalls dann Repräsentant des Versicherungsnehmers, wenn ihm das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Nutzung anvertraut worden ist und er auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen hat.

Manipulationsvorwürfe zu Dieselfahrzeugen der VW-Gruppe

In Europa gilt nach wie vor der NEFZ (Typprüfzyklus) als Maßstab für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs. In den USA gelten für Dieselfahrzeuge weit niedrigere NOx-Grenzwerte als in Europa. Für das Erreichen der dort vorgeschriebenen NOx-Grenzwerte wurde eine Software eingesetzt, die den Prüfzyklus erkennt und manipuliert. Auch in Europa ist offenbar in zahlreichen Motoren der VW-Gruppe (VW, Seat, Skoda, Audi) diese Manipulationssoftware verbaut worden; unklar ist, ob diese im Prüfzyklus nach NEFZ tatsächlich aktiviert wurde. Es liegen somit daher derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass ähnliche Manipulationen wie in den USA bei europäischen VW-Modellen stattfinden.

Sollte sich auch für den europäischen Markt herausstellen, dass die im Prüfzyklus ermittelten Werte fehlerhaft sind, liegt ein Sachmangel vor. In diesem Fall kommen gesetzliche Sachmängelhaftungsrechte in Betracht, wobei Verjährungsfristen zu beachten sind (für Privatleute gegenüber dem Händler 2 Jahre für Neufahrzeuge und 1 Jahr für Gebrauchtfahrzeuge; für Unternehmer 1 Jahr beim Neuwagenkauf).

Schadenersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung stehen gegen den Hersteller im Raum, sollte sich der Manipulationsverdacht bestätigen. Dem Händler wäre das Fehlverhalten des Herstellers nicht zuzurechnen. Als Schadenspositionen könnten unter anderem Kosten für die Fehlerbeseitigung sowie nachgewiesene Mehrkosten durch einen Kraftstoffmehrverbrauch geltend gemacht werden.

Der Käufer kann vom Händler im Rahmen der Sachmängelhaftung gegebenenfalls kostenfreie Nacherfüllung (Nachbesserung) verlangen. Ist eine solche nicht möglich oder nicht zumutbar, könnte die Möglichkeit bestehen, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Preisminderung zu verlangen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur zulässig bei „erheblichen“ Mängeln. Für den Kraftstoffmehrverbrauch liegt die Grenze der Erheblichkeit bei 10 %. Möglicherweise wird sich die Rechtsprechung auch bei der Überschreitung des Schadstoffausstoßes an diesem Wert orientieren.

Bei bestellten Neuwagen könnte eine Abnahme unter dem schriftlich erklärten Vorbehalt der Geltendmachung von Sachmängelrechten bezüglich erhöhter Abgas- oder Verbrauchswerte sinnvoll sein.

Für weitere Fragen, beispielsweise auch zu Auswirkungen etwaiger Manipulationen auf die Kfz-Steuer, die Zulassung oder die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs steht Rechtsanwalt Markus Bittner jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

 

ADAC-JuristenCongress 2014

Rechtsanwalt Markus Bittner hat vom 25. bis zum 27.09.2014 am 37. ADAC- JuristenCongress in Weimar teilgenommen. Die Vorträge namhafter Referenten betrafen verfassungsrechtliche Aspekte im Verkehrsrecht, Mängel beim Autokauf, aktuelle Fragen zum Führerscheintourismus sowie das Reiseverkehrsrecht.

Neue Regeln für Onlineshopping und klassischen Versandhandel

Ab dem 13.06.2014 gelten eine Vielzahl neuer Regeln für Onlineshopping und klassischen Versandhandel. Beispielsweise kann die Bestellung auch weiterhin innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen werden, sofern korrekt auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde; andernfalls beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate. Der Widerruf muss jedoch eindeutig erklärt werden, die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht künftig nicht mehr aus. Neben dem Widerrufsrecht gibt es auch kein gesondertes Rückgaberecht mehr. Des weiteren darf beispielsweise der Händler die Kosten der Rücksendung der Ware nun immer dem Kunden auferlegen; hierüber muss der Händler den Kunden jedoch vorab informieren.