Markus Bitter – ADAC Vertragsanwalt

Beiträge

OLG Saarbrücken: Rettungskostenersatz beim Wildunfall

Häufig entstehen Fahrzeugschäden anlässlich des Ausweichens vor einem Wild, ohne dass es zu einer Kollision mit dem Tier kommt. In diesem Fall besteht kein vertraglicher Leistungsanspruch aus der Kaskoversicherung. Die entstandenen Kosten können aber unter Umständen als Rettungsaufwendungen über § 90 VVG i.V.m. den §§ 83 Abs. 1, 82 Abs. 1 und 2 VVG erstattungsfähig sein. Danach sind Kosten von Fahrmanövern erstattungsfähig, die der Fahrer zur Vermeidung des Versicherungsfalls „Zusammenstoß mit Tieren“ für erforderlich halten durfte. Dies und die Voraussetzungen im einzelnen wurden vom OLG Saarbrücken mit Urteil vom 2311.2022 zu dem Az. 5 U 120/21 noch einmal klargestellt.

VG Schleswig: Update mit Thermofenster unzulässig

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.02.2023 ein wichtiges Urteil im Dieselskandal gesprochen. Die Richter stuften den Freigabebescheid des Kraftfahrt-Bundesamts für ein VW-Update zum Motortyp EA189 als unzulässig ein. Das verbaute Update war mit einem sogenannten Thermofernseher ausgestattet. Diese Abschaltung der Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter zehn Grad, wie sie VW unter anderem in den Jahren 2008 und 2009 für 2,0-Liter-Motoren des VW Golf und Touran verwendet hat, halten die Richter für rechtswidrig.

Der Europäische Gerichtshof hat für den 21.03.2023 eine Grundsatzentscheidung angekündigt („Rantos III“). In diesem Verfahren vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die Verletzung von Abgasvorschriften bereits eine Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB ergebe. Folgt der Europäische Gerichtshof dem, müssten Autohersteller nicht mehr vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben, sondern nur fahrlässig, um schadensersatzpflichtig zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat in Erwartung dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für den 08.05.2023 eine Grundsatzentscheidung terminiert. Danach dürfte Klarheit darüber bestehen, ob Dieselklagen in Deutschland gegen eine Vielzahl von Herstellern wegen des sogenannten Thermefensters Erfolgsaussichten haben.

Bitte sprechen Sie uns an, sollte in Ihrem Fahrzeug ein entsprechendes Update verbaut sein.

Wir haben bereits in einer Vielzahl von Prozessen im Zusammenhang mit dem Dieselskandel geschädigte Eigentümer gegen Automobilherstellern vertreten.

61. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt vom 25. bis zum 27.01.2023 als ADAC Vertragsanwalt von Limburg am Verkehrsgerichtstag in Goslar teil. Arbeitskreis IV befasst sich mit dem Thema „Reparaturkostenersatz beim Haftpflichtschaden“. Hierbei geht es insbesondere darum, zu verhindern, dass sich die Versicherungswirtschaft mit ihrer Forderung durchsetzt, die dem Geschädigten dienende sogenannte 130 %-Rechtsprechung zu kippen.

BGH: Grundsätzlich keine Geltung von „rechts vor links“ bei Parkplatzunfällen

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 26.11.2022 zu dem Aktenzeichen VI ZR 344/21 klargestellt, dass die Regeln der StVO auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar sind. Insbesondere ist auch dort das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO zu beachten.

§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO hingegen gilt grundsätzlich auf öffentlichen Parkplätzen weder unmittelbar noch mittelbar über § 1 StVO.

Dies folgt daraus, dass einem Parkplatz mit seinen Parkbuchten und Fahrspuren kein Straßencharakter zukommt, da er von jeder Richtung her befahren werden kann. Daran ändern auch Fahrbahnmarkierungen nichts. Zudem sollen Fahrspuren von Parkplätzen nicht den Verkehrsfluss ermöglichen, sondern vielmehr Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangiermöglichkeiten schaffen sowie Be- und Entladevorgänge ermöglichen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fahrspuren, für die Verkehrsteilnehmer erkennbar, vor allem der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen. Aus diesem Grund kann es sinnvollerweise auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen ohne Straßencharakter nur eine Verständigung über die Vorfahrt geben.

Bei Parkplatzunfällen wird es foglich wie bisher in den meisten Fällen zu einer Haftungsverteilung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Fahrweise der Unfallbeteiligten im Einzelfall kommen, wobei die Gegebenheiten des Unfallortes insbesondere durch Lichtbilder sehr genau dokumentiert werden sollten, damit ein möglicher Straßencharakter gegebenenfalls nachgewiesen werden kann.

BGH-Beschluss vom 30.3.2022, Az. 4 Str 181/21: Einsicht in die gesamte Messreihe?

Das OLG Zweibrücken ist der Ansicht, dass sich aus den Rohmessdaten der gesamten Messreihe keine Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verlässlichkeit der konkret beanstandeten Einzelmessung ergeben können.

Dem steht die Auffassung des OLG Jena entgegen, wonach es den Bußgeldgerichten aus Rechtsgründen verwehrt sei, die vom Betroffenen mit dem Auskunftsersuchen geltend gemachte Relevanz der Informationen für die Verteidigung zu überprüfen.

Aus diesem Grund hat das OLG Zweibrücken dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob unter diesen Umständen ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliege oder ob die Relevanz der Einsichtnahme für die konkrete Messung dargelegt werden muss.

Der Bundesgerichtshof sah den Vorlagebeschluss des OLG Zweibrücken als unzulässig an und hat das Verfahren an das OLG Zweibrücken zurückverwiesen. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Annahme einer in rechtlicher Hinsicht bestehenden Divergenz durch das vorlegende Oberlandesgericht auf einer nicht mehr vertretbaren Auslegung der Entscheidung des OLG Jena beruhe.

Die Entscheidung des OLG Jena sei nicht so zu interpretieren, wie dies das vorlegende OLG Zweibrücken getan habe. Daher sei der Bundesgerichtshof im Vorlageverfahren an diese Auslegung nicht gebunden.

Der Entscheidung des OLG Jena sei entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nämlich gerade nicht zu entnehmen, dass einem Informationsverlangen eines Betroffenen ohne gerichtliche Prüfung seiner Berechtigung stets nachzukommen sei. Das OLG Jena habe vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen, wonach dargelegt werden muss, dass der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu den beantragten Informationen sachlich unter anderem davon abhängig ist, dass diese Relevanz für die Verteidigung haben kann. Ob dem so ist, muss durch die befassten Bußgeldgerichte beurteilt werden.

Hieraus folgt, dass sich die Anträge auf Einsicht in die gesamte Messreihe mit der Relevanz für die Einzelmessung zumindest insoweit befassen sollten, als dargelegt wird, inwieweit die Messreihen anderer Fahrzeuge Rückschlüsse auf etwaige Messfehler in der Einzelmessung zulassen können.

VG Arnsberg: Fahrtenbuchauflage bei Körperverletzung und Beleidigung

Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 31.1.2022, Az. 7 L 7/22 klargestellt, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann in Betracht kommt, wenn die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeug des Fahrzeughalters begangen worden ist. Der Begriff der Führung eines Kraftfahrzeugs erfasst aber grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge des Fahrzeugs, sodass gegen den Halter keine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO angeordnet werden kann, wenn der unbekannt gebliebene Fahrer des Fahrzeugs vor einer roten Ampel aus dem Fahrzeug steigt, zu Fuß zu dem vor ihm stehenden Fahrzeug geht und durch das Seitenfenster den Fahrer an der Nase verletzt und beleidigt.

§ 23 Abs. 1a StVO: Benutzung elektronischer Geräte

Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 13.10.2021, 1 OLG 121 SsRs 55/21 klargestellt, dass auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Kraftfahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß ist. Vielmehr muss auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzu kommen. Somit bestehen insoweit auch weiterhin Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung.

BGH: Keine „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.2.2022, Az. VI ZR 937/20 wenig überraschend klargestellt, dass entgegen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main das Schmerzensgeld nicht „taggenau“ berechnet werden kann, da für die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie das Ausmaß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen ist. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Eine schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Geschädigte im Krankenhaus verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt nach Ansicht des BGH wesentliche Umstände des jeweiligen konkreten Falles außer Betracht. Bei der taggenauen Berechnung bleibt insbesondere auch unbeachtet, welche Verletzungen der Betroffene erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde.

Vertretung in Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren bietet viele Möglichkeiten, ist jedoch schwierig und komplex und erfordert juristisches und technisches Fachwissen und Erfahrung.

Rechtsanwalt Markus Bittner verteidigt seit 1997 regelmäßig in Ordnungswidrigkeitenverfahren und bildet sich im Verkehrsrecht jährlich mindestens 15 Stunden fort.

Alkohol am Steuer: Ohne Ausfallerscheinung droht MPU bereits ab 1,1 Promille

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) soll klären, ob jemand, der betrunken gefahren ist, in Zukunft verantwortungsvoll ein Auto führen kann und seinen Führerschein zurückerhält. Bislang war eine MPU nach einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr erforderlich. Fahrern, die mit 1,1 bis 1,59 Promille unterwegs waren, drohte eine MPU nur, wenn bestimmte weitere Auffälligkeiten dazukamen, wie etwa, dass sie bereits mittags alkoholisiert waren.

Künftig ist das auch bei Menschen der Fall, die bei der Kontrolle trotz der hohen Blutalkoholkonzentration keine oder kaum alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Torkeln oder Lallen zeigen. Denn nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann dann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, und die Behörden müssen annehmen, dass der Betroffene regelmäßig viel trinkt und dass auch künftig tun wird. Dann besteht die Gefahr, das er auch betrunken Auto fährt. Das Fehlen der alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei der ersten Trunkenheitsfahrt muss festgestellt und dokumentiert werden. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung muss die Verwaltungsbehörde dann mit mithilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.3.21 entschieden (Aktenzeichen3 C 3.20).

Im vorliegenden Fall war ein Mann mit 1,3 Promille im Blut von der Polizei gestoppt worden. Er zeigte keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Als er deren Neuerteilung beantragte, fordert die zuständige Behörden ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das klärt, ob er zukünftig trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er unter Alkoholeinfluss fahren werde. Weil der Mann ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Behörde den Neuerteilungsantrag ab. Daraufhin klagte der Mann. Der Prozess ging durch mehrere Instanzen, bis nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es rechtens war, dass die Behörde eine MPU gefordert hatte. Denn bei Menschen, die sich aufgrund ihres Trinkverhaltens sehr an Alkohol gewöhnt haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Ihre Giftfestigkeit führt unter anderem dazu, dass die Betroffenen die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen können.

Aus dieser aktuellen Rechtsprechung, die einen Paradigmenwechsel darstellt, folgt, dass es künftig noch wichtiger ist, bereits unmittelbar nach einer Trunkenheitsfahrt fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich sowohl im Ermittlungsverfahren verteidigen als auch im Verwaltungsverfahren vertreten zu lassen.

Neue Entwicklungen bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Verkehrsrecht am 18.9.21 an der sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Koblenz „Neue Entwicklungen bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten“ teilgenommen. Referent war Dr. Markus Schäpe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Leiter des Bereichs Verkehrsrecht im ADAC, München.

Themen waren unter anderem bevorstehende Bußgelderhöhungen, Möglichkeiten der Abwendung von Fahrverboten, Verteidigungsmöglichkeiten bei Geschwindigkeitsverstößen, Handyverstößen und Rettungsgasse-Verstößen, der Geltungsbereich von Verkehrszeichen, der Umfang des Rechts auf Akteneinsicht und des Zugangs zu Messdaten, die Verwertbarkeit von Messungen mit dem Gerät LEIVTEC XV3 sowie neue MPU-Grenzwerte bei Alkohol.

Vorsatz bei falscher Interpretation einer Geschwindigkeitsbeschränkung

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3.2.2021, Az. 2 Ss-OWi 1228/20 klargestellt, dass ein vorsätzliches Verhalten auch dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene aufgrund Unkenntnis eine Beschilderung falsch interpretiert.

In dem entschiedenen Fall war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der von dem Betroffenen befahrenen Bundesautobahn unter Hinweis auf eine Verkehrskontrolle und durch einen Geschwindigkeitstrichter zunächst auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und schließlich auf 60 km/h beschränkt worden. Der Betroffene fuhr an dieser Stelle nach Abzug der Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h. Neben der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde gleichzeitig ein Überholverbot angeordnet. Das Überholverbot war durch Zusatzzeichen auf Lkw und Busse beschränkt. Der Betroffene bezog das Zusatzzeichen jedoch auch auf die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit und war somit der Annahme, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für ihn nicht gelte.

Das OLG Frankfuurt am Main hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine unzutreffende Bewertung der rechtlichen Bedeutung der Beschilderung den Vorsatz nicht entfallen lässt, wenn der Betroffene die Beschilderung optisch richtig und vollständig wahrgenommen hat. In einem solchen Fall ist nach Ansicht des Gerichts regelmäßig von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen mit der Folge, dass die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid mit einer entsprechend erhöhten Geldbuße erlassen kann.