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Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“

Wie das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 13.11.2019 – 9 U 120/19 entschieden hat, kann die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“ getroffen wurde.

Die Klägerin kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda (Erstzulassung 2011, Kilometerstand ca. 89.000). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin Kenntnis vom „Dieselskandal“.

Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf an die Klägerin im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Auch das war der Klägerin beim Kauf bekannt.

BGH zur Abschaltautomatik – „Es ist vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen“

In seinem Beschluss (Az. VIII ZR 225/17) hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte. Der Kläger hatte gegen den Fahrzeughändler geklagt.

Urteil des Landgerichts Limburg im VW-Abgasskandal

Das Landgericht Limburg a. d. Lahn verurteilte den  VW-Konzern mit Urteil vom 16.10.2018  zur Zahlung von Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss den Kaufpreis abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300 000 Kilometern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens an den Kläger zurückzahlen. Der Kläger muss im Gegenzug den Wagen zurückgeben.