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Strafbarkeit wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen setzt nicht Erreichen der technischen Höchstgeschwindigkeit voraus

Wie das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 8. 20.04.21 unter dem Az. 3 Ss 25/21 entschieden hat meint „Höchstmögliche Geschwindigkeit“ im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB die in konkreter Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Amtsgericht Zeven im Januar 2021 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass es an dem Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne der Vorschrift fehle. Denn er habe nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs ausreizen wollen, sondern nur vor der Polizei fliehen wollen.

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es genüge, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

EU-Fahrerlaubnis umgeht keine Sperre in Deutschland

Eine im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen gilt auch in Deutschland. Wurde die Fahrerlaubnis im EU-Ausland aber zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem in Deutschland wegen einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen, gilt dies nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Trier in seinem Beschluss vom 09.02.2021, Az. 1 L 31/21.TR mitgeteilt.

Ein Mann aus Deutschland wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Außerdem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Mann vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis mehr zu erteilen.

Das wollte er jedoch nicht hinnehmen und machte in Luxemburg den Führerschein. Mit dieser so im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis war er dann auch wieder auf deutschen Straßen unterwegs. Dies wurde ihm untersagt.

Der von dem Mann dagegen eingelegte Widerspruch blieb genauso erfolglos wie der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das VG Trier wies den Antrag nämlich mit der Begründung ab, dass zwar grundsätzlich die Berechtigung bestehe, mit einer luxemburgischen Fahrerlaubnis Fahrzeuge auch in Deutschland zu führen. Diese Berechtigung entfalle jedoch, wenn die ausländische Fahrerlaubnis zu einer Zeit erteilt wurde, während der in Deutschland eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis lief. In einem solchen Fall dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auch dann eine solche Feststellung treffen, selbst wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen ist. Denn der der Fahrerlaubnis anhaftende „Makel“ bestehe sonst bis zur endgültigen strafgerichtlichen Entscheidung fort.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Verkehrsunfallflucht) gem. § 142 StGB

Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, wenn er sich sofort oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Wurde eine Unfallflucht nach § 142 StGB begangen, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen ist (§ 111a Abs. 1 StPO).

Gem. § 142 Abs. 4 StGB kann das Gericht im Fall einer tätigen Reue in Form von Nachmeldung des Unfalls die Strafe mildern oder von ihr absehen ,wenn ein Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat.

Es gibt hier eine Vielzahl an Verteidigungsmöglichkeiten.

Verweigern Sie unbedingt jegliche Aussage ggü. der Polizei, sofern Sie beschuldigt werden und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung in Strafsachen ?

Zusammengefasst lässt sich sagen: Rechtsschutz besteht nie bei Verbrechen, d.h. bei Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind, ansonsten abhängig davon, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird, und ob es um ein Straßenverkehrsdelikt geht oder nicht.

Im Verkehrsstrafrecht übernimmt die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich die Kosten für die Verteidigung bei fahrlässigen und vorsätzlichen Delikten. Dabei geht es z.B. um Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs.
Wird aber später wegen Vorsatz verurteilt, fordert die Versicherung die Kosten vom Versicherungsnehmer wieder zurück.

Bei sonstigen Straftaten gilt:
Die Versicherung übernimmt immer dann (vorläufig) die Kosten, wenn dem Beschuldigten Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Falls er aber am Ende des Verfahrens wegen Vorsatz verurteilt wird, werden die Kosten zurückgefordert.

Ist der Tatvorwurf also fahrlässige Körperverletzung, besteht Rechtsschutz. Stellt sich aber im Laufe des Verfahrens heraus, dass das Delikt doch vorsätzlich begangen wurde, und wird der Beschuldigte deswegen verurteilt, verlangt die Versicherung die gezahlten Kosten zurück. Das gilt aber nur bei einer Verurteilung! Eine Einstellung des Verfahrens – und wenn es auch gegen Auflagen ist – zählt nicht als Verurteilung und führt nicht zu einer Rückforderung.

Das bedeutet auch, dass der Rechtsschutz für Delikte, die nur vorsätzlich begangen werden können, normalerweise von Beginn an verwehrt wird. Solche Delikte sind z.B. Betrug oder Diebstahl.

Grenze des bedeutenden Schadens bei Verkehrsunfallflucht

Wie das Landgericht Dresden in seinem Beschluss vom 07.05.2019 (3 Qs 29 / 19) entschieden hat, ist der bedeutende Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit einer Verkehrsunfallflucht bei mindestens 1.500 € anzusetzen. In der Rechtsprechung wurde bislang überwiegend die Grenze bei 1.300 € gezogen, was zur Folge hatte, dass die Fahrerlaubnis häufig mit Beschluss vorläufig entzogen wurde. Die Anhebung des Wertes ist seit geraumer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Das Landgericht führte dabei aus, dass die Grenze aufgrund der allgemeinen Preis-und Einkommensentwicklung heraufzusetzen sei. So sei der Verbraucherpreisindex in den letzten Jahren um 20 % gestiegen und die Grenze entsprechend heraufzusetzen.

Sollte Ihnen der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht gemacht werden, kontaktieren Sie uns. Der Tatbestand des § 142 StGB bietet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.

Fachanwaltslehrgang vom 20-22.06.2019

Rechtsanwältin Quarta nimmt vom 20.-22.06.2019 am 5. Baustein des Fachanwaltslehrgangs für Strafrecht in Oberursel teil. Themen sind unter anderem das Verkehrsstrafrecht und OWiG-Verfahren, die Vermögensabschöpfung, sowie das Wirtschaftsstrafrecht.