Tagung der ADAC Vertragsanwälte

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 30. und 31.08.2019 in Kassel an einer Tagung von ADAC Vertragsanwälten teil. Themen sind unter anderem rechtliche Besonderheiten beim Autokauf, Aktuelles zur Nutzungsausfallentschädigung, die Würdigung von Zeugenaussagen in Verkehrsunfallprozessen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, spezielle verkehrsrechtliche Themen mit internationalem Bezug, aktuelle Änderungen der MPU sowie die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsrecht, insbesondere zum Personenschaden. Zu den Referenten gehört Thomas Offenloch, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe.

Sind auch die Ergebnisse anderer Messverfahren nicht verwertbar?

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Lv 7-17 vom 05.07.2019) hat entschieden, dass Rohmessdaten abgespeichert werden müssen. Die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S350 seinen wegen der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten und der daraus folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung folglich unverwertbar. Hierauf haben wir bereits hingewiesen.

Rechtsanwalt Bittner hat am 31.07.2019 als Verteidiger in einem vor dem AG Dillenburg anhängigen Bußgeldverfahren, in welchem es um das Ergebnis eines Messverfahrens mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 geht, die Aussetzung der Hauptverhandlung erreicht, da die Messwertbildung der genannten Messgeräte in den entscheidenden Punkten vergleichbar sein dürfte.

Somit sollten auch Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät PoliScan F1HP eingehend vom Spezialisten überprüft werden. Auch bei diesem Messverfahren werden nicht alle Rohmessdaten gespeichert.

Messergebnisse Traffistar S350 nicht verwertbar!

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Lv 7-17 vom 05.07.2019) hat entschieden, dass Rohmessdaten abgespeichert werden müssen. Die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S350 seinen wegen der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten und der daraus folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung folglich unverwertbar.

Ärger mit der Leasing-Rückgabe

Bei Schäden am Leasing-Fahrzeug wird die Rückgabe schnell zum kritischen Moment. Doch nicht jeder Schaden stellt ein Problem dar und schon vor der Rückgabe kann man einiges tun, um sich Ärger zu ersparen. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Rückabwicklung des Leasingvertrages.

Abgasmanipulation bei Mercedes-Diesel

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat einen amtlichen Rückruf von rund 60.000 Dieselautos des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI angeordnet. Betroffen sind 60.000 Fahrzeuge des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit dem Motor OM 651, die zwischen 2012 und 2015 produziert wurden. Demzufolge sollen die Abgaswerte mithilfe eines Computerprogramms gesenkt worden sein – aber nur auf dem Prüfstand und nicht im täglichen Verkehr.

Wenn Sie an der Rückruf-Aktion nicht teilnehmen, kann das schwerwiegende Folgen haben: Zunächst werden die Halter durch das KBA direkt angeschrieben und zur umgehenden Nachrüstung aufgefordert. Anderenfalls werden die Fälle an die örtlich zuständigen Zulassungsstellen weitergeleitet.

Diese fordern den Betroffenen regelmäßig unter Fristsetzung zur Durchführung des Updates auf. Nach Verstreichen der Frist kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Kfz untersagen. Aber auch Probleme bei der Hauptuntersuchung sind möglich, wenn Sie den Rückruf verweigern.

Sollten Sie betroffen sein, beraten wir Sie gerne juristisch.

Hohes Alter allein begründet keine Zweifel an der Fahreignung

Teilt die Hausärztin der Fahrerlaubnisbehörde ohne Nennung von Diagnosen oder Symptome ihre Zweifel an der Fahreignung eines Patienten mit der Begründung mit, dieser könne sich nur schlecht fortbewegen, ist dies nicht ausreichend, um eine medizinische Begutachtung zu fordern. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. (Verwaltungsgerichtshof München, 11 CS 181897)

Angreifbarkeit von straßenverkehrsrechtlichen Messungen

Behördliche Messungen im Straßenverkehr (beispielsweise der Geschwindigkeit oder des Abstands) sind in vielfacher Hinsicht überprüfbar und in vielen Fällen auch tatsächlich angreifbar. Ansatzpunkte ergeben sich beispielsweise aus Stufenprofilbildungen und dem Betrieb von LED-Scheinwerfern, welche Messungen negativ beeinflussen können.

Voraussetzung für eine erfogreiche Verteidigung sind allerdings nicht allein Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen der undurchsichtigen Bußgeldkatalogverordnung sowie der Besonderheiten des komplexen Bußgeldverfahrens, sondern darüber hinaus auch der komplizierten Funktionsweise der einzelnen Messgeräte in technischer Hinsicht.

Durch unsere regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen verfügen wir über entsprechende Spezialkenntnisse, um Verwaltungsbehörden und Gerichten rechtliche und tatsächliche Grenzen der Verfolgbarkeit vermeintlicher Ordnungswidrigkeiten aufzeigen zu können.

Neues zu behördlichen Messverfahren und Unfallflucht

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 24.05.2019 in Koblenz an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Wahrnehmbarkeit bei Unfallflucht und Neues zu behördlichen Messverfahren“ teil. Der renommierte Sachverständige Dipl-Physiker Klaus Schmetterling aus Oldenburg stellt sämtliche behördliche Messverfahren vor und erläutert deren Schwachpunkte, weiterhin wird die Wahrnehmbarkeit von Kollisionen im Hinblick auf die Unfallfluchtproblematik eingehend beleuchtet.

BVerwG am 11.04.2019: Keine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11.04.2019 entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf.

Autohändler und die Masche Fahrzeuge im Kundenauftrag zu veräußern

Verkauft ein Privatmann einen Gebrauchtwagen, kann er die sogenannte „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausschließen. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber gar nicht klar, wer Vertragspartner ist.

Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 28/18) hatte der Kläger Erfolg. Der Senat wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss, wenn er als Verkäufer einen Privatmann angegeben habe.

Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen.

Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst ist man selbst Vertragspartner.

Verkehrsrecht 2019

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 23.02.2019 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht 2019“ in Frankfurt teilgenommen. Jürgen Cierniak, Richter am 4. Strafsenat des BGH, referierte über die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten.

VGT 2019 in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 24. und 25. Januar 2019 am Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar teil. Themen sind unter anderem das Punktesystem des Fahreignungsregisters, strafrechtliche Folgen des automatisierten Fahrens, Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten bzw. finanzierten Fahrzeug, die Abwicklung von Personenschäden, Lkw- und Busunfälle, Dieselfahrverbote nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie Alkohol-Interlock-Systeme.