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BGH: Verhandlungstermin am 14. Dezember 2020 zum VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist !

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann. 

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage aus 2019 teilweise stattgegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, so dass die Klageerhebung zumutbar gewesen sei.  

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und 

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“

Wie das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 13.11.2019 – 9 U 120/19 entschieden hat, kann die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“ getroffen wurde.

Die Klägerin kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda (Erstzulassung 2011, Kilometerstand ca. 89.000). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin Kenntnis vom „Dieselskandal“.

Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf an die Klägerin im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Auch das war der Klägerin beim Kauf bekannt.

Bundesverwaltungsgericht zur Zulässigkeit von Dieselfahrverboten

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen beiden Urteilen vom 27.02.2018 (Az. 7 C 26.16 zu VG Düsseldorf und Az. 7 C 30.17 zu VG Stuttgart) entschieden, dass Dieselfahrverbote im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in besonders belasteten Stadtbereichen zulässig sind.

Was bedeutet das für Sie als Diesel-Fahrer bzw. Anwohner in Limburg-Weilburg?

Die Verwaltungsgerichtsentscheidung wirft eine Reihe von Fragen auf – sei es, dass Sie als Diesel-Fahrer betroffen sind oder als Anwohner einer besonders von Emissionen belasteten Straße.

Neben der Frage nach der Nutzung eines Dieselfahrzeugs stellt sich für Sie als Eigentümer auch die Frage nach der Umrüstung Ihres Fahrzeugs oder Ersatz für den drohenden Wertverlust bzw. Schadenersatz.

Rechtsanwalt Markus Bittner ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Limburg und zugleich ADAC-Vertragsanwalt besonders qualifiziert und kann Sie umfassend beraten.

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