Flucht vor Polizei kann „Verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ sein.
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 – entschieden, dass auch Fälle der sogenannten „Polizeiflucht“ dem seit 13. Oktober 2017 geltenden Straftatbestand „§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ unterfallen können. Dieser verlange – so der Senat – nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren. Ausreichend sei vielmehr das Abzielen auf eine relative, eine nach den Sicht-, Straßen-und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit.