Praxistipp zum Schwerbehindertenrecht (Heilungsbewährung) von RA Wolfgang Kastner:
Soweit der Grad der Behinderung wegen Wegfalls der Voraussetzungen verringert oder ganz aberkannt und damit die Grenze zur Schwerbehinderung unterschritten wird, wirkt der Schutz der besonderen Vorschriften für schwerbehinderte Menschen noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats, nachdem der Aberkennungsbescheid unanfechtbar geworden ist, weiter (§ 199 SGB IX). Dies gilt auch im Falle der Aberkennung des Gleichstellungsstatus. Für schwerbehinderte Menschen, die wegen einer Krebserkrankung einen Grad der Behinderung von über 50 erhalten haben, gilt in der Regel die sog. Heilungsbewährung. Diese führt dazu, dass der Grad der Behinderung fünf Jahre nach seiner Zuerkennung wieder aberkannt wird. Hier kann es sinnvoll sein, unabhängig von den Erfolgsaussichten, den Aberkennungsbescheid im Widerspruchs- und Klageverfahren anzufechten, um währenddessen noch vom Schwerbehindertenstatus zu profitieren, der, solange diese Verfahren laufen, noch nicht rechtskräftig aberkannt wurde.