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OLG Köln zum Diebstahl weggeworfener Kunst

Wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 21.04.2020 – III. 1 RVs 78/20 – entschieden hat, macht sich jemand, der Sachen aus der Mülltonne eines anderen nimmt, wegen Diebstahls strafbar.

Der angeklagte Mann hatte den international berühmten Kölner Künstler Gerhard Richter besucht, um ihm eine Kunstmappe mit diversen Werken anzubieten. Aus dem Verkauf wurde jedoch nichts. Beim Verlassen des Grundstücks bemerkte der Mann eine Papiermülltonne auf dem Grundstück des Künstlers, die umgefallen war. In dem herausgefallenen Papiermüll entdeckte der Mann vier von Richter angefertigte Werke. In dem Glauben, dies zu dürfen, nahm er die Skizzen mit. 

Zur Begründung führt das OLG letztinstanzlich aus, dass auch wenn der Künstler die Werke aussortiert habe, er weiter Eigentümer des auf seinem Grundstück befindlichen Abfalles geblieben sei. Daran ändere auch der Irrglaube des Mannes, dass er dazu berechtigt gewesen sei, nichts. Es handele sich dabei um einen Verbotsirrtum, der vermeidbar gewesen sei. Dies führe zwar zu einer Strafmilderung, jedoch nicht zur Straflosigkeit.

Grenze des bedeutenden Schadens bei Verkehrsunfallflucht

Wie das Landgericht Dresden in seinem Beschluss vom 07.05.2019 (3 Qs 29 / 19) entschieden hat, ist der bedeutende Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit einer Verkehrsunfallflucht bei mindestens 1.500 € anzusetzen. In der Rechtsprechung wurde bislang überwiegend die Grenze bei 1.300 € gezogen, was zur Folge hatte, dass die Fahrerlaubnis häufig mit Beschluss vorläufig entzogen wurde. Die Anhebung des Wertes ist seit geraumer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Das Landgericht führte dabei aus, dass die Grenze aufgrund der allgemeinen Preis-und Einkommensentwicklung heraufzusetzen sei. So sei der Verbraucherpreisindex in den letzten Jahren um 20 % gestiegen und die Grenze entsprechend heraufzusetzen.

Sollte Ihnen der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht gemacht werden, kontaktieren Sie uns. Der Tatbestand des § 142 StGB bietet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.

BGH: Kein sexueller Missbrauch von Kindern bei bloßem Ausziehen eines Kindes

Das bloße Ausziehen eines Kindes stellt keinen strafbaren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB dar. Denn das Ausziehen eines Kindes stellt regelmäßig keine sexuelle Handlung am Körper des Kindes dar. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2017 (1 StR 627/16) entschieden.