OLG Saarbrücken: Rettungskostenersatz beim Wildunfall

Häufig entstehen Fahrzeugschäden anlässlich des Ausweichens vor einem Wild, ohne dass es zu einer Kollision mit dem Tier kommt. In diesem Fall besteht kein vertraglicher Leistungsanspruch aus der Kaskoversicherung. Die entstandenen Kosten können aber unter Umständen als Rettungsaufwendungen über § 90 VVG i.V.m. den §§ 83 Abs. 1, 82 Abs. 1 und 2 VVG erstattungsfähig sein. Danach sind Kosten von Fahrmanövern erstattungsfähig, die der Fahrer zur Vermeidung des Versicherungsfalls „Zusammenstoß mit Tieren“ für erforderlich halten durfte. Dies und die Voraussetzungen im einzelnen wurden vom OLG Saarbrücken mit Urteil vom 2311.2022 zu dem Az. 5 U 120/21 noch einmal klargestellt.