Bereits bei einmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille kann eine MPU angeordnet werden!

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 17.03.2021 unter dem Az.: 3 C 3.20 entschieden, dass bereits nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille eine MPU angeordnet werden kann. Dies sei dann möglich, wenn der Betroffene keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeige.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger geriet in eine Verkehrskontrolle. Besondere Ausfallerscheinungen zeigten sich weder in seiner Fahrweise noch in seinem Verhalten bei der Kontrolle. Trotzdem hatte die Polizei den Verdacht von Alkoholkonsum und ordnete eine Blutprobe an. Diese ergab 1,3 Promille. Der Kläger war bisher ein unbeschriebenes Blatt im Straßenverkehr.

Es erging ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe. Zudem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 9 Monaten angeordnet.

Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte der Kläger eine neue Fahrerlaubnis. Die Behörde wollte aber den Alkoholkonsum des Klägers überprüfen und ordnet eine MPU an.

Dagegen erhob er Klage zum Verwaltungsgericht.

Die Anordnung einer MPU bei Alkoholproblematik regelt § 13 FeV. Danach kann eine MPU angeordnet werden, wenn

· Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen

· wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden

· ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt wurde

Bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Wert unter 1,6 Promille wird regelmäßig keine MPU angeordnet. Dennoch verlangte die Behörde hier eine MPU.

Die Gerichte urteilten unterschiedlich. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde recht. In zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof bekam dann der Kläger recht.

Die Revision der Behörde führte schließlich dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufhob und das Urteil der ersten Instanz wiederherstellte.

Begründet wurde dies damit, dass der Kläger trotz 1,3 Promille keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte. Dies spreche für eine starke Alkoholgewöhnung in der Vergangenheit, so dass ein Alkoholmissbrauch naheliege. Nebenbei bemerkte das Gericht, dass schon bei 1,1 Promille von einer Alkoholgewöhnung ausgegangen werden könne.

Knapp 5 Jahre dauerte der Rechtsweg. Nun muss der Kläger eine positive MPU beibringen, um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten.

EU-Fahrerlaubnis umgeht keine Sperre in Deutschland

Eine im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen gilt auch in Deutschland. Wurde die Fahrerlaubnis im EU-Ausland aber zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem in Deutschland wegen einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen, gilt dies nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Trier in seinem Beschluss vom 09.02.2021, Az. 1 L 31/21.TR mitgeteilt.

Ein Mann aus Deutschland wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Außerdem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Mann vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis mehr zu erteilen.

Das wollte er jedoch nicht hinnehmen und machte in Luxemburg den Führerschein. Mit dieser so im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis war er dann auch wieder auf deutschen Straßen unterwegs. Dies wurde ihm untersagt.

Der von dem Mann dagegen eingelegte Widerspruch blieb genauso erfolglos wie der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das VG Trier wies den Antrag nämlich mit der Begründung ab, dass zwar grundsätzlich die Berechtigung bestehe, mit einer luxemburgischen Fahrerlaubnis Fahrzeuge auch in Deutschland zu führen. Diese Berechtigung entfalle jedoch, wenn die ausländische Fahrerlaubnis zu einer Zeit erteilt wurde, während der in Deutschland eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis lief. In einem solchen Fall dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auch dann eine solche Feststellung treffen, selbst wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen ist. Denn der der Fahrerlaubnis anhaftende „Makel“ bestehe sonst bis zur endgültigen strafgerichtlichen Entscheidung fort.

Haarbürste statt Handy am Steuer? Amtsgericht Frankfurt am Main verhängt Geldbuße

In einer Polizeikontrolle wurde ein Busfahrer dabei fotografiert, wie er sich einen Gegenstand ans Ohr hielt. Die Behauptung desselben, er habe sich eine Haarbürste ans Ohr gehalten und damit seinen Bart gekämmt, sei nicht glaubhaft, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.06.2020 unter dem Aktenzeichen: 971 Owi 363 Js 72112/19.

Die Behauptung des Busfahrers sei nicht glaubhaft.

Das Gericht nahm die Haarbürste in der Hauptverhandlung in Augenschein und stellte fest, dass die Bürste eine „geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form“ aufweise. Der Gegenstand auf den Fotos sei aber rechteckig.

Das Gericht setzte eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro fest. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Willentliche Gefährdung von Personen durch Feuerwerkskörper

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 10.11.2020 – 813 Ls 111 Js 115054/20 – einen 35-jährigen Mann aus München wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die gegen eine Zahlung von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Straffälligenhilfe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 01.01.2020 gegen 00.05 Uhr warf der Angeklagte in einem Hinterhof, in dem sich insgesamt ca. 50 – 70 Personen aufhielten, Knallerbsen in Richtung einer Personengruppe aus drei Familien, davon fünf Kinder. Eine der Mütter forderte ihn auf, dies wegen der anwesenden Kinder zu unterlassen. Nun brach der Angeklagte den Holzleitstab einer Feuerwerksrakete ab, legte sie so beschädigt auf den Boden und zündete sie. Dies wiederholte er zwei weitere Male. Verletzt wurde dadurch glücklicherweise niemand.

„§ 308 StGB: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Verkehrssünder per Passfoto identifizieren

Um jemanden zu identifizieren, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, dürfen die Bußgeldstellen Pass- bzw. Ausweisfotos vom Einwohnermeldeamt für einen Abgleich anfordern, so das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 02.10.2020 – 3 OWI 6 SsBS 258/20.

Der Entscheidung vorausgegangen, war ein Verfahren, bei dem es um eine Geldbuße i.H.v. 150 € und ein Fahrverbot von einem Monat ging. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto vom Einwohnermeldeamt angefordert und dieses Foto zur Identifizierung verwendet hatte.
Der Betroffene rügte, dass die Herausgabe, bzw. Weitergabe seines Fotos rechtswidrig gewesen sei und das Verfahren daher einzustellen.

Nach Ansicht der Koblenzer Richter war die Herausgabe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes  jedoch rechtmäßig. 

In den entsprechenden Vorschriften der § 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 Passgesetzes komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Herausgabe solcher Daten zuzulassen. Die beiden Normen regeln, wann Behörden solche Informationen zu welchen Zwecken anfordern dürfen. Die nach dem Wortlaut dieser Normen gegebenenfalls enger zu verstehenden Voraussetzungen stünden diesem gesetzgeberischen Willen nicht entgegen.

Aus der Praxis ist uns bekannt, dass nicht nur Fotos des Einwohnermeldeamtes für die Ermittlungen angefordert werden, sondern oftmals auch die sozialen Netzwerke durchsucht. Man sollte sich daher gut überlegen, ob man Bilder seines Fahrzeuges mit Kennzeichen und sich selbst oder auch nur Porträtfotos online stellt.

Immer wieder werden die Betroffenen dadurch identifiziert, dass im sozialen Umfeld in den sozialen Netzwerken ermittelt wird.

BGH: Verhandlungstermin am 14. Dezember 2020 zum VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist !

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann. 

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage aus 2019 teilweise stattgegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, so dass die Klageerhebung zumutbar gewesen sei.  

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und 

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Reform zu § 261 StGB ( Geldwäsche)

Von Geldwäsche spricht man, wenn illegal erworbenes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird, um dessen Herkunft zu verschleiern. Dass der Tatbestand bisher an bestimmte Vortaten geknüpft ist, deren Nachweis oft schwierig ist, blockiert in vielen Fällen die Verfolgung der Täter.

Nach einem neuen Gesetzentwurf zur Geldwäsche soll für eine Strafbarkeit nach § 261 StGB künftig keine schwierig nachweisbare Vortat mehr erforderlich seien, sondern das bloße Verschleiern kriminell erlangten Vermögens ausreichen.

Dieses Ziel verfolgt ein Entwurf, den Justiz- und Finanzministerium am Dienstag in Berlin veröffentlicht haben.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung in Strafsachen ?

Zusammengefasst lässt sich sagen: Rechtsschutz besteht nie bei Verbrechen, d.h. bei Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind, ansonsten abhängig davon, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird, und ob es um ein Straßenverkehrsdelikt geht oder nicht.

Im Verkehrsstrafrecht übernimmt die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich die Kosten für die Verteidigung bei fahrlässigen und vorsätzlichen Delikten. Dabei geht es z.B. um Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs.
Wird aber später wegen Vorsatz verurteilt, fordert die Versicherung die Kosten vom Versicherungsnehmer wieder zurück.

Bei sonstigen Straftaten gilt:
Die Versicherung übernimmt immer dann (vorläufig) die Kosten, wenn dem Beschuldigten Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Falls er aber am Ende des Verfahrens wegen Vorsatz verurteilt wird, werden die Kosten zurückgefordert.

Ist der Tatvorwurf also fahrlässige Körperverletzung, besteht Rechtsschutz. Stellt sich aber im Laufe des Verfahrens heraus, dass das Delikt doch vorsätzlich begangen wurde, und wird der Beschuldigte deswegen verurteilt, verlangt die Versicherung die gezahlten Kosten zurück. Das gilt aber nur bei einer Verurteilung! Eine Einstellung des Verfahrens – und wenn es auch gegen Auflagen ist – zählt nicht als Verurteilung und führt nicht zu einer Rückforderung.

Das bedeutet auch, dass der Rechtsschutz für Delikte, die nur vorsätzlich begangen werden können, normalerweise von Beginn an verwehrt wird. Solche Delikte sind z.B. Betrug oder Diebstahl.

Abschlussprüfung zur Finanzbuchhalterin bestanden

Wir gratulieren unserer Mitarbeiterin und Kollegin Frau Carmen Meyer, welche am 29.04.2020 die Abschlussprüfung zur Finanzbuchhalterin bestanden hat. Im Prüfungsfach „Kostenrechnung“ wurde die volle Punktzahl und damit die Note „sehr gut“ erreicht.

Nutzung einer Fernbedienung für Navigationsgerät gilt als Handyverstoß

Autofahrer dürfen elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, während der Fahrt nicht in die Hand nehmen. So ist etwa das Telefonieren mit einem Handy ohne Freisprechanlage tabu. Das Verbot gilt aber auch schon für Fernbedienungen solcher Geräte allein, wenn Fahrer diese in die Hand nehmen.

Wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 05.02.2020 – Az. III-1 RB’s 27/20 – ausgeführt hat, stellt auch eine Fernbedienung für ein Navigationsgerät ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Gesetzessinn dar.

Coronavirus und Reiserecht

Überall werden Veranstaltungen und Reisen wegen der Corona-Pandemie abgesagt.

1. Pauschalreisen:

Gemäß § 651 h Abs. 1 BGB kann bei Pauschalreisen ein Reisender vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen.

Kostenfrei ist der Rücktritt gemäß § 651 h Abs. 3 BGB aber dann, wenn es am Zielort oder in unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder gefährden. Hierzu gehören auch Epidemien. Eine solche Beeinträchtigung muss aber zum Zeitpunkt der Reise vorliegen oder es muss deren unmittelbarer Eintritt zu befürchten sein. Dazu gehört auch die komplette Sperrung eines Gebiets. Eine Reisewarnung der WHO, des Auswärtigen Amts oder auch des Robert Koch Instituts können ein Indiz für das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände sein.

Dies gilt im Wesentlichen auch für inländische Reisen, seit das Bundesgesundheitsministerium pauschal von Reisen auch im Inland abrät, Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken nicht mehr gestattet sind und ein Kontaktverbot für Gruppen von mehr als zwei Personen besteht. Auch Busreisen sind inzwischen verboten.

Rechtliche Unsicherheit herrscht noch bei der Frage, wie weit im Voraus eine Reise kostenlos storniert werden kann. Reisen die erst in mehreren Wochen oder Monaten geplant sind, können nicht ohne weiteres schon jetzt storniert werden, sofern für diese Zeiträume noch keine Reisewarnung gilt. Wer dennoch schon jetzt storniert, kann nicht sicher sein, eingezogene Stornogebühren später wieder zurück zu erhalten, auch wenn die Reisewarnung entsprechend verlängert wird.

2. Individualreisen:

Wenn wegen einer Gebietssperrung eine Anreise zum Hotel nicht möglich ist, sind nach deutschem Recht keine Hotelkosten zu zahlen, weil der Hotelier die vereinbarten Leistungen dem konkreten Kunden nicht zur Verfügung stellen kann. Dies gilt für die Dauer des Verbots touristischer Übernachtungen im Hotel für sämtliche Buchungen.

Im Ausland ist dies allerdings auch innerhalb der EU unterschiedlich geregelt. In Frankreich oder Italien ist die Pflicht zur Rückerstattung inzwischen ausgesetzt. Stattdessen erhält der Kunde Gutscheine.

Wichtig: Wer über ein deutschsprachiges Reiseportal gebucht hat, für den gilt deutsches Recht.

3. Flugannulierung:

Bei Absage von Flügen wegen außergewöhnlicher Umstände (Corona-Pandemie) durch die Airline besteht Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, jedoch im Fall höherer Gewalt nicht auf die pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastrechteVO. Fluggesellschaften müssen gemäß Fluggastrechteverordnung EU 261/2004 bei annullierten Flügen innerhalb von 7 Tagen zurückzahlen.

Neuer Bußgeldkatalog ab 28.04.2020!

Der im Februar verabschiedete neue Bußgeldkatalog für Autofahrer tritt Ende April in Kraft – und enthält drastische Verschärfungen.

1. Tempolimit: Ab 21 km/h Überschreitung gibt es ein Fahrverbot!

Eine innerörtliche Überschreitung des Tempolimits um 21 km/h weitreichendere Konsequenzen als bisher. Zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg erwartet den Betroffenen nun ein einmonatiges Fahrverbot.

Außerorts greifen diese Strafen (95 Euro, Fahrverbot für einen Monat) ab einem Verstoß von 26 km/h.

2. Rettungsgasse: Höhere Strafe!

Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden, müssen schon seit Ende 2017 mit 200 Euro Bußgeld sowie mit zwei Punkten in Flensburg rechnen. Jetzt wird diese Strafe verschärft, indem nun auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann.

Fahrer, die die Rettungsgasse widerrechtlich nutzen, zahlen mindestens 240 Euro Bußgeld. Dazu erhalten sie zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

3. Parkverstöße: Höhere Bußgelder!

Wer sein Auto etwa an einer unübersichtlichen Stelle parkt, zahlt nun 35 statt 15 Euro.

Die Kosten für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt steigen von 35 auf 55 Euro.

Werden jeweils Einsatz – beziehungsweise Rettungsfahrzeuge behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro, dazu gibt es einen Punkt.

55 Euro kostet auch das unzulässige Abstellen von Fahrzeugen auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sowie auf für E- und Carsharing-Fahrzeugen vorgesehenen Parkplätzen.

Das Parken oder Anhalten in zweiter Reihe wird nun mit mindestens 55 Euro geahndet.

4. Die Nutzung von Blitzer-Apps wird teurer!

Das Bußgeld für das Nutzen einer Blitzer-App während der Fahrt beträgt 75 Euro, dazu wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen

5. Besserer Schutz für Radfahrer!

Neben verschärften Tarifen fürs Pkw-Parken auf Schutzstreifen oder Radwegen, dürfen zum Beispiel Transporter oder Lkw über 3,5 Tonnen innerorts beim Rechtsabbiegen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Verstöße bedeuten 70 Euro Bußgeld und einen Punkt.

Fahrradfahrer dürfen jetzt ausdrücklich nebeneinander fahren, sofern sie den Verkehr nicht behindert.

Autofahrer müssen beim Überholen zu anderen Verkehrsteilnehmern einen Mindestabstand von innerorts 1,50 Meter sowie außerorts 2 Meter einhalten.