Mundschutz beim Autofahren erlaubt oder nicht ?

Einige Verkehrsteilnehmer möchten auch beim Autofahren einen Corona-Mundschutz tragen. Doch das könnte bspw. bei einem sog. Blitzer-Foto zu Schwierigkeiten bei der Fahrerermittlung führen. Ein Autofahrer muss gut erkennbar sein, damit die Behörden etwa einen Tempo-Verstoß dem entsprechenden Betroffenen zuordnen können. Dies schreibt die Straßenverkehrsordnung in § 23 IV StVO vor. Verstöße können laut aktuellem Bußgeldkatalog […]

WEG Versammlung in Zeiten von Corona

Jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist dazu verpflichtet, regelmäßig Eigentümerversammlungen abzuhalten im Rahmen derer die Geschäfte der WEG besprochen, organisiert und durch Beschlüsse geregelt werden.

Aufgrund des nunmehr beschlossenen Kontaktverbots ist jedoch auch die Durchführung von Eigentümerversammlungen nicht mehr möglich, was die Gemeinschaften und deren Verwalter vor schier unlösbare Probleme stellt.

Was ist, wenn in den kommenden Wochen der Verwaltervertrag ausläuft und die Eigentümer noch keinen neuen Verwalter bestellt haben?

Wie können dringende Sanierungsmaßnahmen oder aber die Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftseigentum beschlossen werden?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft, Beschlüsse auch im Rahmen eines sogenannten Umlaufverfahrens zu treffen. Diese Möglichkeit dürfte allerdings in vielen Fällen schlichtweg nicht praktikabel sein.

Nach Mitteilung eines führenden Immobilienverbandes will die Bundesregierung jedoch im Laufe dieser Woche eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes beschließen, wonach der Verwalter kraft Gesetzes so lange im Amt bleibt, bis durch die Wohnungseigentümer ein neuer Verwalter bestellt wird.

Darüber hinaus soll der beschlossene Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümer ebenfalls weitergelten, bis ein neuer Wirtschaftsplan wirksam beschlossen wird.

Entsprechende Neuregelung würde bedeuten, dass der Verwalter weiterhin zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bevollmächtigt bleibt, auch wenn der ursprünglich abgeschlossene Vertrag zwischenzeitlich ausgelaufen ist. Dies stellt sicher, dass die WEG handlungsfähig bleibt, da der Verwalter im Rahmen seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums alle diejenigen Entscheidungen treffen kann, die zwingend geboten sind.

Mithin bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft handlungsfähig, obwohl sie keine Eigentümerversammlungen durchführen darf.

Gerne berate ich Eigentümer und Verwalter zu allen Fragen betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Coronavirus und E-Akte

Die Bundesregierung hat am 12.03.2020 dazu aufgerufen, im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen möglichst per Telefon und E-Mail zu korrespondieren.

Diese Möglichkeit bieten wir unseren Mandanten bereits seit 2017 an, da wir seitdem unsere Akten ausschließlich elektronisch führen, was zu einer spürbaren Beschleunigung der Bearbeitung geführt hat.

Selbstverständlich können Sie von dieser Möglichkeit auch weiterhin und unabhängig vom Coronavirus jederzeit Gebrauch machen, ohne dass die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit hierdurch in irgendeiner Weise beeinträchtigt würde.

Coronavirus und Gesundheitsvorsorge

Bitte betreten Sie die Kanzlei nicht, wenn Sie in den letzten 14 Tagen in Italien, Österreich oder der Schweiz waren oder erkältet sind. In diesen Fällen nehmen Sie bitte telefonisch (06431/219319) oder per E-Mail (office@kanzlei-markus-bittner.de) Kontakt mit uns auf.

In allen anderen Fällen halten Sie bitte einen Sicherheitsabstand von mindestens 1 bis 2 Meter ein.

Leitlinien erfolgreicher Unternehmenskultur

1.) Verdienste anderer anerkennen

2.) Gegenüber den Ideen anderer offen sein

3.) Gespür für die Außenwirkung eigenen Verhaltens entwickeln

4.) Fokus nach außen richten (was kann ich von anderen lernen?)

5.) Aktiv zuhören (statt reden)

6.) Empathie entwickeln (Annahme: Jeder ist klug, einfühlsam und setzt sich voll ein)

7.) Auf Unausgesprochenes achten

8.) Konkret, direkt und hilfreich sein

9.) Klartext reden

10.) Feedback auf Feedback geben

11.) Führen und sich führen lassen

12.) Respektieren und wertschätzen

13.) Selbstwahrnehmung schärfen (Treffe ich gute Entscheidungen, komme ich gut mir anderen aus, bin ich ehrlich?)

Frohe Weihnachten und ein glückliches neues Jahr!

Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage, einen guten Rutsch und viel Glück und Erfolg im neuen Jahr!

OLG Frankfurt rügt weitere Gemeinden: Pri­vate Dienst­leister dürfen noch immer nicht blitzen!

Nach seiner Entscheidung vom 6. November hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einem weiteren Autofahrer Recht gegeben, der geblitzt worden war (Beschl. v. 27.11.2019, Az. 2 Ss-Owi 1092/19). Auch im Amtsgerichtsbezirk Hanau sei es zur gesetzwidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gekommen, so das OLG am Freitag. Es hatte im November entschieden, dass die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen.

Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“

Wie das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 13.11.2019 – 9 U 120/19 entschieden hat, kann die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“ getroffen wurde.

Die Klägerin kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda (Erstzulassung 2011, Kilometerstand ca. 89.000). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin Kenntnis vom „Dieselskandal“.

Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf an die Klägerin im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Auch das war der Klägerin beim Kauf bekannt.

StPO-Reform auch im Sexualstrafrecht

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen. Unter anderem sollen Opfer von Sexualstraftaten besser geschützt werden. So soll eine der Neuerungen sein, dass Vernehmungen von Opfern künftig auf Video aufgezeichnet werden sollen, es sei denn das Opfer stimme dem nicht zu. Ziel dieser Regelung ist es, zu vermeiden, dass Opfer oft ihre zunächst gemachten Aussagen im Strafprozess unter dem Druck des Täters zurücknehmen würden oder schwiegen. Wenn das Opfer nach der Videoaufnahme der Ersetzung seiner Aussage durch die Videoaufnahme im Prozess nicht widerspreche, könne das Video in der Hauptverhandlung die Opferaussage ersetzen.

Der E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr, viele Risiken.

Seit Juni 2019 sind sogenannte Elektroroller mit Straßenzulassung im deutschen Straßenverkehr erlaubt, sofern der Fahrer über 14 Jahre alt ist.

E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die kleinen E-Roller verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ erlaubt. Eine Helmpflicht besteht nicht. Zwingend vorgeschrieben ist eine Haftpflichtversicherung.

Für Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. 

Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Fährt man beispielsweise bei Rot über die Ampel, auf dem Gehweg, ohne Versicherungskennzeichen oder ohne Betriebserlaubnis drohen Bußgelder.

Psychologie der Zeugenaussage

Die Zeugenbefragung entscheidet häufig über den Ausgang eines Rechtsstreits. Sie führt häufig zu Fehlurteilen, da die Gerichte Zeugenaussagen oft falsch würdigen.

Eine taktisch und psychologisch geschickte Zeugenvernehmung kann somit einen Rechtsstreit entscheiden und erfordert

1.) eine eingehende Vorbereitung und Festlegung des Vernehmungssettings

2.) eine Ausarbeitung der Vernehmungsziele

3.) eine detaillierte Gestaltung des „Frage-Antwort-Szenarios“.

Mietpreisbremse – verlängert bis 2025

Am 19.8.2019 hatte die große Koalition sich auf eine Verlängerung der 2015 eingeführten Mietpreisbremse bis zum Jahr 2025 verständigt und darüber hinaus die Rechte der Mieter dadurch gestärkt, dass diese künftig für einen Zeitraum von 30 Monaten zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurück erstattet verlangen können.

Die sogenannte Mietpreisbremse ist im Gesetz in den §§ 556 d – 556 g BGB geregelt und enthält diverse strenge Regelungen betreffend die Miethöhe bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Unter anderem ist der Vermieter unter gewissen Voraussetzungen dazu verpflichtet, offenzulegen, welchen Mietzins der letzte Mieter gezahlt hat.

Die Festlegung, welche Gebiete tatsächlich unter einem angespannten Wohnungsmarkt leiden, wird dabei den Landesregierungen überlassen, die diese in Rechtsverordnungen für die Dauer von höchstens 5 Jahren bestimmen können.

Nur einen Tag nach der beschlossenen Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum Jahr 2025 hat das Bundesverfassungsgericht dann einen Beschluss vom 18.7.2019 veröffentlicht, im Rahmen dessen das Gericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Regelung in § 556 Abs. 1 und 2 BGB zur Begrenzung des Mietpreises nicht verfassungsmäßig ist, was bislang umstritten war.

Grund für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren zum einen zwei Normenkontrollverfahren, die das Landgericht Berlin dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte mit der Zielsetzung zu überprüfen, ob § 556 d Abs. 1 und 2 BGB mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, sowie mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes unvereinbar ist.

In diesen beiden Verfahren gab es jedoch keine inhaltliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, da nach dessen Auffassung das Landgericht Berlin die Vorlagen nicht ausreichend begründet hatte.

In einem weiteren Verfahren, initiiert von einer Berliner Vermieterin, die vom Landgericht zur Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer abgesenkten Miete verurteilt worden war, fällte das Bundesverfassungsgericht dagegen auch eine Entscheidung inhaltlicher Art.

Hierbei setzte sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich damit auseinander, dass grundsätzlich ein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff in das Eigentum durch die Begrenzung der Miethöhe vorliegt, dieser Eingriff jedoch aufgrund des öffentlichen Interesses daran, der Verdrängung weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen in den stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken, gerechtfertigt ist.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber zudem auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt und die Regelung ist demnach nicht zu beanstanden, was dazu geführt hat, dass auch die Verfassungsbeschwerde der Berliner Vermieterin nicht zur Entscheidung angenommen wurde, da das Bundesverfassungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sah.

Spätestens jetzt sollten sich daher Vermieter und Mieter zumindest in den Ballungszentren damit auseinandersetzen, ob die Regelungen der Mietpreisbremse für sie einschlägig sind und welche Konsequenz aus dieser Entscheidung zu ziehen ist.

Nachdem in Hessen zunächst mit Verordnung vom 17.11.2015 insgesamt 16 Städte und Gemeinden als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 556 d Abs. 2 des BGB ausgewiesen wurden, hat die hessische Landesregierung mit Verordnung vom 11.6.2019, verkündet am 27.6.2019 diesen Kreis auf insgesamt 31 Städte und Gebiete erweitert und die Gültigkeit der Verordnung bis zum 26.11.2020 befristet.

Insbesondere im Rhein-Main-Gebiet sind nahezu flächendeckend alle Städte als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen, dazu unter anderem die Städte Kassel, Langen und Marburg.

Gerne berate ich Mieter und Vermieter in allen Fragen rund um die Mietpreisbremse, insbesondere, ob diese am Standort des Mietobjektes Gültigkeit entfaltet und bei Abschluss des Mietvertrages hätte berücksichtigt werden müssen.

Besonders die Frage, ob zu viel geleistete Mieten zurückgefordert werden können, bzw. Vermieter eine solche Rückforderung zu befürchten haben, dürfte hierbei im Fokus stehen.