BGH: Bemessung des Hinterbliebenengeldes
Der Bundesgerichtshof hat sich in 2022 und in 2023 mit der Bemessung des Hinterbliebenengeldes auseinandergesetzt und klargestellt, dass der Gesetzentwurf zum Hinterbliebenengeld nur eine Orientierungshilfe bietet, soweit in demselben ein Betrag von 10.000,00 € genannt ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Obergrenze. Vielmehr kann von diesem Betrag im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden.
Grundsätzlich muss das Hinterbliebenengeld im Regelfall hinter derjenigen Summe zurückbleiben, die dem Hinterbliebenen zustände, wenn das erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung (sogenannter Schockschaden) hätte.
Zweck der Hinterbliebenenentschädigung ist nicht der Ausgleich für materielle Nachteile aufgrund des Todes eines Angehörigen. Das Hinterbliebenengeld soll vielmehr einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten. Zudem soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung lassen sich indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leidens ableiten.