Kreisverkehr: Wer zuerst kommt, fährt zuerst.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss vom 22.09.2022 zu dem Az. 12 U 917/22 klargestellt, dass im Kreisverkehr derjenige Vorfahrt hat, der zuerst die Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) und 215 (Kreisverkehr) passiert hat und früher in den Kreisverkehr eingefahren ist. Der Vorfahrtsberechtigte darf sich darauf verlassen, dass sein Vorfahrtsrecht von Verkehrsteilnehmern, die danach noch in den Kreisverkehr einfahren, beachtet wird.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer viel zu schnell in einen Kreisverkehr hineingefahren und mit einer Autofahrerin kollidiert, die schon vor ihm fast vollständig in den Kreisverkehr eingefahren war. Der Unfallverursacher war der Auffassung, die Verkehrsteilnehmerin hätte den Zusammenstoß vermeiden können, wenn sie sich noch einmal nach links umgedreht hätte, denn dann hätte sie sein Auto gesehen. Dies hat das Oberlandesgericht anders gesehen und der Autofahrerin recht gegeben.