„Zahnarzthaftung aus Sicht eines Anwalts und eines Zahnarztes“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 13.06.2022 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Zahnarzthaftung aus Sicht eines Anwalts und eines Zahnarztes“ des DAI teil.

„Aktuelle Rechtsprechung des Arzthaftungsrechts“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 14.06.2022 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Aktuelle Rechtsprechung zu prozessualen Besonderheiten im Arzthaftungsrecht“ der Juristischen Fachseminare Bonn teil.

„Aktuelle Rechtsprechung des Arzthaftungsrechts“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 09.06.2022 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Medizinrecht „Aktuelle Rechtsprechung zu Behandlungsfehlern und Aufklärungsversäumnissen“ der Juristischen Fachseminare Bonn teilgenommen.

Einsicht in die gesamte Messreihe: Neue Verteidigungsansätze

In einem aktuell vor dem AG Rüdesheim am Rhein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhängigen Bußgeldverfahren, in welchem der Betroffene von Rechtsanwalt Markus Bittner verteidigt wird, hat das Gericht dem Antrag der Verteidigung stattgegeben und der Verwaltungsbehörde aufgegeben, die gesamte Meßreihe des verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräts des Tattages einschließlich Token und Passwort herauszugeben. Das Gericht reagiert hiermit auf einen aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2022, 4 StR 181/21, aus welchem sich neue Verteidigungsansätze ergeben.

ESO und LED

Seit Jahren wird diskutiert, ob Rohmessdaten im verkehrsrechtlichen OWi-Verfahren eine nachträgliche Überprüfung einer Messung ermöglichen und daher im Sinne eines fairen und rechtsstaatlichen Messverfahrens abzuspeichern und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen sind. Eines der wenigen Messgeräte, das diese Rohmessdaten abspeichert, ist der ES 3.0.

Schon seit längerem können Sachverständige bei diesem Gerät Beeinflussungen des Messwerts durch LED-Licht der gemessenen Fahrzeuge nachweisen. In einem konkreten Einzelfall konnte nun eine Abweichung von mehr als 6 km/h festgestellt werden sowie eine um mehr als 4 Meter abweichende Abstandsanzeige. Beide Werte liegen deutlich außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen unterstreichen einmal mehr, dass Fehlmessungen Realität sind und Romessdaten dabei helfen, sie aufzuspüren und zu belegen.

Geschwindigkeitsüberwachung in Löhnberg

Wegen gerichtsbekannten „Unregelmäßigkeiten“ bei Geschwindigkeitsmessungen in Löhnberg, B49/Überführung L3281 konnte die Einstellung eines Bußgeldverfahrens erreicht werden, da das Gericht andernfalls Zeugen hätte vernehmen und ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen und der Aufwand im Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs unverhältnismäßig gewesen wäre.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten auch Sie dort geblitzt worden sein.

„Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 29.4.2022 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung“ der Juristische Fachseminare Bonn teilgenommen.

BGH-Beschluss vom 30.3.2022, Az. 4 Str 181/21: Einsicht in die gesamte Messreihe?

Das OLG Zweibrücken ist der Ansicht, dass sich aus den Rohmessdaten der gesamten Messreihe keine Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verlässlichkeit der konkret beanstandeten Einzelmessung ergeben können.

Dem steht die Auffassung des OLG Jena entgegen, wonach es den Bußgeldgerichten aus Rechtsgründen verwehrt sei, die vom Betroffenen mit dem Auskunftsersuchen geltend gemachte Relevanz der Informationen für die Verteidigung zu überprüfen.

Aus diesem Grund hat das OLG Zweibrücken dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob unter diesen Umständen ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliege oder ob die Relevanz der Einsichtnahme für die konkrete Messung dargelegt werden muss.

Der Bundesgerichtshof sah den Vorlagebeschluss des OLG Zweibrücken als unzulässig an und hat das Verfahren an das OLG Zweibrücken zurückverwiesen. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Annahme einer in rechtlicher Hinsicht bestehenden Divergenz durch das vorlegende Oberlandesgericht auf einer nicht mehr vertretbaren Auslegung der Entscheidung des OLG Jena beruhe.

Die Entscheidung des OLG Jena sei nicht so zu interpretieren, wie dies das vorlegende OLG Zweibrücken getan habe. Daher sei der Bundesgerichtshof im Vorlageverfahren an diese Auslegung nicht gebunden.

Der Entscheidung des OLG Jena sei entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nämlich gerade nicht zu entnehmen, dass einem Informationsverlangen eines Betroffenen ohne gerichtliche Prüfung seiner Berechtigung stets nachzukommen sei. Das OLG Jena habe vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen, wonach dargelegt werden muss, dass der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu den beantragten Informationen sachlich unter anderem davon abhängig ist, dass diese Relevanz für die Verteidigung haben kann. Ob dem so ist, muss durch die befassten Bußgeldgerichte beurteilt werden.

Hieraus folgt, dass sich die Anträge auf Einsicht in die gesamte Messreihe mit der Relevanz für die Einzelmessung zumindest insoweit befassen sollten, als dargelegt wird, inwieweit die Messreihen anderer Fahrzeuge Rückschlüsse auf etwaige Messfehler in der Einzelmessung zulassen können.

„Allgemeines Versicherungsvertragsrecht – Neueste Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 4.4.2022 an der sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „Allgemeines Versicherungsvertragsrecht – Neueste Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen“ der MWV GmbH teil.

Gegenstand des Seminars der renommierten Referenten Prof. Dr. Christoph Karczewski und Prof. Dr. Ansgar Staudinger ist die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung unter anderem zu vorvertraglichen Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, zur Herbeiführung des Versicherungsfalls und zum Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers sowie zu den prozessualen Besonderheiten des Versicherungsvertragsrechts.

„VVG AT“

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 5.4.2022 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Versicherungsrecht „VVG AT“ der Juristische Fachseminare Bonn teil. Gegenstand des Seminars ist die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen, arglistiger Täuschung und vertraglichen Obliegenheiten.

Abwesenheitsverhandlung in Bußgeldsachen: Chancen für die Verteidigung

Hat das Amtsgericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden und erscheint der Verteidiger dann im Termin zur Hauptverhandlung nicht, darf das Amtsgericht den Einspruch nicht verwerfen, da die Voraussetzung „ohne genügende Entschuldigung“ nicht vorliegt. Das Amtsgericht hat keine andere Wahl, als „in Abwesenheit“ zu verhandeln. Hiermit sind die Amtsgerichte häufig überfordert und begehen Fehler, sodass in vielen Fällen zumindest Zeit gewonnen, mitunter sogar die Verfahrenseinstellung erreicht werden kann.

Wann beginnt die Fahrverbotsfrist innerhalb der Viermonatsfrist?

Bestimmt die Bußgeldbehörde oder das Gericht, dass das Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2a StVG erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelang, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, liegt die Festlegung des Beginns des Fahrverbots in der Dispositionsbefugnis des Betroffenen. Das Fahrverbot kann somit an einem frei von dem Betroffenen zu wählenden Datum innerhalb von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft angetreten werden. Es steht dem Betroffenen somit frei, in dem Begleitschreiben, mit welchem der Führerschein in amtliche Verwahrung der Bußgeldstelle gegeben wird, das Datum anzugeben, an welchem das Fahrverbot beginnen soll. Ungewissheiten der Fristberechnung, beispielweise im Hinblick auf Postlaufzeiten, werden hierdurch beseitigt.