„Verkehrsrecht komplett“

Frau Rechtsanwältin Quarta nimmt im November 2018 in Frankfurt an der fünfstündigen strafrechtlichen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht komplett“ teil. Themen sind unter anderem effektive Verteidigungsstrategien im Verkehrsstrafrecht und versicherungs- und haftungsrechtliche Fragen.

Rechtsanwältin Laura Quarta verstärkt die Kanzlei!

Frau Rechtsanwältin Laura Quarta verstärkt seit dem 01.06.2018 die Kanzlei Markus Bittner in Limburg.

Ihr besonderes Interesse gilt dem Strafrecht und dem Jugendstrafrecht sowie dem Opferschutz.

Sie berät und vertritt auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts und Jugendstrafrechts im Ermittlungsverfahren und vor Gericht als Strafverteidigerin und Pflichtverteidigerin sowie als Nebenklägervertreterin.

Verstoß gegen § 242 BGB bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Unfallverletzung des Beifahrer-Mittäters bei Kraftraddiebstahl

Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl der eine Täter als Beifahrer des gestohlenen Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der Verletzte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen. So hat der BGH in seinem Urteil vom 27.02.2018 (IV ZR 109/17) entschieden.

Verfasserin: Ass. jur. Laura Quarta

Verkehrsrecht 2018: Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 24.02.2018 in Frankfurt an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht 2018: Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten“ teilgenommen.

 

Referent war Jürgen Cierniak, Richter am BGH, 4. Strafsenat, Karlsruhe.

Spannungsverhältnis Unfallflucht/Schadenanzeigepflicht gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherer

Gegenüber den Ermittlungsbehörden ist das Berufen auf das Schweigerecht als Beschuldigter die richtige Wahl, gegenüber dem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer hingegen birgt das Schweigen die Gefahr einer Obliegenheitsverletzung.

Rechtsanwalt Markus Bittner berät Sie als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Wahl der richtigen Strategie in diesem auf den ersten Blick unlösbar erscheinenden Spannungsverhältnis.

 

Verkehrsrecht 2017: Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsstrafrecht sowie zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 17.02.2017 in Frankfurt an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsstrafrecht“ teilgenommen. Referent war Jürgen Cierniak, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, 4. Strafsenat. Dabei wurde der aktuelle Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht dargestellt. Praktisch wichtige Fragestellungen aus Sicht der Verteidigung wurden vertieft sowie Ansätze für eine aktive Verteidigung besprochen. Schwerpunkt war dabei das Recht des Betroffenen, nach Geschwindigkeitsmessungen über einen Rechtsanwalt die Geräteakte und die Messdatei anfordern und auswerten und hierdurch die Messung angreifen zu können.

Falsch benannter Fahrer kann zur Strafbarkeit führen

Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe hierzu führen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2015, 2 Ss 94/15).

Neuregelung des Punktsystems in Kraft getreten

Am 01.05.2014 hat das neue Fahreignungsregister das bisherige Verkehrszentralregister in Flensburg abgelöst.

Statt wie bisher erst bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis zukünftig bereits bei 8 Punkten entzogen.

Für Verkehrsverstöße oder Straftaten werden bis zu 3 Punkte eingetragen (1 Punkt für Ordnungswidrigkeiten, 2 Punkte für grobe Ordnungswidrigkeiten mit vorgesehenem Regelfahrverbot sowie für Straftaten, 3 Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis).

Beim Stand von bis zu 5 Punkten kann durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar 1 Punkt abgebaut werden.

Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt werden nach 2,5 Jahren, grobe Ordnungswidrigkeiten mit vorgesehenem Regelfahrverbot sowie Straftaten nach 5 Jahren und Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren gelöscht.