VG Arnsberg: Fahrtenbuchauflage bei Körperverletzung und Beleidigung

Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 31.1.2022, Az. 7 L 7/22 klargestellt, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann in Betracht kommt, wenn die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeug des Fahrzeughalters begangen worden ist. Der Begriff der Führung eines Kraftfahrzeugs erfasst aber grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge des Fahrzeugs, sodass gegen den Halter keine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO angeordnet werden kann, wenn der unbekannt gebliebene Fahrer des Fahrzeugs vor einer roten Ampel aus dem Fahrzeug steigt, zu Fuß zu dem vor ihm stehenden Fahrzeug geht und durch das Seitenfenster den Fahrer an der Nase verletzt und beleidigt.