Fachanwalt, Kapitalstrafverfahren

Rechtsanwältin Quarta nimmt vom 09.05.2019 bis zum 11.05.2019 am dritten Baustein des Fachanwaltslehrgangs im Strafrecht in Frankfurt a.M./Oberursel teil. Themen sind u.a.: Die Verteidigung im Kapitalstrafverfahren, Materielles Recht anhand aktueller Rechtsprechung und das Recht der Strafzumessung (vorgetragen von Gabriele Cirener, Richterin am Bundesgerichtshof).

BGH: Bezeichnung der Erklärung eines Angeklagten als „Quatsch“ durch Schöffen kann dessen Ablehnung als befangen rechtfertigen

Bezeichnet ein Schöffe eine am ersten Verhandlungstag vorgetragene Erklärung des Angeklagten als „Quatsch“, ohne das Ende der Erklärung abzuwarten, so rechtfertigt dies die Ablehnung des Schöffen als befangen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 StPO. Es besteht insoweit ein gerechtfertigtes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 06.03.2018 – 3 StR 559/17 – entschieden.

Fachanwaltslehrgang Strafrecht II

Rechtsanwältin Quarta nimmt vom 11.04.2019 bis zum 13.04.2019 am zweiten Baustein des Fachanwaltslehrgangs im Strafrecht in Frankfurt a.M./Oberursel teil. Themen sind u.a.: Die Hauptverhandlung und Europäische Bezüge, Vernehmungstaktik und Methodik der Strafverteidigung.

Fachanwaltslehrgang im Strafrecht

Rechtsanwältin Quarta nimmt vom 28.03.2019 bis zum 30.03.2019 am ersten Baustein des Fachanwaltslehrgangs im Strafrecht in Frankfurt a.M./Oberursel teil. Themen sind u.a.: Der Anwalt als Strafverteidiger, Durchsuchung und Beschlagnahme, das Ermittlungsverfahren und die Untersuchungshaft.

Verkehrsrecht 2019

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 23.02.2019 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht 2019“ in Frankfurt teilgenommen. Jürgen Cierniak, Richter am 4. Strafsenat des BGH, referierte über die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Verkehrsstrafrecht und zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten.

AG Köln zur Strafbarkeit eines selbstgebauten Blitzers

Das Aufstellen eines selbstgebauten Blitzers im eigenen Vorgarten, um das Tempolimit in der Straße durchzusetzen, ist als Amtsanmaßung strafbar, so das AG Köln in seinem Beschluss vom 10.12.2018, Az.: 528 Ds 641/18.

Ein wegen Amtsanmaßung angeklagter Tischler, der mit einer selbstgebastelten Blitzer-Attrappe in seinem Kölner Stadtviertel Tempo 30 durchsetzen wollte, ist glimpflich davongekommen. Das Amtsgericht Köln stellte das Verfahren wegen geringer Schuld ein.

Der Mann hatte die Blitzer-Attrappe in seinem Vorgarten aufgestellt. Vor Gericht räumte der Angeklagte ein, dass er die Attrappe an einem Samstagnachmittag im Jahr 2015 mit seinen heute  Kindern gebastelt habe.  Das Resultat war ein Werk aus Holzpaletten und einem roten Plastikstück für die vermeintliche Blitzverglasung.

Ein Autofahrer hatte den 36-Jährigen daraufhin im April wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB angezeigt.

Entfernen nach Unfall beim Ein- und Ausfahren in die Waschstraße als Fahrerflucht

Wie das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 04.06.2018 (Az.: 1 Ss83/18) entschieden hat, gehört der Bereich einer Waschstraße zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB, wenn die Benutzung für jeden frei stehe, der dafür bezahlt. Dies gelte nicht nur für die Zu-und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich sei, ob ein Auto noch aus eigener Kraft bewegt werde und nicht lediglich von den zur Anlage gehörenden Einrichtungen. Das OLG hielt die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück, in der eine Frau zu einer Geldstrafe und zum Führerscheinentzug verurteilt wurde, weil sie mit der Waschanlage kollidierte und sich danach vom Unfallort entfernte, ohne ihre Personalien anzugeben, aufrecht.

BGH zum Täter-Opfer-Ausgleich an Hinterbliebene

Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht ist nicht möglich, wenn das Opfer verstorben ist. Eine Ausgleichszahlung an die Angehörigen kann daher keine Strafmilderung für den Täter eines vollendeten Tötungsdelikts begründen, entschied der BGH mit nun veröffentlichtem Beschluss vom 06.06.2018 (Az. 4 StR 144/18).

39. ADAC Juristen Congress Bremen 2018

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt vom 20. bis zum 22.09.2018 an dem 39. ADAC Juristen Congress in Bremen teil. Themen sind unter anderem „Aktuelle Rechtsfragen des Autokaufs“, „Das strafrechtliche Fahrverbot neuer Prägung“ sowie „Der Anspruchsübergang im Personenschadensrecht“.

BGH: Kein sexueller Missbrauch von Kindern bei bloßem Ausziehen eines Kindes

Das bloße Ausziehen eines Kindes stellt keinen strafbaren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB dar. Denn das Ausziehen eines Kindes stellt regelmäßig keine sexuelle Handlung am Körper des Kindes dar. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2017 (1 StR 627/16) entschieden.

Fortbildung Strafrecht

Rechtsanwältin Laura Quarta nimmt vom 28. bis zum 30.03.2019 in Frankfurt an einer dreitätigen Fortbildung im Strafrecht teil. Themen sind unter anderem das Ermittlungsverfahren, die Untersuchungshaft sowie Durchsuchung und Beschlagnahme.

Fachanwaltslehrgang Strafrecht

Rechtsanwältin Laura Quarta nimmt 2019 an einem Fachanwaltslehrgang für Strafrecht teil als Voraussetzung dafür, die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Fachanwältin für Strafrecht“ verliehen zu bekommen.