„Raser­pa­ra­graf“ § 315 d StGB ver­fas­sungs­widrig?

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hält in einem aktuellen Verfahren (Az. 6 Ds 66 Js 980/19) die Norm des § 315d StGB für zu unbestimmt und damit für verfassungswidrig. Es setzte das Verfahren deshalb aus und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor, um eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Norm einzuholen.

Ein Strafgesetz muss nach Art. 103 II GG so hinreichend bestimmt sein, dass auch für den juristisch laienhaften Bürger erkennbar und verständlich ist, welche strafrechtlichen Rechtsfolgen sein Verhalten haben könnte.

Im Fall, den das AG Villingen-Schwenningen entscheiden soll, wird dem Angeklagten in der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Er soll bei einer drohenden Polizeikontrolle vor den Beamten geflüchtet sein, da er keine Fahrerlaubnis inne hatte. Während der Verfolgungsfahrt soll er auf bis zu 100 Stundenkilometer beschleunigt haben, um den Beamten zu entkommen, die ihn nur mit größter Mühe nicht aus den Augen verloren. Die Verfolgungsjagd endete erst bei einem selbst verursachtem Unfall durch den Flüchtenden. 

Ihm wird nun unter anderem ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgeworfen.

Der Tatbestand wirft Fragen auf. Ab wann liegt denn nun eine nicht angepasste Geschwindigkeit vor? Und ist die „höchstmögliche“ Geschwindigkeit objektiv festzulegen oder ist sie von den Bedingungen des Einzelfalls abhängig? Mit diesen Fragen soll sich nun das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.

Keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter

Das AG Dortmund hat entgegen der derzeit überwiegenden Rechtsprechung mit Urteil vom 21.01.2020 entschieden, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter nicht automatisch von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann (729 Ds – 060 Js 513/19 – 349/19). Dem lag eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,40 Promille zu einer verkehrsarmen Zeit in einem Fußgängerbereich zugrunde ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter.

StPO-Reform auch im Sexualstrafrecht

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen. Unter anderem sollen Opfer von Sexualstraftaten besser geschützt werden. So soll eine der Neuerungen sein, dass Vernehmungen von Opfern künftig auf Video aufgezeichnet werden sollen, es sei denn das Opfer stimme dem nicht zu. Ziel dieser Regelung ist es, zu vermeiden, dass Opfer oft ihre zunächst gemachten Aussagen im Strafprozess unter dem Druck des Täters zurücknehmen würden oder schwiegen. Wenn das Opfer nach der Videoaufnahme der Ersetzung seiner Aussage durch die Videoaufnahme im Prozess nicht widerspreche, könne das Video in der Hauptverhandlung die Opferaussage ersetzen.

Sperrfristverkürzung

Hat das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich eine Sperrfrist bestimmt, binnen derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, besteht gemäß § 69 Abs. 7 StGB die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen die Sperrfrist vorzeitig aufzuheben zu lassen. Hierdurch kann die Sperrfrist gegebenenfalls um bis zu drei Monate verkürzt werden. Bitte sprechen Sie uns an, sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.

Der E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr, viele Risiken.

Seit Juni 2019 sind sogenannte Elektroroller mit Straßenzulassung im deutschen Straßenverkehr erlaubt, sofern der Fahrer über 14 Jahre alt ist.

E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die kleinen E-Roller verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ erlaubt. Eine Helmpflicht besteht nicht. Zwingend vorgeschrieben ist eine Haftpflichtversicherung.

Für Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. 

Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Fährt man beispielsweise bei Rot über die Ampel, auf dem Gehweg, ohne Versicherungskennzeichen oder ohne Betriebserlaubnis drohen Bußgelder.

Grenze des bedeutenden Schadens bei Verkehrsunfallflucht

Wie das Landgericht Dresden in seinem Beschluss vom 07.05.2019 (3 Qs 29 / 19) entschieden hat, ist der bedeutende Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit einer Verkehrsunfallflucht bei mindestens 1.500 € anzusetzen. In der Rechtsprechung wurde bislang überwiegend die Grenze bei 1.300 € gezogen, was zur Folge hatte, dass die Fahrerlaubnis häufig mit Beschluss vorläufig entzogen wurde. Die Anhebung des Wertes ist seit geraumer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Das Landgericht führte dabei aus, dass die Grenze aufgrund der allgemeinen Preis-und Einkommensentwicklung heraufzusetzen sei. So sei der Verbraucherpreisindex in den letzten Jahren um 20 % gestiegen und die Grenze entsprechend heraufzusetzen.

Sollte Ihnen der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht gemacht werden, kontaktieren Sie uns. Der Tatbestand des § 142 StGB bietet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.

Flucht vor Polizei kann „Verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ sein.

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 – entschieden, dass auch Fälle der sogenannten „Polizeiflucht“ dem seit 13. Oktober 2017 geltenden Straftatbestand „§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ unterfallen können. Dieser verlange – so der Senat – nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren. Ausreichend sei vielmehr das Abzielen auf eine relative, eine nach den Sicht-, Straßen-und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit.

Feststellung der Mittäterschaft erfordert Rückschluss auf einen in diesem Zeitpunkt konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschluss

Allein der Umstand, dass ein passiv gebliebener Angeklagter das Vorgehen des anderen beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen in diesem Zeitpunkt konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschluss und damit auf (sukzessive) Mittäterschaft zu, so der BGH in seinem Beschluss vom Beschluss vom 05.06.2019 – 5 StR 181/19.

Fachanwaltslehrgang Strafrecht vom 27-29.06.2019

Rechtsanwältin Quarta nimmt vom 27.06-29.06.2019 am letzten Baustein des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht in Frankfurt Oberursel teil. Themen sind das Steuerstrafrecht, die Strafvollstreckung und das Jugendstrafrecht.

Fachanwaltslehrgang vom 20-22.06.2019

Rechtsanwältin Quarta nimmt vom 20.-22.06.2019 am 5. Baustein des Fachanwaltslehrgangs für Strafrecht in Oberursel teil. Themen sind unter anderem das Verkehrsstrafrecht und OWiG-Verfahren, die Vermögensabschöpfung, sowie das Wirtschaftsstrafrecht.

Fachanwaltslehrgang Strafrecht



Rechtsanwältin Quarta nimmt vom 23.05.2019 bis zum 25.05.2019 am vierten Baustein des Fachanwaltslehrgangs im Strafrecht in Frankfurt a.M./Oberursel teil. Themen sind u.a.: Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht, Rechtsmedizin, Psychiatrie und Schuldfähigkeit und die Revision.



Neues zu behördlichen Messverfahren und Unfallflucht

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt am 24.05.2019 in Koblenz an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Wahrnehmbarkeit bei Unfallflucht und Neues zu behördlichen Messverfahren“ teil. Der renommierte Sachverständige Dipl-Physiker Klaus Schmetterling aus Oldenburg stellt sämtliche behördliche Messverfahren vor und erläutert deren Schwachpunkte, weiterhin wird die Wahrnehmbarkeit von Kollisionen im Hinblick auf die Unfallfluchtproblematik eingehend beleuchtet.