Beiträge

„Immer am Puls des Versicherungsrechts“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 15.04.2016 in Bonn an der 10stündigen Fortbildungsveranstaltung „Immer am Puls des Versicherungsrechts“ teilgenommen.

Themen waren unter anderem die Sachversicherung, die Reiseversicherung, die Personenversicherung sowie die Rechtsschutzversicherung.

Verkehrsrecht 2016: Regress des Versicherers

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 20.02.2016 an der fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung „Verkehrsrecht 2016: Regress des Krafthaftpflicht- und Kaskoversicherers“ teilgenommen.

Dabei ging es insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherer nach einer Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer (beispielsweise nach Alkoholdelikten oder Unfallflucht) leitungsfrei ist.

 

Fiktive Reparaturkostenabrechnung in der Kaskoversicherung

In der Kaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, welches der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14).

Schaden auf Nachbargrundstück durch Astbruch

Der Eigentümer muss auf seinem Grundstück stehende Bäume in regelmäßigen Abständen auf Schäden und Erkrankungen hin untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit entfernen. Er kann die Kontrolle auch bei älteren Bäumen selbst durchführen; eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst dann zu veranlassen, wenn sich Schadenssymptome zeigen (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2015, 5 U 104/13).

Verordnungen auf einem „Grünen Rezept“

Den Krankenkassen wurde 2012 im Versorgungsstrukturgesetz die Möglichkeit eingeräumt, ihre Satzungsleistungen auszuweiten und auch Kosten für rezeptfreie Arzneimittel zu erstatten. Hiervon haben mittlerweile viele Krankenkassen Gebrauch gemacht, so dass gegebenenfalls bei der jeweiligen Krankenkasse nachgefragt werden sollte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang freiverkäufliche Arzneimittel bezahlt werden.

Tagung der ADAC Vertragsanwälte

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 27.06.2015 an einer fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung für ADAC Vertragsanwälte im Verkehrsrecht teilgenommen. Themen waren unter anderem das Recht der Ordnungswidrigkeiten, das Schadensmanagement, die MPU, Datenschutz im Straßenverkehr sowie zivilprozessuale Probleme im Haftpflichtrecht.

Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfallflucht

Das AG Köln hat mit Urteil vom 04.07.2014, Az. 269 C 72/13 klargestellt, dass dem Kfz-Haftpflichtversicherer bei einer Verkehrsunfallflucht dann kein Regressanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer zusteht, wenn kein Zweifel an der Person des Fahrers besteht und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrer fahruntüchtig gewesen sein könnte. Die Beachtung der Aufklärungspflicht hätte keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten erbracht, so dass der Kausalitätsgegenbeweis als erbracht anzusehen und der Kfz-Haftpflichtversicherer leistungspflichtig ist.

Vorvertragliche Anzeigepflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Nach einem Urteil des OLG Köln vom 30.09.2011, Az. 20 U 43/11 handelt es sich bei zwei ca. 3,5 Jahre zurückliegende Erkrankungen, die zu einer ärztlichen Krankschreibung wegen Lumbalgie (Kreuzschmerzen) von 5 Tagen sowie Tendavaginitis (Sehnenscheidenentzündung) von 12 Tagen geführt haben, nicht jedoch mit einer vertieften Behandlung verbunden waren, um Bagatellerkrankungen, die bei Antragstellung auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angegeben werden müssen.

Eine Anzeigepflicht kommt jedoch in Betracht, wenn auffallend viele Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgelegen haben, von denen jede für sich genommen nicht gravierend war, die jedoch Rückschlüsse auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zulassen und auf eine möglicherweise verborgene Gefahrenlage hinweisen.