Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfallflucht

Das AG Köln hat mit Urteil vom 04.07.2014, Az. 269 C 72/13 klargestellt, dass dem Kfz-Haftpflichtversicherer bei einer Verkehrsunfallflucht dann kein Regressanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer zusteht, wenn kein Zweifel an der Person des Fahrers besteht und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrer fahruntüchtig gewesen sein könnte. Die Beachtung der Aufklärungspflicht hätte keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten erbracht, so dass der Kausalitätsgegenbeweis als erbracht anzusehen und der Kfz-Haftpflichtversicherer leistungspflichtig ist.