Vorvertragliche Anzeigepflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Nach einem Urteil des OLG Köln vom 30.09.2011, Az. 20 U 43/11 handelt es sich bei zwei ca. 3,5 Jahre zurückliegende Erkrankungen, die zu einer ärztlichen Krankschreibung wegen Lumbalgie (Kreuzschmerzen) von 5 Tagen sowie Tendavaginitis (Sehnenscheidenentzündung) von 12 Tagen geführt haben, nicht jedoch mit einer vertieften Behandlung verbunden waren, um Bagatellerkrankungen, die bei Antragstellung auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angegeben werden müssen.
Eine Anzeigepflicht kommt jedoch in Betracht, wenn auffallend viele Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgelegen haben, von denen jede für sich genommen nicht gravierend war, die jedoch Rückschlüsse auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zulassen und auf eine möglicherweise verborgene Gefahrenlage hinweisen.