Fiktive Reparaturkostenabrechnung in der Kaskoversicherung
In der Kaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, welches der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14).