Achtung: Vollständige Nichtigkeit der Änderungen der BKatV im Rahmen der StVO-Reform?
In der Präambel der 54. Änderungsverordnung ist § 26 Abs. 1 Nr. 3 StVO nicht genannt, was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre. Daher liegt bei der aktuellen Änderung der StVO ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor mit der Folge, dass möglicherweise nicht nur die neuen Regelfahrverbote unwirksam sind, sondern darüber hinaus sogar die gesamte Änderung der BKatV nichtig sein könnte.
Dafür spricht die Untrennbarkeit von Geldbuße und Fahrverbot, sodass Ahndungen von Verstößen nach wie vor nur auf der Grundlage des bis zum 27.04.2020 geltenden alten Bußgeldkatalogs erfolgen könnten.
Somit sollte umgehend Einspruch eingelegt werden, sollte ein Bußgeldbescheid erlassen worden und die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen sein.
Zur unverbindlichen Überprüfung der Rechtslage können Sie uns Anhörungen und Bußgeldbescheide jederzeit über unser Kontaktformular übersenden, wir melden uns anschließend umgehend bei Ihnen.